Die Steuersätze für die Hundesteuer wird durch die Hundesteuersatzung festgesetzt. Die Steuer für das Jahr 2025 wird wie folgt festgesetzt:
Hundesteuer
a) für den ersten Hund 36 Euro
b) für den zweiten Hund 96 Euro
c) für jeden weiteren Hund 144 Euro
d) für den ersten gefährlichen Hund 660 Euro
e) für jeden weiteren gefährlichen Hund 840 Euro
Gegenüber dem Kalenderjahr 2024 ist für die Hundesteuer damit keine Änderung eingetreten, so dass auf die Erteilung der Hundesteuerbescheide für das Kalenderjahr 2025 verzichtet wird.
Für Hundehalter, bei denen sich keine Änderung gegenüber dem Kalenderjahr 2024 ergeben hat, wird die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2025 durch diese öffentliche Bekanntmachung gem. § 14 NKAG (Nieders. Kommunalabgabengesetz) in der zuletzt für das Kalenderjahr 2024 veranlagten Höhe festgesetzt.
Die Hundesteuer 2025 wird mit den in den zuletzt erteilten Abgabenbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2025 fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, wird die Hundesteuer 2025 in einem Betrag am 01. Juli 2025 fällig. Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Abgabenbescheide für das Kalenderjahr 2025 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten.
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tage der Bekanntmachung zu laufen beginnt, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg, Klage erhoben werden. Die Klage ist ebenfalls durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz zulässig. Die E-Mail-Adresse lautet: gbk.vg-lg@justiz.niedersachsen.de.
Bei offensichtlichen Unrichtigkeiten oder ersichtlichen falschen Annahmen im Abgabenbescheid sowie bei sonstigen allgemeinen Rückfragen wenden Sie sich bitte unmittelbar an die Gemeinde Bröckel oder an den/die für diese Angelegenheit zuständige(-n) Sachbearbeiter(-in) bei der Samtgemeinde Flotwedel. Die Notwendigkeit einer Klageerhebung entfällt jedoch nur, wenn auf den Einwand der Bescheid von Amtswegen vor Ablauf der Klagefrist abgeändert wird.
Die Steuersätze für die Hundesteuer wird durch die Hundesteuersatzung festgesetzt. Die Steuer für das Jahr 2025 wie folgt festgesetzt:
Hundesteuer
a) für den ersten Hund 48 Euro
b) für den zweiten Hund 96 Euro
c) für jeden weiteren Hund 144 Euro
d) für den ersten gefährlichen Hund 660 Euro
e) für jeden weiteren gefährlichen Hund 840 Euro
Gegenüber dem Kalenderjahr 2024 ist für die Hundesteuer damit keine Änderung eingetreten, so dass auf die Erteilung der Hundesteuerbescheide für das Kalenderjahr 2025 verzichtet wird.
Für Hundehalter, bei denen sich keine Änderung gegenüber dem Kalenderjahr 2024 ergeben hat, wird die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2025 durch diese öffentliche Bekanntmachung gem. § 14 NKAG (Nieders. Kommunalabgabengesetz) in der zuletzt für das Kalenderjahr 2024 veranlagten Höhe festgesetzt.
Die Hundesteuer 2025 werden mit den in den zuletzt erteilten Abgabenbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2025 fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, wird die Hundesteuer 2025 in einem Betrag am 01. Juli 2025 fällig. Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Abgabenbescheide für das Kalenderjahr 2025 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten.
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tage der Bekanntmachung zu laufen beginnt, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg, Klage erhoben werden. Die Klage ist ebenfalls durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz zulässig. Die E-Mail-Adresse lautet: gbk.vg-lg@justiz.niedersachsen.de.
Bei offensichtlichen Unrichtigkeiten oder ersichtlichen falschen Annahmen im Abgabenbescheid sowie bei sonstigen allgemeinen Rückfragen wenden Sie sich bitte unmittelbar an die Gemeinde Eicklingen oder an den/die für diese Angelegenheit zuständige(-n) Sachbearbeiter(-in) bei der Samtgemeinde Flotwedel. Die Notwendigkeit
einer Klageerhebung entfällt jedoch nur, wenn auf den Einwand der Bescheid von Amtswegen vor Ablauf der Klagefrist abgeändert wird.
Die Steuersätze für die Hundesteuer wird durch die Hundesteuersatzung festgesetzt. Die Steuer für das Jahr 2025 wird wie folgt festgesetzt:
Hundesteuer
a) für den ersten Hund 36 Euro
b) für den zweiten Hund 96 Euro
c) für jeden weiteren Hund 144 Euro
d) für den ersten gefährlichen Hund 660 Euro
e) für jeden weiteren gefährlichen Hund 840 Euro
Gegenüber dem Kalenderjahr 2024 ist für die Hundesteuer damit keine Änderung eingetreten, so dass auf die Erteilung der Hundesteuerbescheide für das Kalenderjahr 2025 verzichtet wird.
Für Hundehalter, bei denen sich keine Änderung gegenüber dem Kalenderjahr 2024 ergeben hat, wird die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2025 durch diese öffentliche Bekanntmachung gem. § 14 NKAG (Nieders. Kommunalabgabengesetz) in der zuletzt für das Kalenderjahr 2024 veranlagten Höhe festgesetzt.
Die Hundesteuer 2025 werden mit den in den zuletzt erteilten Abgabenbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2025 fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, wird die Hundesteuer 2025 in einem Betrag am 01. Juli 2025 fällig. Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Abgabenbescheide für das Kalenderjahr 2025 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten.
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tage der Bekanntmachung zu laufen beginnt, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg, Klage erhoben werden. Die Klage ist ebenfalls durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz zulässig. Die E-Mail-Adresse lautet: gbk.vg-lg@justiz.niedersachsen.de.
Bei offensichtlichen Unrichtigkeiten oder ersichtlichen falschen Annahmen im Abgabenbescheid sowie bei sonstigen allgemeinen Rückfragen wenden Sie sich bitte unmittelbar an die Gemeinde Langlingen oder an den/die für diese Angelegenheit zuständige(-n) Sachbearbeiter(-in) bei der Samtgemeinde Flotwedel. Die Notwendigkeit einer Klageerhebung entfällt jedoch nur, wenn auf den Einwand der Bescheid von Amtswegen vor Ablauf der Klagefrist abgeändert wird.
Die Steuersätze für die Hundesteuer wird durch die Hundesteuersatzung festgesetzt. Die Steuer für das Jahr 2025 wird wie folgt festgesetzt:
Hundesteuer
a) für den ersten Hund 36 Euro
b) für den zweiten Hund 96 Euro
c) für jeden weiteren Hund 144 Euro
d) für den ersten gefährlichen Hund 660 Euro
e) für jeden weiteren gefährlichen Hund 840 Euro
Gegenüber dem Kalenderjahr 2024 ist für die Hundesteuer damit keine Änderung eingetreten, sodass auf die Erteilung der Hundesteuerbescheide für das Kalenderjahr 2025 verzichtet wird.
Für Hundehalter, bei denen sich keine Änderung der Hundehaltung gegenüber dem Kalenderjahr 2024 ergeben hat, wird die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2025 durch diese öffentliche Bekanntmachung gem. § 14 NKAG (Nieders. Kommunalabgabengesetz) in der zuletzt für das Kalenderjahr 2024 veranlagten Höhe festgesetzt.
Die Hundesteuer 2025 wird mit den in den zuletzt erteilten Abgabenbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2025 fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, wird die Hundesteuer 2025 in einem Betrag am 01. Juli 2025 fällig. Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Abgabenbescheide für das Kalenderjahr 2025 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten.
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tage der Bekanntmachung zu laufen beginnt, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg, Klage erhoben werden. Die Klage ist ebenfalls durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz zulässig. Die E-Mail-Adresse lautet: gbk.vg-lg@justiz.niedersachsen.de.
Bei offensichtlichen Unrichtigkeiten oder ersichtlichen falschen Annahmen im Abgabenbescheid sowie bei sonstigen allgemeinen Rückfragen wenden Sie sich bitte unmittelbar an die Klostergemeinde Wienhausen oder an den/die für diese Angelegenheit zuständige(-n) Sachbearbeiter(-in) bei der Samtgemeinde Flotwedel. Die Notwendigkeit einer Klageerhebung entfällt jedoch nur, wenn auf den Einwand der Bescheid von Amtswegen vor Ablauf der Klagefrist abgeändert wird.
Der Steuersatz für die Straßenreinigungsgebühr wird durch die Straßenreinigungssatzung für das Haushaltsjahr 2025 unverändert wie folgt festgesetzt:
Gegenüber dem Kalenderjahr 2024 ist damit keine Änderung eingetreten, so dass auf die Erteilung der Straßenreinigungsgebührenbescheide für das Kalenderjahr 2025 verzichtet wird.
Für Pflichtige für die Straßenreinigungsgebühr bei denen sich keine Änderung gegenüber dem Kalenderjahr 2024 ergeben hat, wird die Straßenreinigungsgebühr für das Kalenderjahr 2025 durch diese öffentliche Bekanntmachung gem. § 14 NKAG (Nieders. Kommunalabgabengesetz) in der zuletzt für das Kalenderjahr 2024 veranlagten Höhe festgesetzt.
Die Straßenreinigungsgebühr 2025 wird mit den in den zuletzt erteilten Abgabenbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2025 fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, wird die jeweilige Gebühr 2025 in einem Betrag am 01. Juli 2025 fällig. Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Abgabenbescheide für das Kalenderjahr 2025 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten.
Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als ob ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tage der Bekanntmachung zu laufen beginnt, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg, Klage erhoben werden. Die Klage ist ebenfalls durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz zulässig. Die E-Mail-Adresse lautet: gbk.vg-lg@justiz.niedersachsen.de.
Bei offensichtlichen Unrichtigkeiten oder ersichtlichen falschen Annahmen im Abgabenbescheid sowie bei sonstigen allgemeinen Rückfragen wenden Sie sich bitte unmittelbar an die Samtgemeinde Flotwedel oder an den/die für diese Angelegenheit zuständige(-n) Sachbearbeiter(-in) bei der Samtgemeinde Flotwedel. Die Notwendigkeit einer Klageerhebung entfällt jedoch nur, wenn auf den Einwand der Bescheid von Amtswegen vor Ablauf der Klagefrist abgeändert wird.