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Mitteilungsblatt der Samtgemeinde Flotwedel
Ausgabe 1/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Der Steuersatz für die Straßenreinigungsgebühr wird durch die Straßenreinigungssatzung für das Haushaltsjahr 2026 unverändert wie folgt festgesetzt:

Straßenreinigungsgebühr 0,97 €/m Straßenfläche

Gegenüber dem Kalenderjahr 2025 ist damit keine Änderung eingetreten, so dass auf die Erteilung der Straßenreinigungsgebührenbescheide für das Kalenderjahr 2026 verzichtet wird.

Für Pflichtige für die Straßenreinigungsgebühr bei denen sich keine Änderung gegenüber dem Kalenderjahr 2025 ergeben hat, wird die Straßenreinigungsgebühr für das Kalenderjahr 2026 durch diese öffentliche Bekanntmachung gem. § 14 NKAG (Nieders. Kommunalabgabengesetz) in der zuletzt für das Kalenderjahr 2025 veranlagten Höhe festgesetzt.

Die Straßenreinigungsgebühr 2026 wird mit den in den zuletzt erteilten Abgabenbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2026 fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, wird die jeweilige Gebühr 2026 in einem Betrag am 01. Juli 2026 fällig. Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Abgabenbescheide für das Kalenderjahr 2026 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten.

Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als ob ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tage der Bekanntmachung zu laufen beginnt, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg, Klage erhoben werden. Die Klage ist ebenfalls durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz zulässig. Die E-Mail-Adresse lautet: gbk.vg-lg@justiz.niedersachsen.de.

Wichtiger Hinweis:

Bei offensichtlichen Unrichtigkeiten oder ersichtlichen falschen Annahmen im Abgabenbescheid sowie bei sonstigen allgemeinen Rückfragen wenden Sie sich bitte unmittelbar an die Samtgemeinde Flotwedel oder an den/die für diese Angelegenheit zuständige(-n) Sachbearbeiter(-in) bei der Samtgemeinde Flotwedel. Die Notwendigkeit einer Klageerhebung entfällt jedoch nur, wenn auf den Einwand der Bescheid von Amtswegen vor Ablauf der Klagefrist abgeändert wird.

Wienhausen, 08.01.2026

Samtgemeinde Flotwedel

Der Samtgemeindebürgermeister

I. A. Leber