Auf Grund der §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010, zuletzt geändert durch Art. 2 ÄndG zum PersonalvertretungsG und zum KommunalverfassungsG vom 21.06.2023 (Nds. GVBl. S. 111) in Verbindung mit § 52 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) in der Fassung vom 24.09.1980, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 420) hat der Rat der Samtgemeinde Flotwedel in seiner Sitzung am 06.12.2023 folgende Satzung beschlossen:
(1) Innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 4 Absatz 1 Satz 2 NStrG) wird die Reinigung der Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Rinnsteinen, Gräben, Entwässerungsmulden, Gossen, Gehwege sowie der gemeinsamen Geh- und Radwege einschließlich des Winterdienstes, den Eigentümern der an öffentliche Straßen angrenzende bebauten und unbebauten Grundstücke auferlegt.
(2) Von der Übertragung der Pflicht zur Reinigung der Gossen sind gemäß § 52 Absatz 4 Satz 3 NStrG folgende Straßen ausgenommen:
| 1. | Gemeinde Eicklingen |
| a. Braunschweiger Straße (B 214) |
| b. Dorfstraße (L 311) |
| 2. | Klostergemeinde Wienhausen |
| a. Bahnhofstraße (L 311) |
| b. Hauptstraße (L 311) |
| c. Dorfstraße Oppershausen (L311) |
(3) Für die in Absatz 2 aufgeführten Straßen werden Gebühren gemäß der Straßenreinigungsgebührensatzung der Samtgemeinde Flotwedel erhoben.
(4) Die Reinigungspflicht, einschließlich des Winterdienstes, besteht ohne Rücksicht darauf, ob und wie die einzelnen Straßenteile befestigt sind.
(5) Die Reinigungspflicht, einschließlich des Winterdienstes, obliegt auch den Eigentümer solcher Grundstücke, die durch einen Straßengraben, einen Grünstreifen, eine Stützmauer, eine Böschung, einen Trenn-, Seiten- oder Sicherheitsstreifen oder anderen Weise von der Straße getrennt sind. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Grundstück von der Straße durch einen Geländestreifen getrennt ist, welcher weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist noch Bestandteil der Straße ist.
(6) Den Eigentümern werden Nießbraucher, Erbbauberechtigten, Wohnungsberechtigten
(§ 1093 BGB) und Dauerwohnungs- und Dauernutzungsberechtigten
(§§ 31 ff. Wohnungseigentumsgesetz) gleichgestellt.
(7) Die Reinigungspflicht wird nicht übertragen, wenn die Gemeinde selbst Grundstückseigentümer ist oder ihr an einem Grundstück ein Nutzungsrecht im Sinne des Absatz 6 bestellt ist. Die Bestimmung dieser Satzung findet Anwendung, wenn an einem gemeindeeigenen Grundstück einem anderen ein Recht gemäß Absatz 6 eingeräumt wird.
(1) Hat für den Reinigungspflichtigen mit Zustimmung der Gemeinde ein Dritter die Ausführung der Reinigung vertraglich übernommen, so ist dieser zur Reinigung öffentlich-rechtlich verpflichtet. Die Zustimmung der Gemeinde ist schriftlich zu verfassen und ist jederzeit widerruflich.
(1) Zu den geschlossenen Ortslagen im Sinne dieser Satzung gehören die Gebiete der Mitgliedsgemeinden Bröckel, Eicklingen, Langlingen sowie die Klostergemeinde Wienhausen inklusive der Ortschaften (Gebiet der Samtgemeinde Flotwedel), soweit darin die Wohnhäuser und die Betriebsgrundstücke nebst dazugehörigen Höfen, Wirtschaftsgebäuden und Hausgärten in einem räumlichen Zusammenhang liegen.
(1) Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung sind in der Verordnung über die Art, das Maß und die räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Samtgemeinde Flotwedel geregelt.
(1) Wird die Straßenreinigung durch die Samtgemeinde Flotwedel durchgeführt, werden aufgefundene Wertgegenstände als Fundsache im Fundbüro der Samtgemeinde Flotwedel hinterlegt.
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Straßenreinigungssatzung der Samtgemeinde Flotwedel vom 10.03.1987 tritt gleichzeitig außer Kraft.