Wiederholt kommt es zu Beschwerden.
Hunde dürfen nicht unbeaufsichtigt außerhalb ihrer Grundstücke umherlaufen.
In Niedersachsen regelt im Wesentlichen das Niedersächsische Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) die Aufsichtspflicht für die Hundehalter. Zweck des Gesetzes ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und dem Führen von Hunden verbunden sind (§ 1 NHundG).
Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen (§ 2 NHundG). Für viele Menschen, insbesondere Kinder oder andere Hundehalter sind unbeaufsichtigte oder nicht angeleinte Hunde ein beachtliches Ärgernis, nicht selten sogar eine höchst unangenehme Belästigung.
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