Liebe Leserinnen und Leser,
wenn Feuerwehren zu Hilfe gerufen werden, kommt es auf jede Sekunde nach dem Ausrücken der Einsatzfahrzeuge an. Vor einiger Zeit habe ich Ihnen hier einmal geschildert, wie Sie sich verhalten müssen, wenn Ihnen auf der Straße u.a. Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr mit Blaulicht und Martinshorn begegnen. Heute möchte ich Sie in diesem Zusammenhang mit einem weiteren und nicht weniger wichtigen Umstand vertraut machen, um den Einsatzkräften den Zugang zum Ereignisort zu ermöglichen. Wie Sie der Überschrift entnehmen können, geht es um die amtlichen Feuerwehrzufahrten. Kennen Sie das dafür notwendige Verkehrszeichen? Sollten Sie jetzt ins Grübeln kommen, kann ich Sie dahingehend beruhigen, dass ihre Erkenntnis, sich an kein offizielles Verkehrszeichen aus der StVO erinnern zu können, richtig ist. Tatsächlich gibt es dafür kein Verkehrszeichen. In den meisten Fällen gibt es nur eine Tafel, weißer Untergrund mit rotem Rand und mindestens dem Schriftzug „Feuerwehrzufahrt“.
Aber hat solch eine Tafel überhaupt eine verbindliche Rechtskraft? Ja – hat sie! Im §12StVO wird klar und deutlich festgehalten, dass das Halten und Parken vor sowie in Feuerwehrzufahrten nicht zulässig ist. Ich denke, dass uns allen der Grund dafür mehr als verständlich ist. Denn über derartige Zufahrten sollen Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr ohne Verzögerungen den Einsatzort erreichen können. In der Vergangenheit haben sich verschiedene Verwaltungsgerichte mit der Problematik der Feuerwehrzufahrten befasst und übereinstimmend festgestellt, dass Feuerwehrzufahrten in ihren vollständigen Breite nutzbar sein müssen. Weiterhin darf jedes Fahrzeug, welches hier die Zufahrt einschränkt, sofort abgeschleppt werden, ohne dass es einer konkreten Gefahr bedarf. Wie können Sie jetzt aber erkennen, ob sie die Breite einschränken oder nicht? Grundsätzlich empfehle ich Ihnen, lieber einen anderen Parkplatz zu wählen als die Gefahrenursache zu setzen, dass ihr Fahrzeug auch nur einige Zentimeter der Zufahrtsbreite begrenzt. Ob Sie die Breite der Zufahrt unerlaubt nutzen, können Sie an folgenden Merkmalen feststellen: Wird die Zufahrt zusätzlich mit dem Verkehrszeichen 283 (absolutes Halteverbot) i.V.m. aufgebrachtem weißem Pfeil (einer zeigt nach rechts, der andere nach links) in Anfang und Ende versehen, darf im gesamten Bereich zwischen den Schildern weder gehalten noch geparkt werden. Auch das nur kurze Anhalten, um z.B. eine mitfahrende Person aussteigen zu lassen, ist nicht zulässig. Gibt es keine Fahrbahnmarkierung im betroffenen Zufahrtsbereich oder keine weiteren Schilder, sollten Sie sich an der erkennbaren Breite der Zufahrt orientieren und dabei bedenken, dass so viel Platz sein muss, dass LKW-ähnliche Fahrzeuge, z.B. ein Feuerwehrfahrzeug mit einer Drehleiter, ungehindert in den Bereich ein- und ausfahren können.
Abschließend möchte ich Ihnen nicht vorenthalten, wie hoch die Bußgelder bei entsprechenden Verstößen ausfallen. Das unzulässige Halten wird mit 20,- EUR, ein unzulässiges Parken mit 55,- EUR geahndet. Kommt beim unzulässigen Parken noch eine Behinderung dazu, müssen Sie mit 100,- EUR und einem Punkt in Flensburg rechnen.
Bevor Sie also in Zukunft ihr Fahrzeug insbesondere in Bereichen wie Schulen, Kindertagesstätten, Altenheime, Krankenhäuser oder sonstige Objekte mit einer hohen Frequentierung von Menschen parken wollen, empfehle ich Ihnen, sich in Bezug auf die örtlichen Gegebenheiten umzusehen und auf die Schilder „Feuerwehrzufahrt“ zu achten.
Sollten Sie Fragen zu diesem oder einem anderen Thema haben, können Sie uns unter 03902/ 93935916 erreichen.