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Mitteilungsblatt der Samtgemeinde Flotwedel
Ausgabe 5/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025

Gemeinde Eicklingen

Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025

Aufgrund des § 112 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) hat der Rat der Gemeinde Eicklingen in der Sitzung vom 17.12.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird

1.

im Ergebnishaushalt

mit dem jeweiligen Gesamtbetrag

1.1

der ordentlichen Erträge auf

4.816.500 Euro

1.2

der ordentlichen Aufwendungen auf

4.960.500 Euro

1.3

der außerordentlichen Erträge auf

0 Euro

1.4

der außerordentlichen Aufwendungen auf

0 Euro

2.

im Finanzhaushalt

mit dem jeweiligen Gesamtbetrag

2.1

der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

4.703.100 Euro

2.2

der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

4.748.400 Euro

2.3

der Einzahlungen für Investitionstätigkeit

82.800 Euro

2.4

der Auszahlungen für Investitionstätigkeit

1.080.300 Euro

2.5

der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit

997.500 Euro

2.6

der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit

869.400 Euro

festgesetzt.

Nachrichtlich: Gesamtbetrag

- der Einzahlungen des Finanzhaushaltes

5.783.400 Euro

- der Auszahlungen des Finanzhaushaltes

6.698.100 Euro

§ 2

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf 997.500 € festgesetzt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Der Höchstbetrag, bis zu welchem in dem Haushaltsjahr 2025 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 4.000.000 € festgesetzt.

§ 5

Die Kassengeschäfte werden durch die Samtgemeinde Flotwedel abgewickelt.

§ 6

Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2025 wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

1.1

für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A)

620 v.H.

1.2.

für Grundstücke (Grundsteuer B)

340 v.H.

2.

Gewerbesteuer

380 v.H.

§ 7

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind von unerheblicher Bedeutung, wenn diese einen Betrag i. H. v. 5.000 € nicht überschreiten (§117 Abs. 1 Satz 2 NKomVG).

Wienhausen, den 18.12.2024
Gemeinde Eicklingen
gez. Unterschrift
Schepelmann
Bürgermeister