Aufgrund des § 112 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) hat der Rat der Gemeinde Eicklingen in der Sitzung vom 17.12.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird
| 1. | im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag | |
| 1.1 | der ordentlichen Erträge auf | 4.816.500 Euro |
| 1.2 | der ordentlichen Aufwendungen auf | 4.960.500 Euro |
| 1.3 | der außerordentlichen Erträge auf | 0 Euro |
| 1.4 | der außerordentlichen Aufwendungen auf | 0 Euro |
| 2. | im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag |
|
| 2.1 | der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 4.703.100 Euro |
| 2.2 | der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 4.748.400 Euro |
| 2.3 | der Einzahlungen für Investitionstätigkeit | 82.800 Euro |
| 2.4 | der Auszahlungen für Investitionstätigkeit | 1.080.300 Euro |
| 2.5 | der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit | 997.500 Euro |
| 2.6 | der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit | 869.400 Euro |
festgesetzt.
Nachrichtlich: Gesamtbetrag
| - der Einzahlungen des Finanzhaushaltes | 5.783.400 Euro |
| - der Auszahlungen des Finanzhaushaltes | 6.698.100 Euro |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf 997.500 € festgesetzt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag, bis zu welchem in dem Haushaltsjahr 2025 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 4.000.000 € festgesetzt.
Die Kassengeschäfte werden durch die Samtgemeinde Flotwedel abgewickelt.
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2025 wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | |
| 1.1 | für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) | 620 v.H. |
| 1.2. | für Grundstücke (Grundsteuer B) | 340 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuer | 380 v.H. |
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind von unerheblicher Bedeutung, wenn diese einen Betrag i. H. v. 5.000 € nicht überschreiten (§117 Abs. 1 Satz 2 NKomVG).