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Der Findling
Ausgabe 6/2025
Aus der Verwaltung
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Aus der Verwaltung

Liebe Leserinnen und Leser, mit Beginn des Frühlings und den bisher schönen Wettertagen im Mai kann man aller Orten beobachten, dass es viele Mitmenschen ins Freie zieht. Beliebt sind dabei Gruppenausflüge mit dem Fahrrad, insbesondere an Wochenenden oder zu den Feiertagen im Frühling. Grundsätzlich können wir aus polizeilicher Sicht festhalten, dass die überwiegende Mehrheit dieser Verkehrsteilnehmergruppe umsichtig unterwegs ist. Dennoch möchte ich heute diese Gruppenfahrten einmal näher beleuchten und den einen oder anderen Hinweis geben, damit Sie neben dem Spaß auch die notwendige Sicherheit in solch einer Gruppe erfahren. Gruppenfahrten mit dem Fahrrad werden im §27 StVO, Titelüberschrift Verbände, beschrieben. Um die Rechte aus dem genannten Paragrafen nutzen zu können, gilt es erst einmal die Voraussetzung von mindestens 16 teilnehmenden Personen zu erfüllen. Erst dann spricht man von einem geschlossenen Verband. Aber Obacht, der §27 unterscheidet bei den Kolonnenfahrten zwischen Kraftfahrzeugen und Fahrrädern. Während eine geschlossene Gruppe von Kraftfahrzeugen, mindestens drei teilnehmende Kraftfahrzeuge, der behördlichen Erlaubnis bedürfen, sind fahrradfahrende Gruppen davon ausgenommen.

Wie verhält sich eine fahrradfahrende Gruppe nun richtig? Bleiben wir zunächst bei einer Gruppe im geschlossenen Verband. Diese muss von einer verantwortlichen Person geführt werden. Diese Person ist auch für die Einhaltung der Verkehrs- und hier der Sonderregeln aus §27StVO zuständig. Solch eine Gruppe ist von der Benutzungspflicht vorhandener Radwege ausgenommen und es darf zu zweit nebeneinander gefahren werden. Grundsätzlich sind geschlossene Verbände als ein Fahrzeug anzusehen. Die Abstände untereinander müssen so gewählt sein, dass keine größeren Lücken entstehen, um anderen Personen die Geschlossenheit dieser Gruppe zu vermitteln. Erreicht ein geschlossener Verband z.B. eine Ampelanlage, muss die gesamte Gruppe in einem Zug bei grün starten und die Kreuzung/Einmündung auch dann noch passieren, wenn sich das Ampelsignal für die hinteren Gruppenteilnehmer auf Rot ändert. Diese Verhaltensregel des Passierens in einem Zug gilt auch an Kreuzungen oder Einmündungen, an denen die Gruppe nicht vorfahrtsberechtigt ist. Grundsätzlich sollten Sie in solchen Situationen besonders umsichtig sein und hier nicht zwingend auf ihrem Recht bestehen. Sofern es sich anbietet, eine stark befahrene Kreuzung zu umfahren, sollte man dies in Erwägung ziehen, auch wenn es einen Umweg nach sich zieht.

Besteht eine fahrradfahrende Gruppe aus weniger als 16 Personen, haben die oben beschriebenen Regeln keine Gültigkeit. Eine solche Gruppe muss sich an alle anderen bestehenden Verkehrsregeln für Einzelpersonen, mit einer Ausnahme, halten. Auch in solchen Gruppen darf zu zweit nebeneinander gefahren werden, sofern es zu keiner Behinderung anderer kommt.

Auch wenn es nicht in der StVO festgeschrieben wurde, möchte ich noch einige zusätzliche Tipps aussprechen, damit ihre Gruppenfahrten so sicher wie möglich verlaufen. Die die Gruppe anführende Person sollte deutlich erkennbar sein bzw. in seinem Auftreten deutlich machen, dass sie die Gruppe anführt. Das Tragen von Warnwesten oder entsprechender Kleidung mit Signalwirkung sollte auch am Tage selbstverständlich sein. Vereinbaren sie vor Fahrtantritt, mit welchen Handzeichen sie sich untereinander verständigen wollen. Aber achten Sie bitte dabei darauf, dass es nicht die Handzeichen für ein anzukündigendes Abbiegen sind.

Sollten Sie weitere Fragen zu diesem oder einem anderen Thema haben, können Sie uns telefonisch (03902/93935916) oder in unseren Sprechstunden ansprechen.

Ihr Polizeihauptmeister Jörg Bialas