Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern (Grundsteuern) werden durch die Haushaltssatzung, die Steuersätze für die Hundesteuer durch die Hundesteuersatzung festgesetzt. Die Steuer für das Jahr 2024 wird wie folgt festgesetzt:
a) für die land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe (Grundsteuer A) 450 v. H.
b) für die übrigen Grundstücke
(Grundsteuer B) 450 v. H.
a) für den ersten Hund 36 Euro
b) für den zweiten Hund 96 Euro
c) für jeden weiteren Hund 144 Euro
d) für den ersten gefährlichen Hund 660 Euro
e) für jeden weiteren gefährlichen Hund 840 Euro
Gegenüber dem Kalenderjahr 2023 ist damit keine Änderung eingetreten, so dass auf die Erteilung der Grundsteuerbescheide-/ Hundesteuerbescheide für das Kalenderjahr 2024 verzichtet wird.
Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlagen (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheid Erteilung nicht geändert haben, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BStEl. 1 S. 965) – in der derzeit geltenden Fassung – die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2023 veranlagten Höhe festgesetzt.
Für Hundehalter, bei denen sich keine Änderung gegenüber dem Kalenderjahr 2023 ergeben hat, wird die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2024 durch diese öffentliche Bekanntmachung gem. § 14 NKAG (Nieders. Kommunalabgabengesetz) in der zuletzt für das Kalenderjahr 2023 veranlagten Höhe festgesetzt.
Die Grundsteuer und die Hundesteuer 2024 werden mit den in den zuletzt erteilten Abgabenbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2024 fällig.
Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer und die Hundesteuer 2024 in einem Betrag am 01. Juli 2024 fällig. Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Abgabenbescheide für das Kalenderjahr 2024 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten.
Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge), werden gemäß § 27 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes Änderungsbescheide erteilt. Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als ob ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tage der Bekanntmachung zu laufen beginnt, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg, Klage erhoben werden. Die Klage ist ebenfalls durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz zulässig. Die E-Mail-Adresse lautet: gbk.vg-lg@justiz.niedersachsen.de.
Wichtiger Hinweis:
Bei offensichtlichen Unrichtigkeiten oder ersichtlichen falschen Annahmen im Abgabenbescheid sowie bei sonstigen allgemeinen Rückfragen wenden Sie sich bitte unmittelbar an die Gemeinde Bröckel oder an den/die für diese Angelegenheit zuständige(-n) Sachbearbeiter(-in) bei der Samtgemeinde Flotwedel. Die Notwendigkeit
einer Klageerhebung entfällt jedoch nur, wenn auf den Einwand der Bescheid von Amtswegen vor Ablauf der Klagefrist abgeändert wird.
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern (Grundsteuern) werden durch die Haushaltssatzung, die Steuersätze für die Hundesteuer durch die Hundesteuersatzung festgesetzt. Die Steuer für das Jahr 2024 wird wie folgt festgesetzt:
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 430 v. H.
b) für die übrigen Grundstücke (Grundsteuer B) 430 v. H.
a) für den ersten Hund 36 Euro
b) für den zweiten Hund 96 Euro
c) für jeden weiteren Hund 144 Euro
d) für den ersten gefährlichen Hund 660 Euro
e) für jeden weiteren gefährlichen Hund 840 Euro
Gegenüber dem Kalenderjahr 2023 ist damit keine Änderung eingetreten, so dass auf die Erteilung der Grundsteuer-/ Hundesteuerbescheide für das Kalenderjahr 2024 verzichtet wird.
Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlagen (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheid Erteilung nicht geändert haben, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BStEl. 1 S. 965) – in der derzeit geltenden Fassung – die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2023 veranlagten Höhe festgesetzt.
Für Hundehalter, bei denen sich keine Änderung gegenüber dem Kalenderjahr 2023 ergeben hat, wird die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2024 durch diese öffentliche Bekanntmachung gem. § 14 NKAG (Nieders. Kommunalabgabengesetz) in der zuletzt für das Kalenderjahr 2023 veranlagten Höhe festgesetzt.
Die Grundsteuer und die Hundesteuer 2024 werden mit den in den zuletzt erteilten Abgabenbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2024 fällig.
Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer und die Hundesteuer 2024 in einem Betrag am 01. Juli 2024 fällig. Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Abgabenbescheide für das Kalenderjahr 2024 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten.
Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge), werden gemäß § 27 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes Änderungsbescheide erteilt. Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als ob ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tage der Bekanntmachung zu laufen beginnt, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg, Klage erhoben werden. Die Klage ist ebenfalls durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz zulässig. Die E-Mail-Adresse lautet: gbk.vg-lg@justiz.niedersachsen.de.
Wichtiger Hinweis:
Bei offensichtlichen Unrichtigkeiten oder ersichtlichen falschen Annahmen im Abgabenbescheid sowie bei sonstigen allgemeinen Rückfragen wenden Sie sich bitte unmittelbar an die Gemeinde Langlingen oder an den/die für diese Angelegenheit zuständige(-n) Sachbearbeiter(-in) bei der Samtgemeinde Flotwedel. Die Notwendigkeit einer Klageerhebung entfällt jedoch nur, wenn auf den Einwand der Bescheid von Amtswegen vor Ablauf der Klagefrist abgeändert wird.
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern (Grundsteuern) werden durch die Haushaltssatzung, die Steuersätze für die Hundesteuer durch die Hundesteuersatzung festgesetzt.
Die Steuer für das Jahr 2024 wird wie folgt festgesetzt:
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 430 v. H.
b) für die übrigen Grundstücke (Grundsteuer B) 430 v. H.
a) für den ersten Hund 48 Euro
b) für den zweiten Hund 96 Euro
c) für jeden weiteren Hund 144 Euro
d) für den ersten gefährlichen Hund 660 Euro
e) für jeden weiteren gefährlichen Hund 840 Euro
Gegenüber dem Kalenderjahr 2023 ist damit keine Änderung eingetreten, so dass auf die Erteilung der Grundsteuerbescheide-/ Hundesteuerbescheide für das Kalenderjahr 2024 verzichtet wird.
Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlagen (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheid Erteilung nicht geändert haben, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BStEl. 1 S. 965) – in der derzeit geltenden Fassung – die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2023 veranlagten Höhe festgesetzt.
Für Hundehalter, bei denen sich keine Änderung gegenüber dem Kalenderjahr 2023 ergeben hat, wird die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2024 durch diese öffentliche Bekanntmachung gem. § 14 NKAG (Nieders. Kommunalabgabengesetz) in der zuletzt für das Kalenderjahr 2023 veranlagten Höhe festgesetzt.
Die Grundsteuer und die Hundesteuer 2024 werden mit den in den zuletzt erteilten Abgabenbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2024 fällig.
Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer und die Hundesteuer 2024 in einem Betrag am 01. Juli 2024 fällig. Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Abgabenbescheide für das Kalenderjahr 2024 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten.
Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge), werden gemäß § 27 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes Änderungsbescheide erteilt. Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als ob ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tage der Bekanntmachung zu laufen beginnt, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg, Klage erhoben werden. Die Klage ist ebenfalls durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz zulässig. Die E-Mail-Adresse lautet: gbk.vg-lg@justiz.niedersachsen.de.
Wichtiger Hinweis:
Bei offensichtlichen Unrichtigkeiten oder ersichtlichen falschen Annahmen im Abgabenbescheid sowie bei sonstigen allgemeinen Rückfragen wenden Sie sich bitte unmittelbar an die Gemeinde Eicklingen oder an den/die für diese Angelegenheit zuständige(-n) Sachbearbeiter(-in) bei der Samtgemeinde Flotwedel. Die Notwendigkeit
einer Klageerhebung entfällt jedoch nur, wenn auf den Einwand der Bescheid von Amtswegen vor Ablauf der Klagefrist abgeändert wird.
Die Steuersätze für die Hundesteuer wird durch die Hundesteuersatzung festgesetzt. Die Steuer für das Jahr 2024 wird wie folgt festgesetzt:
a) für den ersten Hund 36 Euro
b) für den zweiten Hund 96 Euro
c) für jeden weiteren Hund 144 Euro
d) für den ersten gefährlichen Hund 660 Euro
e) für jeden weiteren gefährlichen Hund 840 Euro
Gegenüber dem Kalenderjahr 2023 ist für die Hundesteuer damit keine Änderung eingetreten, sodass auf die Erteilung der Hundesteuerbescheide für das Kalenderjahr 2024 verzichtet wird.
Für Hundehalter, bei denen sich keine Änderung der Hundehaltung gegenüber dem Kalenderjahr 2023 ergeben hat, wird die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2024 durch diese öffentliche Bekanntmachung gem. § 14 NKAG (Nieders. Kommunalabgabengesetz) in der zuletzt für das Kalenderjahr 2023 veranlagten Höhe festgesetzt.
Die Hundesteuer 2024 wird mit den in den zuletzt erteilten Abgabenbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2024 fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, wird die Hundesteuer 2024 in einem Betrag am 01. Juli 2024 fällig. Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Abgabenbescheide für das Kalenderjahr 2024 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tage der Bekanntmachung zu laufen beginnt, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg, Klage erhoben werden. Die Klage ist ebenfalls durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz zulässig. Die E-Mail-Adresse lautet: gbk.vg-lg@justiz.niedersachsen.de.
Wichtiger Hinweis:
Bei offensichtlichen Unrichtigkeiten oder ersichtlichen falschen Annahmen im Abgabenbescheid sowie bei sonstigen allgemeinen Rückfragen wenden Sie sich bitte unmittelbar an die Klostergemeinde Wienhausen oder an den/die für diese Angelegenheit zuständige(-n) Sachbearbeiter(-in) bei der Samtgemeinde Flotwedel. Die Notwendigkeit einer Klageerhebung entfällt jedoch nur, wenn auf den Einwand der Bescheid von Amtswegen vor Ablauf der Klagefrist abgeändert wird.