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Der Findling
Ausgabe 7/2024
Aus der Verwaltung
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Aus der Verwaltung

Liebe Leserinnen und Leser,

vor wenigen Tagen gab es in einer Zeitung einen Bericht, der sich auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig (Az. 7 U 106/23) bezog. Hier war die Frage zu klären, ob eine Radfahrerin in vollem Umfang für einen Unfall herangezogen werden kann. Sie hatte die Absicht, nach links abzubiegen und war dabei mit einem Auto zusammengestoßen, dessen Fahrerin oder Fahrer sich im Überholvorgang befand. Grundsätzlich ist es so, dass die von einem Auto ausgehende Betriebsgefahr dazu führt, dass man in die Mithaftung genommen wird. In diesem Fall war der Radfahrerin aber vorzuwerfen, dass sie keine der Anforderungen des Linksabbiegens erfüllt und demzufolge die alleinige Schuld am Verkehrsunfall zu tragen hat. Aber welche Anforderungen hätte sie genau erfüllen müssen? Hier legt die Rechtsprechung fest, dass die doppelte Rückschau, rechtzeitiges Handzeichen und Einordnen zu erfüllen sind, um sich richtig verhalten zu haben. Leider können wir nahezu täglich beobachten, dass Menschen auf dem Fahrrad hier allzu sorglos sind. Während wir grundsätzlich feststellen können, dass zumindest häufig das Handzeichen gegeben wird, müssen wir aber eben auch feststellen, dass gerade der deutliche Schulterblick über die linke Schulter kaum durchgeführt wird. Die oben genannte doppelte Rückschau verlangt dabei aber, dass der erste Schulterblick in dem Moment zu erfolgen hat, bevor ich überhaupt den Linksabbiegevorgang beginne. Der zweite Schulterblick ist unmittelbar vor dem Moment durchzuführen, bevor ich wirklich nach links in die kreuzende Straße einbiege. Die entsprechenden Zwischenschritte verlangen, viele werden es als Führerscheininhaber – oder inhaberin kennen, dass mittels Handzeichen (bei KFZ das Blinklicht) deutlich auf die Absicht des Abbiegens hingewiesen werden muss. Hier wird im Regelfall gefordert, dass das deutliche Handzeichen so zu geben ist, dass sich der ausgestreckte Arm auf Schulterhöhe befindet. Die geforderte Rechtzeitigkeit ist erfüllt, wenn man mit ausreichendem Abstand zur Kreuzung hin das Abbiegen ankündigt. Eine konkrete Angabe zur Entfernung lässt sich nicht machen, da man hier die verschiedenen Gegebenheiten der Örtlichkeit in Betracht ziehen muss. Zum Schluss bleibt noch der wichtige Hinweis, dass sich Radfahrende als Linksabbieger nach dem ersten Schulterblick und dem gegebenen Handzeichen nach links in Richtung Fahrbahnmitte orientieren müssen. Hier empfehle ich, sich auf die Mitte des eigenen Fahrstreifens zu orientieren, um nicht mit der ausgestreckten linken Hand gegen ein entgegenkommendes Fahrzeug zu schlagen. Abschließend gilt es noch die Vorfahrt des Gegenverkehrs zu beachten und das Abbiegen selbst im großen Bogen zu vollführen. Zum letzten Schritt, die Fahrt im großen Bogen, habe ich erst vor einiger Zeit hier mit einem Artikel thematisiert, da wir auch in dieser Frage häufig feststellen müssen, dass beim Abbiegen der Kreuzungsbereich geschnitten wird. Einige von Ihnen werden sich jetzt vielleicht noch die Frage stellen, ob denn der Fahrer oder die Fahrerin des Autos überhaupt hätte überholen dürfen? Hier sehen die Regeln der StVO, §9, vor, dass nur nach links abgebogen werden darf, wenn ich mich in Bezug auf den nachfolgenden Verkehr vergewissert habe, dass das Abbiegen gefahrlos erfolgen kann – bedeutet im Umkehrschluss also, dass mit überholenden Fahrzeugen gerechnet werden muss.

Ich hoffe, dass mein heutiger Beitrag dazu beiträgt, dass Sie zukünftig ihr Linksabbiegen oder das anderer Mitmenschen, insbesondere Radfahrende, hinterfragen. Denn schlimmstenfalls tragen Radfahrende das größere Risiko, verletzt zu werden. Ein Umstand, den wir alle nicht wollen.

Sollten Sie Fragen zu diesem oder einem anderen Thema haben, können Sie uns unter 03902/93935916 erreichen.

Ihr Polizeihauptmeister Jörg Bialas