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Der Findling
Ausgabe 4/2026
Aus der Verwaltung
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Aus der Verwaltung

 

Liebe Leserinnen und Leser, in meinem heutigen Artikel möchte ich Verkehrssituationen aufgreifen, die Ihnen bestimmt schon einmal begegnet sind. Nicht nur in Großstädten treffen wir auf Ampelanlagen, die den Verkehrsfluss an stark frequentierten Kreuzungen sowie Einmündungen oder im Bereich von Straßenbaustellen regeln. In diesem Zusammenhang weist § 11 StVO auf besondere Verkehrslagen hin und schreibt vor, dass man trotz bestehendem Vorfahrtsrecht oder durch das grüne Licht der Ampelanlage freigegebener Fahrtrichtung nicht in Einmündungen und Kreuzungen hineinfahren darf, wenn zu erwarten ist, dass uns der rückstauende Verkehr zum Anhalten im Kreuzungs-/Einmündungsbereich zwingen wird.

Vielen von Ihnen wird diese Regel bewusst sein. Aber das gerade zu Zeiten des Berufsverkehrs hohe Fahrzeugaufkommen führt immer wieder zu Situationen, in denen man sich doch unbewusst dazu verleiten lässt, bei stockendem Verkehr nicht vor einer Kreuzung oder Einmündung zu warten. Ich möchte heute nicht unbedingt auf die großen innerstädtischen Kreuzungen oder Einmündungen eingehen, sondern vielmehr auf Situationen aufmerksam machen, die man dem ersten Anschein nach nicht mit dem Grundanliegen des § 11 StVO in Verbindung bringt.

Vorher möchte ich Ihnen kurz den Unterschied zwischen einer Kreuzung und einer Einmündung, siehe auch die nachfolgenden Skizzen, nahebringen. Von einer Kreuzung spricht das Verkehrsrecht immer dann, wenn zwei oder mehrere aufeinandertreffende Straßen nach dem Knotenpunkt fortgeführt werden. Bei einer Einmündung wird mindestens eine dieser ankommenden Straßen nach dem Knotenpunkt nicht fortgeführt, z. B. wenn eine Wohnsiedlungsstraße (Nebenstraße) auf eine Hauptverkehrsachse trifft. Die rot markierten Bereiche erfassen dabei den Verkehrsraum, der von § 11 StVO angesprochen wird.

 

Ich möchte Ihnen an einem Beispiel verdeutlichen, warum gerade solche Einmündungen oder Kreuzungen eine Rücksichtnahme trotz Vorfahrtsrecht erfordern und hier häufig zu beobachten ist, dass die Regelungen aus § 11 StVO nicht eingehalten werden. Stellen Sie sich vor, auf einer Hauptstraße befindet sich eine Baustelle – ob ampelgeregelt oder nicht, spielt hierbei keine Rolle –, die zu einem Rückstau führt und Sie dazu veranlasst, warten zu müssen. Einige Meter vor der Baustelle trifft eine schmale Nebenstraße auf die Hauptstraße. Aufgrund des Rückstaus positionieren Sie sich hinter dem vorausfahrenden Fahrzeug und widmen Ihre ganze Aufmerksamkeit dem Rückstau sowie dem gesamten Baustellenverkehr. Unter den Ihnen jetzt entgegenkommenden Fahrzeugen befindet sich ein Fahrer oder eine Fahrerin, die mit ihrem Fahrzeug nach links in die schmale Seitenstraße einbiegen möchte. Da Sie aber vorher Ihre Aufmerksamkeit voll dem Rückstau sowie dem Baustellenverkehr gewidmet haben, ist Ihnen entgangen, dass Sie, völlig unbewusst, Ihr Fahrzeug genau im rot markierten Bereich der Einmündung zum Stehen gebracht haben. Da die Hauptstraße aber keinen Platz bietet, dass die anderen Fahrzeuge des Gegenverkehrs rechts am Linksabbieger vorbeifahren können und hinter Ihnen weitere Fahrzeuge stehen, kommt der Verkehr zum Erliegen und Sie müssen sich eingestehen, diese äußerst problematische Situation verursacht zu haben.

Vielleicht sagen Sie jetzt, dass Ihnen so etwas noch nie passiert ist und auch nicht passieren wird. Aber ich möchte Sie an dieser Stelle einfach bitten, zukünftig einmal mit noch mehr Aufmerksamkeit unterwegs zu sein. Ich bin mir sehr sicher, dass Sie dann feststellen werden, dass Ihnen dabei die eine oder andere Situation auffallen wird, in der der Einmündungsbereich von schmalen Nebenstraßen oder Zufahrten zu anderen Verkehrsbereichen durch verkehrsbedingt wartende Fahrzeuge zugestellt wird und mögliche Linksabbieger in ihrem Vorhaben behindert werden. Sie werden sich dann mit Sicherheit an diesen Artikel erinnern.

Bleibt zum Schluss die Frage, mit welcher Geldstrafe zu rechnen ist, wenn man trotz stockenden Verkehrs in eine Kreuzung oder Einmündung fährt und nicht die von mir in den Skizzen rot markierten Flächen räumen kann bzw. in diesen Bereichen selbst zum Stehenbleiben gezwungen wird. Im Falle der Behinderung anderer am Verkehr teilnehmender Personen müssen Sie mit 20 € rechnen, kommt es zum Unfall, beträgt die Sanktionshöhe 35 €.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit dem heutigen Artikel bewusst machen konnte, wie komplex bestimmte Verkehrssituationen sein können und Ihre Aufmerksamkeit auch Dingen zugewandt sein sollte, die Sie nicht immer sofort mit im Blick haben, die aber von nicht unerheblicher Bedeutung sind.

Sollten Sie Fragen zu diesem oder einem anderen Thema haben, können Sie uns wie immer unter 03902/93935916 oder in unseren Sprechstunden kontaktieren.

Jörg Bialas, Polizeihauptmeister