Titel Logo
Der Findling
Ausgabe 3/2024
Aus der Verwaltung
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Welche Fahrerlaubnisklasse für welches Fahrzeug?

Liebe Leserinnen und Leser,

kennen Sie sich eigentlich mit allen Fahrerlaubnisklassen aus bzw. wissen Sie, ob und welches Fahrzeug Sie vielleicht ohne Fahrerlaubnis fahren dürfen? Die meisten von uns werden in den üblichen Fahrzeugklassen wie PKW, LKW, Traktor oder Zweikrafträder die notwendigen Kenntnisse haben. Aber wie sieht es für ältere Mitmenschen und den von ihnen genutzten Krankenfahrstühlen aus? Oder welche Fahrerlaubnisklasse benötige ich eigentlich für ein 45km/h schnelles E-Bike? Wie sieht es eigentlich aus, wenn ich einen Anhänger mitführe? Diese Fragen möchte ich Ihnen heute einmal beantworten.

Bleiben wir erst einmal bei den Krankenfahrstühlen (elektrisch betrieben, Eigengewicht unter 300kg, Höchstgeschwindigkeit bis 15km/h) – diese dürfen ohne Fahrerlaubnis geführt werden, müssen aber ein Versicherungskennzeichen haben, wenn sie schneller als 6km/h fahren können. Schauen Sie dazu einfach in die Unterlagen ihres Krankenfahrstuhls.

Kommen wir zu den E-Bikes – hier muss zwischen einem Pedelec und einem S-Pedelec unterschieden werden. Am häufigsten treffen wir Pedelecs (oder E-Bike) an, bei der die eigene Tretleistung mit einem kleinen Elektromotor unterstützt wird. Da diese E-Bikes nicht schneller als 25km/h fahren können und die Leistung 250W nicht überschreitet, benötigen Sie dafür keine Fahrerlaubnis, auch kein Versicherungskennzeichen. S-Pedelecs hingegen fahren bis zu 45km/h schnell. Wer damit fährt, benötigt mindestens die Fahrerlaubnisklasse AM, muss einen geeigneten Helm gemäß §21a StVO tragen und ein Versicherungskennzeichen für dieses Fahrzeug angebracht haben.

Bei den Anhängern gibt es dann doch einige Unterschiede. Der klassische PKW-Anhänger im Hausgebrauch mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 750kg (gebremst oder ungebremst) kann mit der Fahrerlaubnisklasse B gezogen werden. Anhänger, die das Gesamtgewicht von 750kg überschreiten, setzen die Fahrerlaubnisklasse BE voraus. Hierbei handelt es sich oft um Anhänger zum Tiertransport, Wohnwagen oder Bootsanhänger sowie Anhänger, mit denen schwere Baumaschinen (kleine Bagger oder Transportkarren) transportiert werden.

Bei den Anhängern gibt es aber noch eine spezielle Art, die sich hin und wieder im ländlichen Raum finden lassen – die Kremserwagen. Viele von uns kennen diese Anhänger, die zu verschiedensten Anlässen zur Mitnahme von Personen hergenommen werden. Kennen Sie eigentlich die Fahrerlaubnisklasse D? Auf den neuen Kartenführerscheinen ist hier das Symbolbild eines Busses zu sehen. Aber was hat das jetzt mit der Klasse D zu tun. Auch wenn das Sinnbild des Busses hier erst einmal den Eindruck des Busführerscheins vermittelt, betrifft es doch aber Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die dem Personentransport gewidmet sind. Möchte ich also mehr als 8 (acht) Personen mitnehmen, benötige ich mindestens die Klasse DE. Da diese Kremserwagen meistens hinter Traktoren mitgeführt werden, sind weder die Klasse L noch T ausreichend. Auch muss solch ein Anhänger wie ein PKW-Anhänger zugelassen sein. Das Anbringen von Wiederholungskennzeichen im Zusammenhang mit einer für Forst- oder Landwirtschaft zugelassenen Zugmaschine, auch in Kombination mit der Geschwindigkeitsplakette „25“, ist rechtswidrig und hat ebenso eine Strafanzeige zur Folge, wie die eventuell fehlende Fahrerlaubnisklasse D, D1, DE oder D1E.

Wenn Sie Fragen zu diesem oder anderen Themen haben, sprechen Sie uns an. Wir sind tagsüber unter 03902/93935916 erreichbar.

Ihr Polizeihauptmeister Jörg Bialas