Aufgrund §§ 10, 58 und 111 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) und des § 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 20. April 2017 (Nds. GVBl. 2017, S. 121), in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Rat der Klostergemeinde Wienhausen in seiner Sitzung am 18.04.2024 folgende Vergnügungssteuersatzung beschlossen:
Die Klostergemeinde Wienhausen erhebt Vergnügungssteuer für die folgenden im Gebiet der Klostergemeinde durchgeführten Veranstaltungen gewerblicher Art:
1. Erotik- und Sexmessen;
2. Veranstaltungen von Schönheitstänzen (z.B. Striptease, Peepshows, Tabledance), Schaustellungen von Personen und Darbietungen ähnlicher Art;
3. Vorführungen von Filmen - unabhängig von der Art der Aufzeichnung und Wiedergabe - die nicht von der obersten Landesbehörde nach den §§ 11, 12 und 14 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) vom 23.07.2002 (BGBl. I 2002 S. 2730), in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet worden sind;
4. die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, FKK-, Sauna- und Swingerclubs, sowie ähnlichen Einrichtungen;
5. das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt außerhalb der in Nr. 4 genannten Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben, Privatwohnungen, Wohnwagen und Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von Straßenprostitution in Verrichtungsboxen;
6. das Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos oder ähnlichen Einrichtungen, soweit nicht von den Nr. 7 und 8 erfasst,
7. die entgeltliche Benutzung von Wettterminals, Spiel-, Geschicklichkeits-, Musik-, Warenspiel und Unterhaltungsapparaten, -geräten und -automaten einschließlich der Apparate, Geräte und Automaten zur Ausspielung von Geld- und Gegenständen (Spielgeräte) (sowie Musikautomaten), unabhängig von deren Nutzungszweck ab dem dritten Gerät in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung (GewO) und darüber hinaus von allen Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit an allen anderen Aufstellorten, soweit sie der Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich sind, sowie die entgeltliche Nutzung von Spielhallen und -räumen für gruppenspezifische Spielarten (z.B. Lasertag, Escape Rooms);
8. die entgeltliche Benutzung von elektronischen multifunktionalen Bildschirmgeräten in Spielhallen, ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 33 i GewO und an allen anderen Aufstellorten, soweit sie der Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich sind, die das Spiel am Einzelgerät oder durch Vernetzung mit anderen örtlichen Geräten (LAN) oder im Internet ermöglichen.
(1) Steuerschuldner ist die Unternehmerin/der Unternehmer der Veranstaltung.
(2) Steuerschuldner ist bei Spielgeräten i. S. von § 1 Nr. 7 und 8 diejenige/ derjenige, der/dem die Einnahmen zufließen.
(3) Steuerschuldner sind auch
1. die Besitzerin/der Besitzer der Räumlichkeiten, in denen die Spielgeräte i. S. von § 1 Nr. 7 und 8 aufgestellt sind, wenn sie/er für die Gestattung der Aufstellung ein Entgelt oder einen sonstigen Vorteil erhält;
2. die wirtschaftliche Eigentümerin/der wirtschaftliche Eigentümer, der Spielgeräte i. S. von § 1 Nr. 7 und 8.
3. die Besitzerin/der Besitzer der Räume oder Grundstücke, in denen die Veranstaltung stattfindet, wenn sie/er im Rahmen der Veranstaltung Speisen oder Getränke verkauft oder unmittelbar an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist.
(4) Die Steuerschuldner sind Gesamtschuldner in Sinne des § 44 der Abgabenordnung (AO) i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 2 b NKAG.
(1) Die Steuer wird erhoben als
- Kartensteuer,
- Steuer nach der Veranstaltungsfläche,
- Steuer nach der Roheinnahme,
- Spielgerätesteuer,
(2) Als Kartensteuer wird die Steuer bei Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1 bis 4 erhoben, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung von dem Erwerb von Eintrittskarten oder sonstigen Ausweisen abhängig ist.
(3) Als Steuer nach der Veranstaltungsfläche wird die Steuer bei Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1 bis 4 erhoben, sofern die Voraussetzungen für die Kartensteuer nicht gegeben sind.
(4) Als Steuer nach der Roheinnahme wird die Steuer erhoben bei Vorführungen von Filmen nach § 1 Nr. 3 in Kabinen und ähnlichen Einrichtungen und bei Veranstaltungen nach § 1 Nr. 5 und 6.
(5) Als Spielgerätesteuer wird die Steuer in den Fällen des § 1 Nr. 7 und 8 erhoben.
(1) Die Steuerpflicht beginnt in den Fällen des § 1 Nr. 1 bis 4 mit Beginn der Veranstaltung, in den Fällen des § 1 Nr. 5 und 6 mit Aufnahme der dort genannten Tätigkeit und in den Fällen des § 1 Nr. 7 und 8 mit der Inbetriebnahme eines Spielgerätes an einem der in§ 1 Nr. 7 und 8 genannten Aufstellorte.
(2) Die Steuerpflicht endet bei Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1 bis 4 mit Beendigung der Veranstaltung, in den Fällen des § 1 Nr. 5 und 6 mit Einstellung der dort genannten Tätigkeit und bei Spielgeräten nach § 1 Nr. 7 und 8, wenn das Spielgerät außer Betrieb gesetzt wird.
(1) Bemessungsgrundlage bei der Kartensteuer (§ 3 Abs. 2) ist grundsätzlich die Summe aller auf den ausgegebenen Karten oder sonstigen Ausweisen angegebenen Preise. An die Stelle des Kartenpreises tritt das tatsächliche Entgelt, wenn dieses nachweisbar höher oder niedriger oder auf der Karte nicht angegeben ist.
(2) Entgelt i. S. von Absatz 1 ist die gesamte Vergütung, die für die Teilnahme an der Veranstaltung gefordert wird. Zum Entgelt gehören auch eine etwa gesondert geforderte Steuer oder die Vorverkaufsgebühr. Die in einem Entgelt enthaltenen Beträge für Speisen, Getränke und sonstige Zugaben bleiben außer Ansatz.
(3) Bei der Besteuerung nach § 3 Abs. 3 ist Bemessungsgrundlage die Veranstaltungsfläche. Dazu gehören die für die Vorführung und Zuschauer bestimmten Flächen einschl. der Ränge, Logen und Galerien, Wandelgänge und Erfrischungsräume, nicht dagegen die Bühnen- und Kassenräume, die Kleiderablage und die Toiletten. Findet die Veranstaltung ganz oder teilweise im Freien statt, so sind von den im Freien gelegenen Flächen nur die für die Vorführung und die Zuschauer bestimmten Flächen einschließlich der dazwischen gelegenen Wege und angrenzenden Veranden, Zelte und ähnliche Einrichtungen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
(4) Bei der Besteuerung nach der Roheinnahme (§ 3 Abs. 4) gilt das gesamte Entgelt, das für die Teilnahme an der Veranstaltung gefordert wird, als Bemessungsgrundlage.
(5) Bei der Spielgerätesteuer (§ 3 Abs. 5) ist Bemessungsgrundlage das Einspielergebnis des einzelnen Spielgerätes.
(6) Als Einspielergebnis gilt bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und manipulationssicheren Zählwerken die Bruttokasse. Sie errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse (inklusive der Veränderungen der Röhreninhalte), abzüglich Nachfüllungen, Falschgeld und Fehlgeld.
(7) Spielgeräte mit manipulationssicheren Zählwerken sind Geräte, deren Software die Daten lückenlos und fortlaufend aufzeichnet, insbesondere Aufstellort, Gerätenummer, Gerätenamen, Zulassungsnummer, fortlaufende Nummer des jeweiligen Ausdrucks, Datum der letzten Kassierung, elektronisch gezählte Kasse, Röhreninhalte.
(8) Hat ein Spielgerät mehrere Spiel-, Geschicklichkeits- oder Unterhaltungseinrichtungen, die unabhängig voneinander und zeitgleich ganz oder teilweise nebeneinander entgeltpflichtig bespielt werden können, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Spielgerät.
(1) Bei der Kartensteuer und der Steuer nach der Roheinnahme beträgt der Steuersatz bei Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1-6 20 v. H. der Bemessungsgrundlage.
(2) Bei der Besteuerung nach der Veranstaltungsfläche beträgt der Steuersatz 10 Euro pro Veranstaltung für jede angefangenen 10 qm Veranstaltungsfläche.
(3) Bei der Spielgerätesteuer in den Fällen des § 5 Abs. 6 bis 8 beträgt der Steuersatz 22 v.H. des Einspielergebnisses.
(4) Bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeiten beträgt der Steuersatz für jeden angefangenen Kalendermonat und für jedes Gerät bei
a) Geräten ohne Gewinnmöglichkeit, die in Spielhallen aufgestellt sind, mit Ausnahme der Geräte zu Buchst. c) und e) 52,00 Euro
b) Geräten ohne Gewinnmöglichkeit, die nicht in Spielhallen aufgestellt sind, mit Ausnahme der Geräte zu Buchst. c) und e) 31,00 Euro
c) Geräten, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten gegen Menschen dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben, unabhängig vom Aufstellort 310,00 Euro
d) Geräten oder vergleichbare Spielsysteme, die mit Weiterspielmarken, Chips, Token oder ähnlichen Spiel-/Wertmarken bespielt werden können 100,00 Euro
e) elektronischen multifunktionalen Bildschirmgeräten ohne Gewinnmöglichkeit 15,00 Euro
f) Musikautomaten 15,00 Euro
(1) Bei Veranstaltungen i. S. von § 1 Nr. 1 bis 4 ist Erhebungszeitraum die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Veranstaltung und bei Tätigkeiten i. S. von § 1 Nr. 5 und 6 der Beginn und das Ende der Tätigkeit.
(2) Bei Geräten i. S. von § 1 Nr. 7 und 8 ist Erhebungszeitraum der Kalendermonat.
(3) Die Klostergemeinde Wienhausen kann widerruflich zulassen, dass in den Fällen des Absatzes 1, in denen der Steuerschuldner mehrere Veranstaltungen durchführt, auch der Kalendermonat als Erhebungszeitraum gilt.
Die Steuerschuld entsteht im Falle des § 7 Absätze 1 und 3 mit Beginn der Veranstaltung/Tätigkeit und im Falle des § 7 Absatz 2 mit Ablauf des jeweiligen Erhebungszeitraumes.
(1) Der Steuerschuldner (§ 2) hat innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Erhebungszeitraums eine Steuererklärung auf einem von der Klostergemeinde Wienhausen vorgeschriebenen Vordruck einzureichen.
(2) In den Fällen der Besteuerung nach § 3 Abs. 5 handelt es sich bei der Steuererklärung um eine Steueranmeldung i. S. des § 11 NKAG i. V. mit §§ 150, 168 AO. Die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung. Ein separater Steuerbescheid wird erteilt.
(3) Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit ist der letzte Tag des jeweiligen Erhebungszeitraumes als Auslesetag der elektronisch gezählten Kasse zu Grunde zu legen. Für den folgenden Erhebungszeitraum ist lückenlos an den Auslesezeitpunkt des Auslesetages des vorherigen Erhebungszeitraumes anzuschließen. Der Steueranmeldung im Sinne des Absatz 2 sind die Zählwerksausdrucke für den Erhebungszeitraum beizufügen. Die Ausdrucke müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
Aufstellort, Gerätenummer, Gerätenamen, Zulassungsnummer, fortlaufende Nummer des jeweiligen Ausdrucks, Datum der letzten Kassierung, elektronisch gezählte Kasse, Röhreninhalte.
Die Eintragungen in der Selbsterklärung sind getrennt nach Aufstellorten und anschließend aufsteigend nach Zulassungsnummern vorzunehmen. Die Zählwerksausdrucke sind entsprechend der Vergnügungssteuererklärung zu sortieren.
(4) Tritt im Laufe eines Erhebungszeitraums an die Stelle eines Apparates/Automaten ohne Gewinnmöglichkeit ein gleichartiger Apparat/Automat, so wird die hierfür festzusetzende Steuer für den Erhebungszeitraum nur einmal erhoben.
(5) In den Fällen der Besteuerung nach § 3 Abs. 2 bis 4 setzt die Klostergemeinde Wienhausen die Steuer durch schriftlichen Bescheid fest.
(6) Gibt der Steuerschuldner seine Steuererklärung nicht, nicht rechnerisch richtig oder nicht rechtzeitig ab, so setzt die Klostergemeinde Wienhausen die Steuer durch schriftlichen Bescheid fest; gibt der Steuerschuldner seine Steuererklärung nicht vollständig ab, so kann die Klostergemeinde Wienhausen die Steuer durch schriftlichen Bescheid festsetzen. Dabei kann sie von den Möglichkeiten der Schätzung der Bemessungsgrundlage und der Festsetzung von Verspätungszuschlägen nach den Vorschriften der Abgabenordnung Gebrauch machen.
(1) In den Fällen der Besteuerung nach § 3 Abs. 5 hat der Steuerschuldner gleichzeitig mit der Abgabe der Steueranmeldung die errechnete Steuer an die Samtgemeindekasse innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Erhebungszeitraumes zu entrichten.
(2) Ein durch schriftlichen Bescheid festgesetzter Steuerbetrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten.
(1) Der Steuerschuldner hat die erstmalige Inbetriebnahme von Spielgeräten nach § 1 Nr. 7 und 8 hinsichtlich der Art und Anzahl der Spielgeräte an einem Aufstellort bis zum 10.Tag des folgenden Kalendermonats anzuzeigen. Die Anzeige muss die Bezeichnung des Spielgerätes (Geräteart), den Gerätenamen, den Aufstellort, den Zeitpunkt der Inbetriebnahme und bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit zusätzlich die Zulassungsnummer enthalten. Die Anmeldung gilt für die gesamte Betriebszeit des und eines im Austausch an seine Stelle tretenden gleichartigen Gerätes.
(2) Die Anzeigepflichten nach Absatz 1 gelten bei jeder den Spielbetrieb betreffenden Veränderung.
(3) Die Außerbetriebnahme eines angemeldeten Apparates/Automaten oder des Austauschgerätes ist unverzüglich zu melden.
(4) Der Steuerschuldner hat Veranstaltungen und Tätigkeiten gemäß § 1 Nr. 1 bis 6 bei der Klostergemeinde Wienhausen spätestens 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen. Zur Anmeldung ist auch die Besitzerin/der Besitzer der dazu benutzten Räume und Grundstücke verpflichtet.
(5) Bei Veranstaltungen desselben Steuerschuldners kann die Klostergemeinde Wienhausen eine einmalige Anmeldung für mehrere Veranstaltungen als ausreichend anerkennen.
(6) Der Steuerschuldner hat alle Unterlagen, aus denen die Bemessungsgrundlagen hervorgehen, entsprechend den Bestimmungen des § 147 der Abgabenordnung aufzubewahren. Alle durch die Spielbzw. Bildschirmgeräte erstellten Aufzeichnungen (z.B. Druckprotokolle über die Spieleinsätze, den Kasseninhalt bzw. das Einspielergebnis) oder erzeugbaren Daten sind aufbewahrungspflichtige Unterlagen im Sinne von § 147 Abgabenordnung.
Die Klostergemeinde ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung gem. § 11 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c) NKAG i. V. m. den §§ 241, 245 AO in Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld zu verlangen. Eine festgesetzte Sicherheitsleistung ist mit Ablauf von 7 Kalendertagen nach Bekanntgabe oder Zustellung des Bescheides fällig.
(1) Die Klostergemeinde Wienhausen ist berechtigt auch während der Veranstaltung, zur Nachprüfung der Steuererklärung (Steueranmeldung) und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungs- und Aufstellorte zu betreten, Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerksausdrucke zu verlangen.
(2) Die Klostergemeinde Wienhausen ist berechtigt, Außenprüfungen nach den §§ 193 ff. der Abgabenordnung durchzuführen.
(3) Der/Die Steuerschuldner/-in ist verpflichtet, bei der Überprüfung und der Außenprüfung den von der Klostergemeinde Wienhausen Beauftragten unentgeltlichen Zutritt zu den Veranstaltungs- und Geschäftsräumen zu gestatten, alle für die Besteuerung bedeutsamen Auskünfte zu erteilen, sowie Räumlichkeiten, Zählwerksausdrucke und Geschäftsunterlagen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, zugänglich zu machen.
(1) Die zur Ermittlung der Steuerpflichtigen, zur Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung der Vergnügungssteuer nach dieser Satzung erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten werden von der Klostergemeinde Wienhausen gemäß §§ 3 Satz 1, 5 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) i. V. mit § 11 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) und den dort genannten Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) erhoben und verarbeitet.
Die Datenerhebung beim Finanzamt, beim Amtsgericht (Handelsregister), bei der Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften (Katasteramt) und bei den für das Einwohnermeldewesen, Bauwesen, Ordnungsrecht sowie Finanzwesen zuständigen Stellen der Klostergemeinde Wienhausen erfolgt, soweit die Sachverhaltsaufklärung durch den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht (§ 93 Abs. 1 Satz 3 AO).
(2) Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zweck der Steuererhebung nach dieser Satzung oder zur Durchführung eines anderen Abgabenverfahrens, das denselben Abgabenpflichtigen betrifft, verarbeitet werden. Zur Kontrolle der Verarbeitung sind technische und organisatorische Maßnahmen des Datenschutzes und der Datensicherheit nach § 7 Abs. 2 NDSG getroffen worden.
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG handelt, wer
1. entgegen § 10 die Steuererklärung nicht oder nicht innerhalb der dort bestimmten Frist abgibt;
2. entgegen § 12 Abs. 1 bis 3 die Inbetriebnahme oder Veränderungen von bzw. bei Spielgeräten nicht bis zum 10. Tag des folgenden Kalendermonats anzeigt;
3. entgegen § 12 Abs. 5 Veranstaltungen nicht 10 Werktage vor Beginn anzeigt;
4. entgegen § 12 Abs. 6 alle Unterlagen, aus denen die Bemessungsgrundlagen hervorgehen, nicht entsprechend den Bestimmungen des § 147 der Abgabenordnung aufbewahrt;
5. entgegen § 13 Abs. 2 und Absatz 3 Satz 1 bei Veranstaltungen, bei denen der Zutritt entgeltlich ist, keine Karten ausgibt oder diese vorab der Klostergemeinde Wienhausen nicht zur Genehmigung vorgelegt hat;
6. entgegen § 15 Abs. 3 die ihr / ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Vergnügungssteuersatzung vom 01.02.2009 in der zuletzt geltenden Fassung außer Kraft.