Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern (Grundsteuern) werden durch die Haushaltssatzung, die Steuersätze für die Hundesteuer durch die Hundesteuersatzung festgesetzt. Die Steuer für das Jahr 2026 wird wie folgt festgesetzt:
für die land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe (Grundsteuer A) 450 v. H.
a) für den ersten Hund 36 Euro
b) für den zweiten Hund 96 Euro
c) für jeden weiteren Hund 144 Euro
d) für den ersten gefährlichen Hund 660 Euro
e) für jeden weiteren gefährlichen Hund 840 Euro
Gegenüber dem Kalenderjahr 2025 ist damit keine Änderung für Grundsteuer A und Hundesteuer eingetreten, so dass auf die Erteilung der Grundsteuerbescheide-/ Hundesteuerbescheide für das Kalenderjahr 2026 verzichtet wird.
Der Hebesatz für Grundsteuer B wird sich nach Inkrafttreten der Haushaltssatzung 2026/2027 auf 400 v.H. ändern. Nach § 29 des Grundsteuergesetzes sind bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides zu den bisherigen Fälligkeitstagen Vorauszahlungen unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Jahressteuer zu entrichten.
Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlagen (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheid Erteilung nicht geändert haben, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des
Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BStEl. 1 S. 965) – in der derzeit geltenden Fassung – die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2025 veranlagten Höhe festgesetzt.
Für Hundehalter, bei denen sich keine Änderung gegenüber dem Kalenderjahr 2025 ergeben hat, wird die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2026 durch diese öffentliche Bekanntmachung gem. § 14 NKAG (Nieders. Kommunalabgabengesetz) in der zuletzt für das Kalenderjahr 2025 veranlagten Höhe festgesetzt.
Die Grundsteuer und die Hundesteuer 2026 werden mit den in den zuletzt erteilten Abgabenbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2026 fällig.
Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer und die Hundesteuer 2026 in einem Betrag am 01. Juli 2026 fällig. Wurden bis zu
dieser Bekanntmachung bereits Abgabenbescheide für das Kalenderjahr 2026 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten.
Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge), werden gemäß § 27 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes Änderungsbescheide erteilt. Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als ob ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tage der Bekanntmachung zu laufen beginnt, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg, Klage erhoben werden. Die Klage ist ebenfalls durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz zulässig. Die
E-Mail-Adresse lautet: gbk.vg-lg@justiz.niedersachsen.de.
Wichtiger Hinweis:
Bei offensichtlichen Unrichtigkeiten oder ersichtlichen falschen Annahmen im Abgabenbescheid sowie bei sonstigen allgemeinen Rückfragen wenden Sie sich bitte unmittelbar an die Gemeinde Bröckel oder an den/die für diese Angelegenheit zuständige(-n) Sachbearbeiter(-in) bei der Samtgemeinde Flotwedel. Die Notwendigkeit einer Klageerhebung entfällt jedoch nur, wenn auf den Einwand der Bescheid von Amtswegen vor Ablauf der Klagefrist abgeändert wird.
Wienhausen, 08.01.2026
Der Gemeindedirektor
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern (Grundsteuern) werden durch die Haushaltssatzung, die Steuersätze für die Hundesteuer durch die Hundesteuersatzung festgesetzt. Die Steuer für das Jahr 2026 wird wie folgt festgesetzt:
für die land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe (Grundsteuer A) 560 v. H.
a) für den ersten Hund 36 Euro
b) für den zweiten Hund 96 Euro
c) für jeden weiteren Hund 144 Euro
d) für den ersten gefährlichen Hund 660 Euro
e) für jeden weiteren gefährlichen Hund 840 Euro
Gegenüber dem Kalenderjahr 2025 ist damit keine Änderung für Grundsteuer A und Hundesteuer eingetreten, so dass auf die Erteilung der Grundsteuerbescheide-/ Hundesteuerbescheide für das Kalenderjahr 2026 verzichtet wird.
Der Hebesatz für Grundsteuer B wird sich nach Inkrafttreten der Haushaltssatzung 2026/2027 auf 400 v.H. ändern. Nach § 29 des Grundsteuergesetzes sind bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides zu den bisherigen Fälligkeitstagen Vorauszahlungen unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Jahressteuer zu entrichten.
Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlagen (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheid Erteilung nicht geändert haben, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des
Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BStEl. 1 S. 965) – in der derzeit geltenden Fassung – die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2025 veranlagten Höhe festgesetzt.
Für Hundehalter, bei denen sich keine Änderung gegenüber dem Kalenderjahr 2025 ergeben hat, wird die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2026 durch diese öffentliche Bekanntmachung gem. § 14 NKAG (Nieders. Kommunalabgabengesetz) in der zuletzt für das Kalenderjahr 2025 veranlagten Höhe festgesetzt.
Die Grundsteuer und die Hundesteuer 2026 werden mit den in den zuletzt erteilten Abgabenbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2026 fällig.
Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer und die Hundesteuer 2026 in einem Betrag am 01. Juli 2026 fällig. Wurden bis zu
dieser Bekanntmachung bereits Abgabenbescheide für das Kalenderjahr 2026 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten.
Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge), werden gemäß § 27 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes Änderungsbescheide erteilt. Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als ob ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tage der Bekanntmachung zu laufen beginnt, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg, Klage erhoben werden. Die Klage ist ebenfalls durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz zulässig. Die E-Mail-Adresse lautet: gbk.vg-lg@justiz.niedersachsen.de.
Wichtiger Hinweis:
Bei offensichtlichen Unrichtigkeiten oder ersichtlichen falschen Annahmen im Abgabenbescheid sowie bei sonstigen allgemeinen Rückfragen wenden Sie sich bitte unmittelbar an die Gemeinde Bröckel oder an den/die für diese Angelegenheit zuständige(-n) Sachbearbeiter(-in) bei der Samtgemeinde Flotwedel. Die Notwendigkeit einer Klageerhebung entfällt jedoch nur, wenn auf den Einwand der Bescheid von Amtswegen vor Ablauf der Klagefrist abgeändert wird.
Wienhausen, 08.01.2026
Der Bürgermeister
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern (Grundsteuern) werden durch die Haushaltssatzung, die Steuersätze für die Hundesteuer durch die Hundesteuersatzung festgesetzt. Die Steuer für das Jahr 2026 wird wie folgt festgesetzt:
für die land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe (Grundsteuer A) 625 v. H.
a) für den ersten Hund 36 Euro
b) für den zweiten Hund 96 Euro
c) für jeden weiteren Hund 144 Euro
d) für den ersten gefährlichen Hund 660 Euro
e) für jeden weiteren gefährlichen Hund 840 Euro
Gegenüber dem Kalenderjahr 2025 ist damit keine Änderung für Grundsteuer A und Hundesteuer eingetreten, sodass auf die Erteilung der Grundsteuerbescheide-/ Hundesteuerbescheide für das Kalenderjahr 2026 verzichtet wird.
Der Hebesatz für Grundsteuer B wird sich nach Inkrafttreten der Haushaltssatzung 2026/2027 auf 450 v.H. ändern. Nach § 29 des Grundsteuergesetzes sind bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides zu den bisherigen Fälligkeitstagen Vorauszahlungen unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Jahressteuer zu entrichten.
Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlagen (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheid Erteilung nicht geändert haben, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des
Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BStEl. 1 S. 965) – in der derzeit geltenden Fassung – die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2025 veranlagten Höhe festgesetzt.
Für Hundehalter, bei denen sich keine Änderung gegenüber dem Kalenderjahr 2025 ergeben hat, wird die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2026 durch diese öffentliche Bekanntmachung gem. § 14 NKAG (Nieders. Kommunalabgabengesetz) in der zuletzt für das Kalenderjahr 2025 veranlagten Höhe festgesetzt.
Die Grundsteuer und die Hundesteuer 2026 werden mit den in den zuletzt erteilten Abgabenbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2026 fällig.
Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer und die Hundesteuer 2026 in einem Betrag am 01. Juli 2026 fällig. Wurden bis zu
dieser Bekanntmachung bereits Abgabenbescheide für das Kalenderjahr 2026 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten.
Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge), werden gemäß § 27 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes Änderungsbescheide erteilt. Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als ob ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tage der Bekanntmachung zu laufen beginnt, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg, Klage erhoben werden. Die Klage ist ebenfalls durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz zulässig. Die E-Mail-Adresse lautet: gbk.vg-lg@justiz.niedersachsen.de.
Wichtiger Hinweis:
Bei offensichtlichen Unrichtigkeiten oder ersichtlichen falschen Annahmen im Abgabenbescheid sowie bei sonstigen allgemeinen Rückfragen wenden Sie sich bitte unmittelbar an die Gemeinde Bröckel oder an den/die für diese Angelegenheit zuständige(-n) Sachbearbeiter(-in) bei der Samtgemeinde Flotwedel. Die Notwendigkeit einer Klageerhebung entfällt jedoch nur, wenn auf den Einwand der Bescheid von Amtswegen vor Ablauf der Klagefrist abgeändert wird.
Wienhausen, 08.01.2026
Die Bürgermeisterin