Der Bürgermeister
Die Gemeinde Langlingen hat am 13.2.2024 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 23 „Erweiterung Gewerbegebiet“ mit Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 12 „Gewerbegebiet“ beschlossen.
Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 3.11.2017 (BGBl. I Seite 3634) in der zuletzt geltenden Fassung bekanntgemacht.
Der Planbereich befindet sich am südöstlichen Ortsrand Langlingens. Er wird im Folgenenden im Maßstab 1:5.000 dargestellt.
Im Gewerbegebiet Langlingen sind südlich der Bahnhofstraße bislang zwar noch gewerblich zu nutzende Baugrundstücke frei, aber die Gemeinde möchte rechtzeitig vorbereitend eine weitere Fläche für die zukünftige Entwicklung zur Verfügung stellen.
Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB werden die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung
vom 01.03. bis einschließlich 05.04.2024
zur Unterrichtung und Erörterung im Rathaus der Samtgemeinde Flotwedel, Am Alten Bahnhof 3, 29342 Wienhausen - Team III (Bauen und Umwelt) öffentlich ausgelegt.
Öffnungszeiten:
| ohne Terminvergabe: | Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr |
| mit Terminvergabe: | Montag, Mittwoch bis Freitag |
(Vereinbaren Sie einen Termin unter der Telefonnummer 05149 181 32 bzw. 05149 181 0).
Sämtliche das Verfahren betreffende Unterlagen sind auf der Homepage der Samtgemeinde Flotwedel https://www.flotwedel.de/aus-dem-rathaus/oeffentliche-auslegung-1 einsehbar
Die Unterlagen werden ebenfalls über das Portal des Landes Niedersachsen unter https://uvp.niedersachsen.de/ eingestellt. Bei Bedarf geben Sie bitte den Namen der Gemeinde Langlingen in die Suchmaske ein.
Anregungen können während der Auslegungsfrist unserem Büro schriftlich (z.B. Briefpost, E-Mail (info@buero-keller-hannover.de), Fax oder in sonstiger Weise in geschriebener Form) übermittelt und bei der Samtgemeinde Flotwedel während der Sprechzeiten nach telefonischer Anmeldung zur Niederschrift vorgebracht werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.