Aufgrund des § 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes in der Fassung vom 17.12.2010, zuletzt geändert durch Art. 2 Nieders. Stiftungsrecht-AnpG vom 11.10.2023 (Nds. GVBl. S. 250) und des § 29 des Niedersächsischen Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren, (NBrandSchG) vom 18.07.2012, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29.06.2022 (Nds. GVBl. S. 405), sowie der §§ 2, 4, 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 20.04.2017, zuletzt geändert durch Art. 4 G zur Änd. des VerwaltungsvollstreckungsG und weiterer Gesetze vom 22.9.2022 (Nds. GVBl. S. 589) hat der Rat der Samtgemeinde Flotwedel in seiner Sitzung am 15.05.2024 folgende Satzung beschlossen:
(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Samtgemeinde Flotwedel ist eine öffentliche Einrichtung der Samtgemeinde Flotwedel.
(2) Die Samtgemeinde Flotwedel erhebt nach § 29 Abs. 2 und 3, sowie § 30 Abs. 1 S. 2 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) und § 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes Gebühren und Auslagen für Einsätze und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Flotwedel außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben nach Maßgabe dieser Satzung.
(3) Der Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Flotwedel ist bei Bränden, bei Notständen durch Naturereignisse und bei Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr unentgeltlich, soweit sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 dieser Satzung nichts anderes ergibt.
(1) Gebühren und Auslagen werden von den nach § 4 Verpflichteten erhoben
| 1. | für Einsätze nach § 1 Abs. 3 dieser Satzung, |
| a.) | die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht worden sind, |
| b.) | bei denen eine Gefährdungshaftung besteht, insbesondere |
| aa.) | durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen oder von Anhängern, die dazu bestimmt sind, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, von Luft- oder Wasserfahrzeugen oder von Schienenbahnen, außer in Fällen von höherer Gewalt, oder |
| bb.) | durch die Beförderung von oder den sonstigen Umgang mit Gefahrenstoffen für gewerbliche oder militärische Zwecke, außer in Fällen höherer Gewalt, |
| 2. | für Einsätze, die von einem in einem Kraftfahrzeug eingebauten System zur Absetzung eines automatischen Notrufes oder zur automatischen Übertragung einer Notfallmeldung verursacht wurden und bei denen weder ein Brand oder ein Naturereignis vorgelegen hat noch eine Hilfeleistung zur Rettung eines Menschen aus akuter Lebensgefahr notwendig war, |
| 3. | für Einsätze, die durch das Auslösen einer Brandmeldeanlage verursacht wurden, ohne dass ein Brand vorgelegen hat, |
| 4. | für die Stellung einer Brandsicherheitswache (§ 26 NBrandSchG), ausgenommen gemeindlichen Veranstaltungen, § 3 Absatz 3 Nr. 7 Satz 2 und 3 gelten entsprechend, |
| 5. | für andere als die in § 1 genannten Einsätze, die dem abwehrenden Brandschutz oder der Hilfeleistung dienen, |
| 6. für freiwillige Einsätze und Leistungen gemäß § 3 dieser Satzung. |
(2) Die Samtgemeinde Flotwedel kann bei nach § 1 dieser Satzung unentgeltlichen Einsätzen von den nach § 4 dieser Satzung Verpflichteten Gebühren und Auslagen nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz erheben
| 1. | für Sonderlöschmittel und Sondereinsatzmittel, die bei einer Brandbekämpfung oder Hilfeleistung in einem Gewerbe- oder Industriebetrieb eingesetzt worden sind, sowie deren Entsorgung und |
| 2. | für die Entsorgung von Löschwasser, das bei der Brandbekämpfung in einem Gewerbe- oder Industriebetrieb mit Schadstoffen belastet worden ist. |
(1) Gebührenpflicht besteht außerdem für alle Hilfs- und Sachleistungen der Feuerwehr, die nicht im Zusammenhang mit den in § § 1, 2 Absatz 1, 2 der Satzung bezeichneten Pflichtaufgaben stehen.
(2) Freiwillige Hilfs- und Sachleistungen werden nach Beauftragung oder sonstiger willentlicher Inanspruchnahme oder nach entsprechendem Hinweis im Interesse eines anderen nur dann erbracht, wenn dies ohne Vernachlässigung der nach dem NBrandSchG zu erfüllenden Pflichtaufgaben möglich ist. Ein Rechtsanspruch auf Tätigwerden der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Flotwedel besteht nicht.
(3) Freiwilligen Leistungen sind insbesondere
| 1. | Beseitigung von Ölschäden und sonstigen umweltgefährdenden oder gefährlichen Stoffen, |
| 2. | Türöffnung bei Gebäuden, Wohnungen, Aufzügen, etc., |
| 3. | Einfangen von Tieren, |
| 4. | Auspumpen von Räumen, |
| 5. | Mitwirkung bei Räum- und Aufräumarbeiten, |
| 6. | Absicherung von Gebäuden und Gebäudeteilen, |
| 7. | Umzugsabsicherungen bei nicht gemeindlichen Veranstaltungen. Gemeindliche Veranstaltungen sind insbesondere |
| a.) | Schützenfeste sowie „Werbemärsche“, |
| b.) | Laternenumzüge von Vereinen, Verbänden sowie öffentlichen Einrichtungen, |
| c.) | die Durchführung des Volkstrauertages, |
| d.) | lokale Sport-, Freizeit und Brauchtumsveranstaltungen, |
| e.) | Umzüge zu Vereins- oder Dorfjubiläen, |
| f.) | kirchliche Prozessionen, |
| g.) | Karnevalsveranstaltungen. |
Eine gemeindliche Veranstaltung liegt auch dann vor, wenn die Veranstaltung nicht von einer Mitgliedsgemeinde oder der Samtgemeinde Flotwedel als ausrichtende Organisation durchgeführt wird.
(1) Verpflichtet zur Entrichtung von Gebühren und Auslagen ist in den Fällen
| 1. | des § 2 Absatz 1 Nr. 3 dieser Satzung, wer die Brandmeldeanlage betreibt, |
| 2. | des § 2 Absatz 1 Nr. 4 dieser Satzung, wer die nicht gemeinnützige Veranstaltung oder Maßnahme durchgeführt hat, für welche die Gemeinde eine Brandsicherheitswache gestellt hat. |
(2) In den nicht durch Absatz 1 erfassten Fällen ist verpflichtet,
| 1. | wer durch sein Verhalten den Einsatz erforderlich gemacht hat; § 6 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) gilt entsprechend, |
| 2. | wer Eigentümerin oder Eigentümer der Sache ist oder wer die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, deren Zustand den Einsatz erforderlich gemacht hat; § 7 NPOG gilt entsprechend, |
| 3. | wer den Auftrag für den Einsatz oder die freiwillige Leistung gegeben hat oder wer Interesse an dem Einsatz oder der freiwilligen Leistung gehabt hat, oder |
| 4. | wer vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos den Einsatz der Feuerwehr ausgelöst hat. |
(3) Gebührenschuldner, die nebeneinander dieselbe Gebühr schulden, sind Gesamtschuldner.
(1) Gebühren werden nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Gebührentarifes erhoben. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung. Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den im Gebührentarif festgesetzten Gebühren die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.
(2) Für die Gebührenberechnung gilt jede angefangene halbe Stunde erst ab der 5. Minute als halbe Stunde und volle Stunden gelten erst ab der 35. Minute als volle Stunde. Als Mindestbetrag wird die Gebühr für eine halbe Stunde erhoben. Maßgeblich ist der Zeitraum vom Ausrücken der Feuerwehr aus dem Feuerwehrhaus bis zum Einrücken nach Einsatzende in das Feuerwehrhaus oder bei Folgeeinsätzen bis zur Anmeldung zum Folgeeinsatz (Einsatzende Ersteinsatz). Bei Folgeeinsätzen ist maßgeblich der Zeitraum von der Anmeldung zum Folgeeinsatz bis zum Einrücken nach Einsatzende in das Feuerwehrhaus oder bei einem weiteren Folgeeinsatz bis zur Anmeldung zum weiteren Folgeeinsatz.
(3) Die Gebühr wird bei offensichtlich unnötig hohem Einsatz an Personal und Fahrzeugen auf der Grundlage der für die Leistungserbringung erforderlichen Einsatzmittel berechnet.
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ausrücken der Feuerwehr aus dem Feuerwehrhaus oder mit verbindlicher Anmeldung der nicht gemeindlichen Veranstaltung. Dies gilt auch dann, wenn nach dem Ausrücken von Feuerwehrkräften der Gebührenpflichtige auf die Leistung verzichtet oder sonstige Umstände die Leistung unmöglich machen, soweit die Unmöglichkeit nicht von Angehörigen der Feuerwehr zu vertreten ist.
(2) Die Gebührenschuld entsteht nach Ende der Leistung mit dem Einrücken der Feuerwehr in das Feuerwehrhaus.
(1) Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe fällig, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.
(2) Die Gebühr wird im Verwaltungszwangsverfahren nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG) vollstreckt.
(3) Auf Antrag kann von der Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise abgesehen werden,
wenn dies, im Einzelfall Billigkeitsgründen oder öffentlichem Interesse, geboten ist.
(1) Muss die Durchführung einer Dienstleistung zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben unterbrochen werden, wird für dadurch entstandene Schäden keine Haftung übernommen.
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.
(2) Am gleichen Tage tritt die Satzung der Samtgemeinde Flotwedel über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst-und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Flotwedel außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben im Bereich der Samtgemeinde Flotwedel, Landkreis Celle vom 03.03.2014 außer Kraft.