Sehr geehrte Bürger*innen,
wie Sie der Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Abgabenbescheides vom 06.01.2025 entnehmen können, besteht gegen diesen Bescheid kein Widerspruchsrecht mehr. Nach der aktuellen gesetzlichen Regelung ist gegen Abgabenbescheide der Gemeinde ausschließlich der Klageweg eröffnet.
Da die Grundsteuer auf Basis eines Grundlagenbescheides (Messbetragsbescheides) des Finanzamts berechnet wird, können Einwendungen gegen die Höhe des Messbetrags nur beim Finanzamt selbst geltend gemacht werden. Rechtsmittel gegen diesen Grundlagenbescheid sind gemäß § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO Einspruch und ggf. eine anschließende Klage vor dem Finanzgericht.
Bitte beachten Sie, dass gemäß § 361 Abs. 1 AO ein Einspruch gegen den Grundlagenbescheid des Finanzamts keine aufschiebende Wirkung hat. Das bedeutet, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Grundsteuer weiterhin besteht, selbst wenn das Einspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
Die Gemeinde ist nach § 182 Abs. 1 AO an den Grundsteuermessbetrag gebunden, den das Finanzamt durch den Grundlagenbescheid festsetzt. Dies bedeutet, dass die Gemeinde keine eigenständige Änderung der Steuerberechnung vornehmen darf.
Sollte das Finanzamt einen geänderten Messbetragsbescheid ausstellen, wird die Gemeinde dies automatisch berücksichtigen und den Grundsteuerbescheid entsprechend anpassen.
Falls sich daraus eine überhöhte Steuerzahlung ergeben hat, erfolgt eine Erstattung des Differenzbetrags an Sie.