Der Rat der Samtgemeinde Flotwedel hat in seiner Sitzung am 29.04.2025 aufgrund der §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes i.d.F.v. 17.12.2010 (Nds.GVBl.S.576), zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndG zu Kommunalverfassungsgesetz, Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung, KommunalwahlG sowie Kommunalwahlordnung, BeamtenversorgungsG und Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 29.1.2025 (Nds. GVBl. Nr. 3), folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Schließung und Entwidmung
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Gewerbetreibende
§ 7 Allgemeines
§ 8 Beschaffenheit von Särgen und Urnen
§ 9 Ausheben der Gräber
§ 10 Ruhezeit
§ 11 Umbettungen
§ 12 Allgemeines
§ 13 Wahlgrabstätten
§ 14 Reihengrabstätten
§ 15 Beisetzung von Aschen
§ 16 Rasenreihengrabstätten
§ 17 Ehrengrabstätten
§ 18 Rückgabe von Wahlgrabstätten
§ 19 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
§ 20 Grabmale und bauliche Anlagen
§ 21 Zustimmungserfordernis
§ 21a Verwendung von Natursteinen
§ 22 Anlieferung
§ 23 Standsicherheit der Grabmale
§ 24 Unterhaltung
§ 25 Entfernung
§ 26 Allgemeines
§ 27 Vernachlässigung
§ 28 Friedhofskapellen
§ 29 Trauerfeiern
§ 30 Alte Rechte
§ 31 Haftung
§ 32 Gebühren
§ 33 Verfügungsberechtigte
§ 34 Ordnungswidrigkeiten
§ 35 Inkrafttreten
Anlage zu § 21 a
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Samtgemeinde Flotwedel gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:
Friedhof Bockelskamp
Friedhof Eicklingen
Friedhof Hohnebostel
Friedhof Nienhof
Friedhof Nordburg
Friedhof Wiedenrode
Friedhofszweck
Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Samtgemeinde Flotwedel. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Samtgemeinde Flotwedel waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung. Die Friedhöfe dienen auch der Bestattung von Fehlgeborenen und Ungeborenen i. S. d. Niedersächsischen Bestattungsgesetzes.
Schließung und Entwidmung
1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichen Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wieder erteilt.
2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen.
3) Die Samtgemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.
4) Die Samtgemeinde kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.
5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. Zur Umbettung ist die Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde einzuholen.
Öffnungszeiten
1) Das Betreten der Friedhöfe ist während der Taghelligkeit gestattet.
2) Die Samtgemeinde kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
Verhalten auf dem Friedhof
1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
2) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskater),
ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, zu befahren,
b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen,
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen) Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
h) zu lärmen und zu spielen, zu essen, zu trinken, zu rauchen sowie zu lagern,
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenführhunde.
Die Samtgemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen sind 7 Tage vorher bei der Samtgemeinde zur Zustimmung anzumelden.
Gewerbetreibende
1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Samtgemeinde, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,
b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und
c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.
3) Die Zulassung kann durch Zulassungsbescheid erfolgen.
4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie
oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
5) Unbeschadet § 5 Abs. 3 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Samtgemeinde festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 4 Abs.2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt:
6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
7) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 4 bis 7 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Samtgemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
8) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden können für ihre Bediensteten bei der Samtgemeinde einen Ausweis beantragen. Die Bediensteten-Ausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Abs. 1 - 4; Abs. 6 Satz 2 und Abs. 8 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Niedersachsen abgewickelt werden.
Allgemeines
1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Samtgemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
2) Das Bestattungsinstitut setzt in Übereinstimmung mit den Angehörigen und der Samtgemeinde Ort und Zeit der Bestattung fest. Leichen, die nicht binnen 8 Tage nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen 3 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
Beschaffenheit von Särgen und Urnen
1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltende, nitrozellulosehaltige oder sonstige umweltgefährdende Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Auch Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.
2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Samtgemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
3) Für die Beisetzung in vorhandenen Gruften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
Ausheben der Gräber
1) Die Gräber werden von der Samtgemeinde oder deren beauftragten Personen oder Firmen ausgehoben und wieder zugefüllt.
2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
Ruhezeiten
1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt auf allen angeschlossenen Friedhöfen 30 Jahre. Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr auf allen angeschlossenen Friedhöfen 25 Jahre.
2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt auf allen Friedhöfen 20 Jahre.
Umbettungen
1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
2) Umbettungen bedürfen außer in den bundesrechtlich geregelten Fällen vor Ablauf der Mindestruhezeit der Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde.
3) Die Umbettung darf auch zugelassen werden, wenn ein öffentliches Interesse dafür vorliegt, einen Friedhof ganz oder teilweise aufheben zu können.
4) In allen anderen, als den in Abs. 2 geregelten Fällen, ist die Zustimmung der Samtgemeinde erforderlich. Die Samtgemeinde kann ihre Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilen.
5) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten (§ 32), bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.
7) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
8) Alle Umbettungen werden von der Samtgemeinde oder von der Samtgemeinde beauftragten Personen oder Firmen durchgeführt.
9) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
Allgemeines
1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Wahlgrabstätten
b) Urnenwahlgrabstätten
c) Reihengrabstätten
d) Urnenreihengrabstätten
e) Rasenreihengrabstätten (Sarg/Urne)
f) Urnenbaumgrab
g) Anonymes Rasenurnengrab
h) Ehrengrabstätten
Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten, Rasengrabstätten, Urnenbaumgrabsträtten, anonymen Grabstätten, an Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Insbesondere ist das Angebot von bestimmten Grabstättenarten nicht auf allen Friedhöfen möglich.
Wahlgrabstätten
1a) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Ein Wahlgrab ist eine Grabstätte, in der auch mehrere Bestattungen möglich sind. Bei mehreren Bestattungen sind entweder eine Sargbestattung und eine Urnenbestattung oder zwei Urnenbeisetzungen möglich. Die Samtgemeinde kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 3 beabsichtigt ist.
1b) Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Das Nutzungsrecht kann, auch wenn kein Sterbefall vorliegt, nur bei Wahlgrabstätten auf Antrag wiedererworben werden. Bei Wiedererwerb kann das Nutzungsrecht für 5, 10 oder 20 Jahren wiedererworben werden.
2) Es wird unterschieden in ein- und mehrstellige Grabstätten.
3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Nutzungsurkunde.
4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen 3-monatigen Hinweis auf der Grabstätte –hingewiesen werden.
5) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist.
6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zum Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen, nicht ehelichen und Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.
7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 6 Satz 2 übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Samtgemeinde.
8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
9) Abs. 6 gilt in den Fällen der Abs. 7 und 8 entsprechend.
10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
11) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
Reihengrabstätten
1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden.
2) Es werden eingerichtet
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab.
3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen werden.
4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.
Beisetzung von Aschen
1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Wahlgrabstätten
b) Urnenwahlgrabstätten
c) Urnenreihengrabstätten
d) Rasenreihengrabstätte (Urne)
e)Urnenbaumgräber
f) Anonymen Rasenurnengräbern
2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. In einer Urnenreihengrabstätte darf nur eine Asche beigesetzt werden.
3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Mauern, Terrassen und Hallen eingerichtet werden. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte.
4) In anonymen Rasenurnengräbern werden Urnen der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Auskunft über die tatsächliche Lage einer anonymen Grabstätte darf nicht erteilt werden. Das Gestaltungs- und Pflegerecht entfällt bei anonymen Grabstätten.
5) Urnenbaumgrabstätten sind Urnengrabstätten, die einzeln oder mit zwei Stellen vergeben werden. Die Vergabe richtet sich vom Baum aus gesehen hintereinander. Über das Nutzungsrecht wird eine Urkunde ausgestellt. Die von der Friedhofsverwaltung vorgesehenen Flächen sind gesondert ausgewiesen. Die Grabstätten werden nicht einzeln eingefasst und gekennzeichnet. Die Herrichtung und Pflege der Grabstätte erfolgt ausschließlich durch die Samtgemeinde oder deren Beauftragten. Die einzelnen Grabstätten dürfen nur mit liegenden Grabmalen versehen werden, die bündig mit der Erdfläche einzusetzen sind. Die Grabplatten sollen ungefähr die Maße Einzelplatte: 0,12 m² bis 0,2 m², Doppelplatte: 0,2 m ² bis 0,4 m² und die Mindeststärke von 0,10 m haben. Auf Urnenbaumgräbern kann nicht auf die Errichtung einer Grabplatte verzichtet werden. Das Errichten der Grabplatte obliegt dem jeweiligen Nutzungsberechtigten und ist innerhalb von 6 Monaten nach einer Beisetzung vorzunehmen. Sollte er dieser Pflicht nicht nachkommen, so ist die Samtgemeinde nach Aufforderung und Setzen einer angemessenen Frist berechtigt, eine Grabplatte auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu errichten. Ein Ausschmücken die Urnenbaumgräber über die Errichtung einer Grabplatte hinaus ist nicht gestattet. Bei Nichtbefolgen wird die unzulässige Grabgestaltung durch die Samtgemeinde oder deren Beauftragten entfernt, ohne dass die Hinterbliebenen einen Kostenerstattungs- oder Herausgabeanspruch gegenüber der Samtgemeinde haben. Die Samtgemeinde übernimmt keine Gewähr für die Lebensdauer des Baumes und haftet nicht bei Zerstörung oder Absterben des Baumes. Gleiches gilt, wenn die Standsicherheit nicht mehr gewährleistet ist. In solchen Fällen liegt es im Ermessen der Samtgemeinde, für eine Ersatzbepflanzung zu sorgen.
6) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
Rasenreihengrabstätten
1) Rasenreihengrabstätten sind Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen, die mit bis zu zwei Stellen vergeben werden können und über das Nutzungsrecht wird eine Urkunde ausgestellt.
2) Rasenreihengrabstätten werden im Todesfall einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben, ein Vorauserwerb für die zweite Stelle ist möglich. Nach der Beisetzung kommt es zu einer Verlängerung des Nutzungsrechts entsprechend der Ruhefrist. Nachdem sich das Grab gesetzt hat, wird auf der betreffenden Fläche Rasen eingesät.
3) Die Rasenreihengrabstätten dürfen nur mit liegenden Grabmalen versehen werden, die bündig mit der Rasenfläche einzusetzen sind. Die Grabmale sollen ungefähr die Maße
Einzelplatte: 0,12 m² bis 0,2 m²,
Mindeststärke 0,10 m
Doppelplatte: 0,2 m² bis 0,4 m²,
Mindeststärke 0,10 m
haben.
4) Die Beschaffung der Grabplatte erfolgt durch den Nutzungsberechtigten auf eigene Rechnung. Das Mähen des Rasens, das Auffüllen der Erde bei eingefallenen Gräbern sowie das Abräumen der Grabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechtes übernimmt die Samtgemeinde Flotwedel. Anpflanzungen, das Aufstellen von Schalen o.Ä., stehender Blumenschmuck oder andere individuelle Grabgestaltung sind nicht zulässig. Bei Nichtbefolgen wird die unzulässige Grabgestaltung durch die Samtgemeinde oder deren Beauftragten entfernt, ohne dass die Hinterbliebenen einen Kostenerstattungs- oder Herausgabeanspruch gegenüber der Samtgemeinde haben.
5) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten auch für Rasengrabstätten.
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Samtgemeinde Flotwedel.
Rückgabe von Wahlgrabstätten
1) Das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Wahlgrabstätten frühestens 5 Jahre vor Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden.
2) Bei der Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Anspruch auf Gebührenerstattung.
3) Die Samtgemeinde Flotwedel kann mit den Nutzungsberechtigten großer Wahlgrabstätten besondere schriftliche Vereinbarungen über die künftige
Nutzung abschließen. Ein Anspruch auf Abschluss von derartigen Vereinbarungen besteht nicht.
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
Grabmale und bauliche Anlagen
1) Eine Pflicht zur Errichtung eines Grabmales besteht nicht. Ausgenommen hiervon sind Rasenreihengrabstätten und Urnenbaumgrabstätten.
2) Mausoleen und Grabgewölbe dürfen nicht gebaut, Gräber dürfen nicht ausgemauert werden.
3) Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung lediglich den allgemeinen Anforderungen nach § 19.
4) Ausgenommen von Abs. 3 sind vollständige Grababdeckungen aus Stein; diese sind nicht erlaubt. Bestehende Grabplatten haben Bestandsschutz. Dies gilt nicht für Urnengrabstätten.
Zustimmungserfordernis
1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Samtgemeinde Flotwedel. Die Zustimmung soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. Der Antrag ist durch die Verfügungsberechtigten zu stellen; der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Verfügungsberechtigung, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
2) Dem Antrag sind beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundrissen und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Samtgemeinde Flotwedel. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres errichtet worden ist.
5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
Verwendung von Natursteinen
1) Natursteine dürfen auf den Friedhöfen nur verwendet werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 eingehalten wird oder als Nachweis ein Zertifikat, von den in der Anlage zu § 21 a der Friedhofssatzung der Samtgemeinde aufgelisteten Organisationen, vorliegt.
2.) Für die abzugebende Erklärung ist das als Anlage zu § 21 a beigefügte Formular zu verwenden.
Anlieferung
1) Beim Liefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind der Samtgemeinde Flotwedel vor der Errichtung bereitzuhalten:
a) der genehmigte Entwurf,
c) die genehmigte Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole.
2) Die Samtgemeinde kann neu errichtete Grabmale nochmals überprüfen und gegebenenfalls beanstanden, wenn diese nicht dem Genehmigungsentwurf entspricht. Der Nutzungsberechtigte hat dann einen genehmigten Zustand auf seine Kosten herbeizuführen.
Standsicherheit der Grabmale
1) Die Grabmale sind in ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
2) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt sich nach den Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 21. Die Samtgemeinde kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
Unterhaltung
1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengräbern/Urnenreihengräbern der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgräbern/Urnenwahlgräbern der jeweilige Nutzungsberechtigte.
2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Samtgemeinde Flotwedel auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Samtgemeinde Flotwedel nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Samtgemeinde Flotwedel berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 4-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch das Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
Entfernung
1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Samtgemeinde Flotwedel von der Grabstätte entfernt werden.
2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen. Dazu bedarf es einer Zustimmung der Samtgemeinde Flotwedel. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Samtgemeinde Flotwedel. Sofern Wahlgrabstätten von der Samtgemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
Allgemeines
1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. § 6 Abs. 6 bleibt unberührt.
2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Sofern Pflanzen auf Grabstätten die Höhe von 1.50 m überschreiten, geht die Verfügungsgewalt (Entfernung oder Rückschnitt) auf die Samtgemeinde über. Die Kosten für eine evtl. Entfernung trägt der Nutzungs- oder Verfügungsberechtigte.
3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Verfügungsberechtigte verantwortlich. Verfügungsberechtigter ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Empfänger der Nutzungsurkunde, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Abs. 7 bleibt unberührt.
4) Jede wesentliche Änderung der Gestaltung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Samtgemeinde Flotwedel. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten oder Nutzungsberechtigten zu stellen. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Verfügungsberechtigung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Samtgemeinde Flotwedel die Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1:20 mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.
5) Die Verfügungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
6) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Beisetzung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein.
7) Die Samtgemeinde Flotwedel kann verlangen, dass der Verfügungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt.
8) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Samtgemeinde Flotwedel.
9) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden- und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör, wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.
10) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. Chemische Reinigungsmittel sind möglichst nicht zu verwenden.
11) Das Verwenden von Plastikplanen oder luftundurchlässigen Abdeckungen unterhalb der Erdoberfläche ist nicht gestattet.
Vernachlässigung
1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfügungsberechtigte (§ 26 Abs. 3) auf schriftliche Aufforderung der Samtgemeinde Flotwedel die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 4-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten von der Samtgemeinde Flotwedel abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten kann die Samtgemeinde Flotwedel in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender 4-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Verfügungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabfeld auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 25 Abs. 2 hinzuweisen.
2) Für Grabschmuck gilt § 25 Abs. 2 entsprechend.
Friedhofskapellen
1) Für die Trauerfeiern stehen die Friedhofskapellen zur Verfügung.
2) Die Aufbewahrung des Sarges kann versagt werden, wenn die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder bei ihr der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
Trauerfeiern
1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
2) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 1 Stunde dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Samtgemeinde Flotwedel.
3) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen sowie die Benutzung der samtgemeindlichen Musikinstrumente und -anlagen in den Feierräumen, bedarf der vorherigen Zustimmung der Samtgemeinde Flotwedel.
4) § 28 Abs. 2 gilt entsprechend für auf dem Gelände stattfindende Trauerfeiern.
Alte Rechte
1) Diese Ordnung gilt für alle bestehenden Nutzungsrechte, vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2.
2) Der Nachweis über besondere Verpflichtungen der Samtgemeinde Flotwedel bei Vergabe alter Rechte an Grabstätten ist vom Nutzungsberechtigten zu erbringen. Für diese Rechte gelten folgende Bestimmungen:
a) In § 34 der Friedhofssatzung der Samtgemeinde Flotwedel vom 08.07.2008 wurde festgelegt, dass für Wahlgrabstätten, die vor dem 13.06.1974 erworben wurden, die Fristberechnung erst erfolgt, wenn die Grabstätte zum 2. Mal belegt wird. Für die Berechtigten und ihre Nachkommen bzw. Rechtsnachfolger gelten nunmehr nachstehende Regelungen mit Inkrafttreten dieser Satzung:
b) Das Nutzungsrecht an den Wahlgräbern, die vor dem 13.06.1974 erworben wurden, wird den jetzigen Inhabern und ihren Nachkommen, beginnend mit in Kraft treten dieser Satzung, für die Dauer von 19 Jahren zugesichert. Die Nutzungsrechte an diesen Wahlgräbern erlöschen spätestens am 31.12.2044. Danach können nur noch Nutzungsrechte gem. § 12 bis § 15 dieser Friedhofssatzung erworben werden. Für diese Grabstätten gelten im Übrigen die Bestimmungen über Wahlgräber nach der jeweils geltenden Friedhofssatzung (wie z.B. Standsicherheit der Grabmale, Unterhaltung der Grabstätten usw.).
c) Gebühren für die Verlängerung der Nutzungsrechte an diesen Wahlgräbern, die vor dem 13.06.1974 erworben wurden, werden erst nach Ablauf der 30 Jahre (ab 01.01.2045) nach der Friedhofsgebührenordnung erhoben. Die Berechtigten sind jedoch verpflichtet, durch finanzielle Beiträge (z.B. Unterhaltungsgebühren) dazu beizutragen, dass der Friedhof kostendeckend betrieben wird. Eine Beisetzung auf diesen Wahlgräbern ist nur möglich, wenn für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhezeit ein Nutzungsrecht besteht.
Haftung
1) Die Samtgemeinde Flotwedel haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
2) Im Übrigen haftet die Samtgemeinde Flotwedel nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Gebühren
Für die Benutzung der von der Samtgemeinde Flotwedel verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Verfügungsberechtigte
Verfügungsberechtigte im Sinne dieser Satzung sind alle Personen, die für ein Reihengrab eine Gebühr entrichtet haben. Sie erhalten wie Nutzungsberechtigte eine Nutzungsurkunde. Die Verfügungsberechtigten haben dieselben Pflichten wie die Nutzungsrechtinhaber. Bei Übergang der Verfügungsberechtigung finden die Regelungen in § 13 dieser Satzung entsprechende Anwendung.
Ordnungswidrigkeiten
Mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € gem.§ 10 Abs.5 NKomVG kann belegt werden, wer vorsätzlich
1. sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
2. entgegen § 5 Abs. 3
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskatern),
ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, befährt,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie Dienstleistungen verkauft,
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,
d) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, außer zu privaten Zwecken,
e) Druckschriften verteilt,
f) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt,
h) lärmt, isst und trinkt, raucht, lagert,
i) Tiere mitbringt;
3. entgegen § 5 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Samtgemeinde Flotwedel durchführt,
4. als Gewerbetreibender entgegen § 6 Abs. 7 und 8 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,
5. entgegen § 21 Abs. 1 und Abs. 3 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
6. Grabmale entgegen § 23 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
7. Grabmale entgegen § 24 Abs. 1 nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält,
8. Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 25 Abs. 1 ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt,
9. Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 26 Abs. 9 verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in bereitgestellten Behältern entsorgt,
10. Grabstätten entgegen § 27 vernachlässigt.
11. bei Trauerfeiern Liedgut verwendet, dass gegen die allgemeine deutsche Grundordnung verstößt.
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Celle in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Samtgemeinde Flotwedel vom 10.07.2020, gültig ab 01.08.2020 außer Kraft.