Liebe Leserinnen und Leser, heute beginne ich meinen Artikel gleich mit einer Frage an Sie. Warum wird der Fußgängerüberweg eigentlich Zebrastreifen genannt? Kinder, mit denen wir im Rahmen der Verkehrserziehung darüber sprechen, antworten spontan, dass die weiß-schwarzen Striche eben an das Zebra erinnern. Eine einfache und einleuchtende Erklärung, oder? Bis vor kurzem habe selbst ich mir darüber kaum Gedanken gemacht, schließlich gehört diese Bezeichnung des Fußgängerüberwegs seit Jahrzehnten zu unserem Sprachgebrauch. Im April musste ich nach einem Radiobeitrag des NDR dann doch über meine Unkenntnis schmunzeln. Der Beitrag befasste sich doch tatsächlich mit der Wortwahl Zebrastreifen=Fußgängerüberweg. Vielleicht haben einige von Ihnen ja auch den Beitrag oder einen ähnlichen auf einem anderen Sender gehört und wissen jetzt schon um die Lösung. Für alle anderen kommt sie jetzt. Im April 1954 hat die Hamburger Polizei eine „Verkehrserziehungswoche“ durchgeführt und dabei auch das Verhalten von Autofahrern und –fahrerinnen an Fußgängerüberwegen, die damals in Hamburg als „Dickstrichkette“ bezeichnet wurden, überprüft. Wer sich vorbildlich verhielt, bekam einen Aufkleber mit einem Zebra darauf. Das Wort „ZEBRA“ wurde aber letztendlich in diesem Zusammenhang aus der Wortschöpfung "Zeichen Eines Besonders Rücksichtsvollen Autofahrers" abgeleitet. Diese Aktion zur Verkehrssicherheit führte letztendlich dazu, dass sich in der Folgezeit der Zebrastreifen in unserem Sprachgebrauch nachhaltig festsetzte.
Wer meine Artikel bisher aufmerksam gelesen hat, weiß, dass ich Ihnen bei diesen Gelegenheiten auch immer die Pflichten und Rechte für uns als Verkehrsteilnehmer näherbringe. Zuerst gilt es hier natürlich festzuhalten, dass Personen, die den Fußgängerüberweg nutzen wollen, Vorrang vor dem fließenden Verkehr haben. Dieser hat sich hier in jedem Fall unterzuordnen. Um sich auf diese Pflicht rechtzeitig einstellen zu können, werden Fußgängerüberwege besonders und vor allem weithin sichtbar durch ein hoch über der Fahrbahn angebrachtes sowie beleuchtetes Verkehrszeichen kenntlich gemacht. Dies verlangt vom Autofahrer oder der Autofahrerin bzw. auch allen anderen Personen, die die Straße nutzen, sich ab dem Moment, wo sie das entsprechende Verkehrszeichen (VZ350) erkennen, bremsbereit sein zu müssen, die Geschwindigkeit zu reduzieren und zur Pflicht anzuhalten, sobald zu erkennen ist, dass der Fußgängerüberweg durch Fußgänger oder –gängerinnen genutzt werden wird. Die Pflicht zum Anhalten besteht nicht erst in dem Moment, wenn der nutzende Personenkreis den Straßenrand unmittelbar erreicht hat, sondern diesen bereits erkennbar ansteuert. Leider müssen wir in diesem Zusammenhang immer wieder feststellen, dass die Anhaltepflicht zu sehr auf die leichte Schulter genommen wird. Aber auch Personen, die mit einem Fahrrad auf Radwegen unterwegs sind, verhalten sich hier allzu oft falsch, indem nicht wie gefordert abgestiegen und das Rad geschoben, sondern einfach über den Fußgängerüberweg gefahren wird.
Neben der Anhaltepflicht gilt im Zusammenhang mit dem Fußgängerüberweg auch ein absolutes Überholverbot. Die Missachtung beider Pflichten beginnt bei 80,-Euro Bußgeld und einem Punkt in Flensburg. Für das Befahren mit dem Fahrrad droht ein Verwarngeld von 20,-Euro.
Der Fußgängerüberweg ist eine besondere Schutzzone zur Straßenüberquerung für Fußgänger und –gängerinnen sowie ihnen gleichgestellte Personengruppen mit Rollstühlen oder vergleichbaren Hilfsmitteln der Fortbewegung. Seien Sie daher bitte besonders aufmerksam, wenn sie einen Fußgängerüberweg erreichen. Mit einem rücksichtsvollen Verhalten verdienen Sie sich dann auch gedanklich das ZEBRA-Abzeichen und das eine oder andere freundliche Lächeln von Personen, die den Fußgängerüberweg sicher nutzen können.
Sollten Sie Fragen zu diesem oder einem anderen Thema haben, erreichen Sie uns unter 03902/93935916.