Titel Logo
Mitteilungsblatt der Samtgemeinde Flotwedel
Ausgabe 12/2025
Samtgemeinde Flotwedel
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Samtgemeinde Flotwedel

Der Rat der Samtgemeinde Flotwedel hat in seiner Sitzung am 29.04.2025 aufgrund der §§ 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes i.d.F.v. 17.12.2010 (Nds.GVBl.S.576) zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndG zu Kommunalverfassungsgesetz, Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung, KommunalwahlG sowie Kommunalwahlordnung, BeamtenversorgungsG und Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 29.1.2025 (Nds. GVBl. Nr. 3), folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Gegenstand und Höhe der Gebühren

(1) Die für die Benutzung der Friedhöfe und seiner Einrichtungen, sowie für die damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen werden Gebühren (z.B. für die Investitionen der Friedhöfe, Personalkosten, Unterhaltungskosten der Wege und Außenanlagen, Kosten für Strom, Wasser u. Abfallbeseitigung) nach dieser Gebührenordnung erhoben.

(2) Die Höhe richtet sich nach dem anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 2

Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtige sind die antragstellende Person und die Person, in deren Interesse oder Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt oder die Amtshandlungen vorgenommen werden.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften gesamtschuldnerisch.

§ 3

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenpflicht entsteht, wenn die Leistung oder Amtshandlung beantragt oder veranlasst worden ist.

(2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Stundung und Erlass von Gebühren

Im Falle nachgewiesener Bedürftigkeit und in besonderen Härtefällen können die Gebühren ganz oder teilweise gestundet oder erlassen werden.

§ 5

Gebührentarif
I. Grabnutzungsgebühren

1.

Wahlgrab

a) für 30 Jahre je Grabstelle

1.356,87 €

b) für jedes Jahr je Stelle des Wiedererwerbs/Nutzungsverlängerung

45,23 €

2.

Urnenwahlgrab

a) für 20 Jahre je Grabstelle

904,58 €

b) für jedes Jahr je Stelle des Wiedererwerbs/Nutzungsverlängerung

45,23 €

3.a)

Reihengrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

986,01 €

3.b)

Reihengrab ab dem 5. Lebensjahr

1.183,21 €

4.

Urnenreihengrab

788,81 €

5.

Pflegefreies Reihengrab unter Rasen

a) für 30 Jahre je Grabstelle

2.815,93 €

b) Verlängerung des Nutzungsrechts Pflegefreies Reihengrab

unter Rasen je Stelle und Jahr

93,86 €

6.

Pflegefreies Urnenreihengrab unter Rasen

a) für 20 Jahre je Grabstelle

1.127,45 €

b) Verlängerung des Nutzungsrechts Pflegefreies Urnenreihengrab

unter Rasen je Stelle und Jahr

56,37 €

7.

Urnenbaumgrab

a) für 20 Jahre je Grabstelle

1.127,45 €

b) Verlängerung des Nutzungsrechts Urnenbaumgrab

je Stelle und Jahr

56,37 €

8.

Anonymes Rasenurnengrab

826,60 €

II. Gebühr für die Nutzung der Friedhofskapelle

Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle je Bestattungsfall

483,23 €

III. Verwaltungsgebühren

Genehmigung für die Errichtung

von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grabplatten,

sowie Umbettungen je Fall

90,80 €

IV. sonstige Kosten

Die übrigen mit der Beisetzung verbundenen Kosten (Totengräber, Ausschmückung der Leichenhalle, Träger usw.) sind mit dem Beauftragten direkt abzurechnen. Die Kosten für Ausgrabungen und Umbettungen sind mit dem Beauftragten direkt abzurechnen.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Celle in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 10.07.2020, gültig ab 01.08.2020 außer Kraft.

29342 Wienhausen, den 28.05.2025
Böse
Samtgemeindebürgermeister