Liebe Leserinnen und Leser, in einer der letzten Ausgaben habe ich geschrieben, dass ich einmal das Thema Fahrzeugtuning aufgreifen werde. Jetzt, wo der Frühling bevorsteht, treffen wir auf Mitmenschen, die in ihren Fahrzeugen mehr als einen Gebrauchsgegenstand sehen und diese gern optisch gut dastehen lassen wollen. Um dieses Ziel zu erreichen, werden bauliche Änderungen am Fahrzeug vorgenommen. Diese Veränderungen, landläufig als Tuning bekannt, können illegal sein, wenn bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt werden.
Zunächst möchte ich mich auf Umbauten an Krafträdern, insbesondere den Modellen des Herstellers SIMSON widmen. Hier können wir bei Fahrzeugkontrollen immer wieder feststellen, dass Umbauten durch Verwendung von Crosslenkern, anderen Spiegeln oder anderen Griffen bei Brems- und Kupplungshebeln bis hin zum Umbau auf das Modell ENDURO erfolgen. Gerade der Umbau auf die für leichte Geländefahrten ausgelegte ENDURO, zu erkennen am hochgelegten Auspuff und Crosslenker, ist hier besonders erwähnenswert. Nicht nur dass damit die in der Betriebserlaubnis genannte Modellart geändert wird, auch die technischen Komponenten müssen berücksichtigt werden. Wer sich einmal die originale ENDURO ansieht, wird feststellen, dass hier im Gegensatz zur Standardversion (S51 B, S51 Electronic oder Comfort) nicht nur ein verstärkender Rahmenunterzug vorhanden ist, nein – auch der Fußbremshebel, die Fußrastenanlage und die Gabelbrücken der Telegabel (verstärkte Ausführung) unterscheiden sich deutlich dadurch, dass sie weiter nach rechts außen ausgelegt sind, um einen sicheren Stand für den rechten Fuß zu gewährleisten bzw. ein Verdrehen der Teleskopgabel verhindern müssen. Dieser Umbau muss durch eine der bekannten Prüforganisationen abgenommen und anschließend durch die Zulassungsbehörden in den Fahrzeugpapieren (ABE) eingetragen werden. Kommen wir nun zu den anderen genannten Umbauten wie Spiegel oder Hebel für Kupplung und Bremse. Am Markt gibt es Firmen, die derartige Tuningteile anbieten. Dabei muss beim Kauf darauf geachtet werden, dass solche Teile entweder eine allgemeine Betriebserlaubnis für den Einbau in bestimmten Fahrzeugtypen oder ein Teilegutachten besitzen. Liegt nur eine Teilegutachten vor, muss das Fahrzeug anschließend sofort bei einer technischen Prüforganisation vorgestellt werden, da hier nur das Bauteil für sich allein genommen geprüft wurde. Sofern der Umbau genehmigt wird, muss darauf geachtet werden, ob im Gutachten geschrieben steht, dass eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere (-{{gt}} bei der Zulassungsstelle vorstellig werden) notwendig ist. Liegt für das Tuningteil eine ABE (allgemeine Betriebserlaubnis) vor, muss diese in Papierform mitgeführt werden. Aber Obacht – sollten hier mehrere Tuningteile an einer Baugruppe (z.B. Lenkvorrichtung) zusammentreffen, ist die ABE im Regelfall hinfällig und das Fahrzeug muss durch ein Einzelgutachten wieder in den Status der Legalität versetzt werden. Schauen Sie hier also bitte in die mitgelieferten Unterlagen, welche Umbauhinweise für welches aufgeführte Fahrzeugmodell niedergeschrieben wurden und zu beachten sind.
Aber auch PKW werden hin und wieder umgebaut. Die häufigsten Umbauten finden sich bei den Rädern, hier Verwenden von Alufelgen, oder in Kombination mit tiefergelegten Fahrwerken wieder. Auch hier gilt, was ich oben schon ausgeführt habe. Achten Sie auf das Vorhandensein von ABE oder Teilegutachten bzw. ob ein kombinierter Umbau (Hinfälligkeit der ABE) erfolgt. Manchmal kommt es aber auch vor, dass originale Felgen des Autoherstellers auf einem anderen Typ des gleichen Herstellers, z.B. Felgen eines Golf VII auf einem Golf VIII oder eines Golf VII bei einem technisch baugleichen Audi A3, weiterverwendet werden sollen. Dies ist grundsätzlich nicht zulässig. Es sei denn, es erfolgt eine Einzelabnahme durch eine technische Prüforganisation, denn diese Felgen besitzen keine ABE oder eine Teilegutachten, da sie nur zusammen mit dem dazugehörigen Fahrzeugmodell geprüft wurden. Sollten Sie also ein derartiges Tuning beabsichtigen, sprechen Sie vorher bitte mit den Prüforganisationen. Diese wird Ihnen mitteilen, welche Unterlagen beizubringen sind.
Seit einiger Zeit gibt es auch Möglichkeiten die Leuchtmittel (H4, H7) in Scheinwerfern auf LED umzurüsten. Auch derartige Umbauten müssen mit einer ABE nachgewiesen werden. Schauen Sie also auch hier beim Kauf, ob eine ABE für ihr Fahrzeug vorliegt.
Was passiert nun, wenn in einer Kontrolle ein unzulässiger Umbau erkannt oder die ABE bzw. sonstigen Gutachten nicht vorgelegt werden können. Neben den Bußgeldern, angefangen bei 70,-EUR, wegen Erlöschen der ABE des Fahrzeugs droht je nach Umfang des Umbaus und Art der Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit eine Untersagung der Weiterfahrt. Kommt es zu einem Verkehrsunfall, müssen Sie derzeit immer damit rechnen, dass die beteiligten Fahrzeugversicherungen Gutachten in Auftrag geben und bei festgestellten unzulässigen Umbauten den Versicherungsschutz versagen. Damit kann ein anfangs preiswertes Tuning zu einer teuren Kostenfalle werden.
Was rate ich Ihnen also abschließend, um die für uns alle so wichtige Verkehrssicherheit aufrecht zu erhalten? Tuning, insbesondere optisches Tuning, kann sehenswert sein. Aber nur, wenn der Umbau im Rahmen der zulässigen Vorschriften erfolgt. Dazu gehört nicht nur, dass Sie sich umfassend informieren, sondern anschließend auch Zulassungsbehörden und Fahrzeugversicherungen in Kenntnis setzen. Sollten Sie bei einem Tuningteil lesen „Im Bereich der StVZO nicht zugelassen“, dann sparen Sie sich bitte diesen Kauf, denn das Tuningteil hat keine Erlaubnis, bei uns im öffentlichen Verkehrsraum eingesetzt werden zu dürfen.
Wenn Sie Fragen zu diesem oder einem anderen Thema haben, erreichen Sie uns wie bekannt unter 03902/93935916.