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Mitteilungsblatt der Samtgemeinde Flotwedel
Ausgabe 3/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Straßenreinigungsgebührensatzung mit Formatierung Ortsrecht

(Straßenreinigungsgebührensatzung)

Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 588) in Verbindung mit § 52 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) in der Fassung vom 24.09.1980 (Nds. GVBI. S. 420), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 420) und der §§ 1,2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 20.04.2017 (Nds. GVBI. S. 589), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 589) hat der Rat der Samtgemeinde Flotwedel in seiner Sitzung am 06.12.2023 folgende Gebührensatzung beschlossen.

§1

Allgemeines

Die Samtgemeinde Flotwedel führt die Reinigung der öffentlichen Straßen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile einschließlich der Ortsdurchfahrten von Bundes- und Landesstraßen als öffentliche Einrichtung nach Maßgabe ihrer Verordnung über Art, das Maß und die räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Samtgemeinde Flotwedel (StraßenreinigungsVO) vom 13.12.2023 durch. Für die Straßenreinigung werden Gebühren nach den folgenden Vorschriften erhoben.

§ 2

Definitionen

(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches und der Grundbuchordnung.

(2) Anliegergrundstücke sind Grundstücke, die an die zu reinigende Straße angrenzen (gemeinsame Grundstücksbegrenzungslinie zwischen der Straße und dem anliegenden Grundstück). Als Anliegergrundstücke gelten auch solche Grundstücke, die durch einen Straßengraben, eine Stützmauer, eine Böschung, einen Grün-, Trenn-, Seiten- oder Sicherheitsstreifen oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt sind. Das gilt jedoch nicht, wenn das Grundstück von der Straße durch einen Geländestreifen getrennt ist, der weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch Bestandteil der Straße ist.

(3) Der Begriff Erschließung bezeichnet die tatsächliche und rechtliche Zugangsmöglichkeit. Sie kann über ein weiteres Grundstück erfolgen (Zuwegung) oder über einen unselbstständigen Weg.

(4) Zugewandte Grundstücksseiten sind diejenigen Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie, die zu der Straßengrenze oder deren in gerader Linie gedachten Verlängerung in einem Winkel bis einschließlich 45° verlaufen.

(5) Die geschlossene Ortslage bestimmt sich nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 NStrG. Sie wird durch Anlagen von allgemeiner innerörtlicher Bedeutung wie Grünanlagen, Stadtwälder, Gewässer, Spiel- und Sportplätze, Kleingärten, Friedhöfe, Verkehrsanlagen und in der Planung begriffene Projekte dieser Art nicht unterbrochen.

§ 3

Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtige sind die Benutzer der öffentlichen Einrichtung. Als Benutzer gelten die Eigentümer der Grundstücke, die an den in §1 Abs. 2 Straßenreinigungssatzung der Samtgemeinde Flotwedel aufgeführten Straßen liegen.

(2) Den Eigentümern der anliegenden Grundstücke werden die Eigentümer der übrigen, durch die Straße erschlossenen Grundstücke und die Nießbraucher (§ 1030 BGB), Erbbauberechtigten (§ 1 Gesetz über das Erbbaurecht), Wohnungsberechtigten (§ 1093 BGB) und Dauerwohn- bzw. Dauernutzungsberechtigten (§ 31 WEG) gleichgestellt.

(3) Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die übrige Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats auf den neuen Verpflichteten über.

(4) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 4

Gebührenmaßstab

(1) Die Straßenreinigungsgebühren sollen die Kosten der Straßenreinigung decken. Die Samtgemeinde Flotwedel trägt den nicht umlagefähigen Teil der Kosten. Dieser Anteil wird auf 25 v.H. der gesamten Straßenreinigungskosten festgesetzt. Der auf die Samtgemeinde Flotwedel entfallende Teil umfasst:

1. die Kosten für die Reinigung der der Öffentlichkeit zugänglichen Grünanlagen sowie für Straßenkreuzungen und -einmündungen, Verkehrsinseln und ähnliche dem Verkehr dienende Anlagen;

2. die Kosten für die Reinigung der überwiegend dem Durchgangsverkehr dienenden

Straßen, soweit die Kosten durch den Durchgangsverkehr verursacht werden und

3. die Kostenanteile für Billigkeitserlasse nach § 11 Abs. 1 Nr. 5a NKAG in Verbindung mit § 227 Abs. 1 Abgabenordnung in der Fassung vom 01.10.2002, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730).

(2) Die Straßen der in § 1 Abs. 2 der Straßenreinigungssatzung der Samtgemeinde Flotwedel aufgeführten Straßen werden mindestens zweimal im Monat gereinigt. Da der Verschmutzungsgrad der Straßen identisch ist, wird auf eine Aufteilung in Reinigungsklassen verzichtet.

§ 5

Gebührenhöhe

Die Reinigungsgebühr beträgt jährlich je Meter Straßenfront 0,97 EURO. Die Straßenfrontlänge wird auf volle Meter abgerundet.

§ 6

Eckgrundstücke

(1) Liegt ein Grundstück als Eckgrundstück an zwei oder mehreren zu reinigenden Straßen, so wird jede anliegende Grundstücksbreite nur zu zwei Drittel der Gebührenberechnung zugrunde gelegt. Als Eckgrundstück gelten Grundstücke nur dann, wenn zwei zusammenstoßende Straßenseiten einen Winkel von nicht mehr als 130 Grad haben. Bei abgeschrägter oder abgerundeter Grundstücksgrenze werden die Grundstücksbreiten vom Schnittpunkt der Straßenfluchtlinien ausgerechnet.

§ 7

Einschränkung oder Unterbrechung

der Straßenreinigung

(1) Falls die Straßenreinigung aus zwingenden Gründen vorübergehend eingeschränkt oder eingestellt werden muss, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung. Satz 1 gilt nicht bei Unterbrechungen von mehr als einem Monat.

(2) Ist die Samtgemeinde Flotwedel aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen gehindert, die Straßenreinigung durchzuführen, gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 8

Auskunfts- und Anzeigepflicht

(1) Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, auf Verlangen die zur Festsetzung der Gebühren erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte zu erteilen. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist vom Veräußerer und Erwerber der Samtgemeinde Flotwedel innerhalb eines Monats schriftlich mitzuteilen.

§ 9

Entstehen und Enden der Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Anschluss an die Straßenreinigung. Erfolgt der Anschluss an die Straßenreinigung nach dem ersten Tag des Monats, so entsteht die Gebührenpflicht mit dem ersten Tag des Folgemonats.

(2) Die Gebührenpflicht erlischt mit dem Beginn des Monats, in welchem die Straßenreinigung eingestellt wird.

(3) Änderungen in dem Umfang der Straßenreinigung bewirken, mit Ausnahme der Fälle nach § 8 dieser Satzung, eine Gebührenänderung vom ersten Tag des Monats an, der auf die Änderung folgt.

§ 10

Fälligkeit

(1) Die Gebühren werden mit anderen Grundstücksabgaben erhoben. Sie werden am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu je ein Viertel ihres Jahresbetrages fällig. Entsteht oder ändert sich die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalendervierteljahres, so ist die für dieses Kalendervierteljahr zu entrichtende Gebühr innerhalb eines Monats nach Heranziehung zu entrichten.

(2) Für Jahreszahler gilt § 28 Absatz 3 Grundsteuergesetz (GrStG) analog. Der Betrag ist zum 01.07. des Kalenderjahres fällig.

§ 11

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 dieser Satzung trotz Aufforderung nicht binnen zwei Wochen eine mündliche oder schriftliche Auskunft an die Samtgemeinde Flotwedel erteilt,

2. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 dieser Satzung einen Wechsel der Rechtsverhältnisse am betroffenen Grundstück nicht innerhalb eines Monats der Samtgemeinde Flotwedel schriftlich anzeigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 € geahndet werden.

§ 12

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Straßenreinigungsgebührensatzung vom 01.01.2017 außer Kraft.

Wienhausen, den 13.12.2023
Samtgemeinde Flotwedel
Böse
Samtgemeindebürgermeister