Der Rat der Samtgemeinde Flotwedel hat in seiner Sitzung am 29.04.2025 aufgrund der §§ 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes i.d.F.v. 17.12.2010 (Nds.GVBl.S.576) zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndG zu Kommunalverfassungsgesetz, Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung, KommunalwahlG sowie Kommunalwahlordnung, BeamtenversorgungsG und Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 29.1.2025 (Nds. GVBl. Nr. 3), folgende Satzung beschlossen:
(1) Die für die Benutzung der Friedhöfe und seiner Einrichtungen, sowie für die damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen werden Gebühren (z.B. für die Investitionen der Friedhöfe, Personalkosten, Unterhaltungskosten der Wege und Außenanlagen, Kosten für Strom, Wasser u. Abfallbeseitigung) nach dieser Gebührenordnung erhoben.
(2) Die Höhe richtet sich nach dem anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.
(1) Gebührenpflichtige sind die antragstellende Person und die Person, in deren Interesse oder Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt oder die Amtshandlungen vorgenommen werden.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften gesamtschuldnerisch.
(1) Die Gebührenpflicht entsteht, wenn die Leistung oder Amtshandlung beantragt oder veranlasst worden ist.
(2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig.
Im Falle nachgewiesener Bedürftigkeit und in besonderen Härtefällen können die Gebühren ganz oder teilweise gestundet oder erlassen werden.
| 1. | Wahlgrab | |
| a) für 30 Jahre je Grabstelle | 1.356,87 € |
| b) für jedes Jahr je Stelle des Wiedererwerbs/Nutzungsverlängerung | 45,23 € |
| 2. | Urnenwahlgrab | |
| a) für 20 Jahre je Grabstelle | 904,58 € |
| b) für jedes Jahr je Stelle des Wiedererwerbs/Nutzungsverlängerung | 45,23 € |
| 3.a) | Reihengrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 986,01 € |
| 3.b) | Reihengrab ab dem 5. Lebensjahr | 1.183,21 € |
| 4. | Urnenreihengrab | 788,81 € |
| 5. | Pflegefreies Reihengrab unter Rasen | |
| a) für 30 Jahre je Grabstelle | 2.815,93 € |
| b) Verlängerung des Nutzungsrechts Pflegefreies Reihengrab | |
| unter Rasen je Stelle und Jahr | 93,86 € |
| 6. | Pflegefreies Urnenreihengrab unter Rasen | |
| a) für 20 Jahre je Grabstelle | 1.127,45 € |
| b) Verlängerung des Nutzungsrechts Pflegefreies Urnenreihengrab | |
| unter Rasen je Stelle und Jahr | 56,37 € |
| 7. | Urnenbaumgrab | |
| a) für 20 Jahre je Grabstelle | 1.127,45 € |
| b) Verlängerung des Nutzungsrechts Urnenbaumgrab | |
| je Stelle und Jahr | 56,37 € |
| 8. | Anonymes Rasenurnengrab | 826,60 € |
| Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle je Bestattungsfall | 483,23 € |
| Genehmigung für die Errichtung | |
| von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grabplatten, | |
| sowie Umbettungen je Fall | 90,80 € |
Die übrigen mit der Beisetzung verbundenen Kosten (Totengräber, Ausschmückung der Leichenhalle, Träger usw.) sind mit dem Beauftragten direkt abzurechnen. Die Kosten für Ausgrabungen und Umbettungen sind mit dem Beauftragten direkt abzurechnen.
Diese Gebührensatzung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Celle in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 10.07.2020, gültig ab 01.08.2020 außer Kraft.