Aufgrund des § 52 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) in der Fassung vom 24.09.1980, zuletzt geändert durch Art. 1 G zur Änd. des StraßenG vom 29.06.2022 (Nds. GVBl. S. 420) in Verbindung mit § 55 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) in der Fassung vom 19.01.2005, zuletzt geändert durch Art. 3 G zur Änd. des VerwaltungsvollstreckungsG und weiterer Gesetze vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 589) hat der Rat der Samtgemeinde Flotwedel in seiner Sitzung vom 06.12.2023 für das Gebiet der Samtgemeinde Flotwedel folgende Verordnung erlassen:
(1) Soweit die Pflicht zur Straßenreinigung gemäß § 1 der Satzung über die Straßenreinigung in der Samtgemeinde Flotwedel vom 13.12.2023 in der jeweils gültigen Fassung den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke oder den ihnen gleichgestellten Personen übertragen worden ist, haben diese die Straßenreinigung nach den folgenden Bestimmungen dieser Verordnung grundsätzlich zweiwöchentlich durchzuführen. Unberührt hiervon bleibt die Verpflichtung zur unverzüglichen Beseitigung von Gefahrenquellen und zum Winterdienst im Rahmen dieser Verordnung.
(2) Die, bei der Durchführung der Straßenreinigung, entstandenen Abfälle hat der, gemäß Absatz 1 verpflichtete ordnungsgemäß zu entsorgen. Ausnahmen gegenüber Satz 1 werden durch die Samtgemeinde Flotwedel bei Bedarf bekannt gegeben.
(1) Die Reinigungspflicht umfasst bei Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Rinnsteinen, Gräben und Entwässerungsmulden sowie Rad- und Gehwegen
1. die Beseitigung von Schmutz, Laub, Schlamm und anderem Unrat, sowie das Entfernen sonstiger Fremdkörper, welche den Verkehr behindern oder gefährden,
2. die Schneeräumung,
3. bei Glätte das Bestreuen der Geh- und Radwege sowie der gemeinsamen Geh- und Radwege.
(2) Sollte eine über das übliche Maß hinausgehende Verunreinigung, insbesondere durch An- und Abfuhr von Brennmaterial, Abfällen, Stroh, Bauarbeiten, Unfällen oder Tieren eintreten, so hat der Verpflichtete die Reinigung unverzüglich vorzunehmen. Trifft die Reinigungspflicht bei besonderen Verunreinigungen gemäß anderen Vorschriften des öffentlichen Rechts (zum Beispiel: § 17 NStrG, § 32 Straßenverkehrsordnung (StVO)) einen Dritten, so geht dessen Pflicht vor.
(3) Ist eine Staubentwicklung bei den Reinigungsarbeiten zu erwarten, ist diese durch geeignete Mittel zu verhindern.
(4)Schmutz, Laub und sonstiger Unrat, sowie Eis und Schnee dürfen nicht dem Nachbarn zugekehrt oder in Rinnsteine, Gossen, Gräben, Einlaufschächte der Straßenkanalisation, Regeneinläufe oder auf Hydrantendeckel und Kontrollschächte der Versorgungsleitungen gekehrt oder geschüttet werden.
(1) Bei Schneefall sind Rinnsteine, Gräben und Entwässerungsmulden freizuhalten. Ferner sind bei Schneefall Gehwege sowie Geh- und Radwege mit einer geringeren Breite als 1,50 Meter ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von 1,50 Meter freizuhalten. Ist ein ausgebauter Gehweg oder ein Geh- und Radweg nicht vorhanden, so ist ein Streifen von 1,00 Meter breite neben der Fahrbahn, bei nichtvorliegen eines Seitenraumes am äußersten Rande der Fahrbahn, freizuhalten.
(2) Bei Schneefall muss die Räumung werktags (Montag - Samstag) bis 07:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 09:00 Uhr, durchgeführt werden. Bei Bedarf ist die Räumung bis 20:00 Uhr zu wiederholen.
(3) Schnee und Eis dürfen nicht so gelagert werden, dass der Verkehr auf der Fahrbahn, auf dem Gehweg oder auf dem gemeinsamen Geh- und Radweg gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert wird.
(4) Zu Sicherung des Fußgängerverkehrs sind bei Glätte Sand oder andere abstumpfenden Mittel zu verwenden. Für die Bestreuung gelten die Regelungen des Absatz 1 sinngemäß.
(5) Die streupflichtigen Flächen sind gemäß den Regelungen des Absatzes 2 zu bestreuen.
(6) Zur Beseitigung von Eis, Schnee und Glätte dürfen weder schädliche Chemikalien noch Streusalz verwendet werden.
(7) Bei Tauwetter sind die Gehwege sowie die gemeinsamen Geh- und Radwege von der Taumasse zu befreien. Um den Abfluss des Tauwassers zu gewährleisten, sind die Gossen und Einläufe der Straßenentwässerung von Schnee und Eis zu säubern. Die Gehwege sowie die gemeinsamen Geh- und Radwege sind von Streuresten zu säubern, sofern keine winterlichen Wetterverhältnisse mehr zu erwarten sind, spätestens jedoch bis um kalendarischen Frühlingsbeginn am 21. März jeden Jahres. Im Übrigen bleiben die Reinigungspflichten unberührt.
(1) Ordnungswidrig gemäß § 59 Absatz 1 des NPOG handelt, wer als Reinigungspflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig gegen §§ 1 bis 3 dieser Verordnung enthaltenen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 59 Absatz 2 NPOG mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 € geahndet werden.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
(2) Die Geltungsdauer dieser Verordnung ist auf 10 Jahre beschränkt.