Aufgrund des § 112 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) hat der Rat der Gemeinde Langlingen in der Sitzung vom 10.12.2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird
| 1. | im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag | |
| 1.1 | der ordentlichen Erträge auf | 2.461.100 Euro |
| 1.2 | der ordentlichen Aufwendungen auf | 2.648.200 Euro |
| 1.3 | der außerordentlichen Erträge auf | 0 Euro |
| 1.4 | der außerordentlichen Aufwendungen auf | 0 Euro |
| 2. | im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag |
|
| 2.1 | der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 2.378.400 Euro |
| 2.2 | der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 2.531.100 Euro |
| 2.3 | der Einzahlungen für Investitionstätigkeit | 1.754.100 Euro |
| 2.4 | der Auszahlungen für Investitionstätigkeit | 2.271.100 Euro |
| 2.5 | der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit | 517.000 Euro |
| 2.6 | der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit | 40.000 Euro |
festgesetzt.
Nachrichtlich: Gesamtbetrag
| - der Einzahlungen des Finanzhaushaltes | 4.649.500 Euro |
| - der Auszahlungen des Finanzhaushaltes | 4.842.200 Euro |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf 517.000 Euro festgesetzt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2025 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 500.000 Euro festgesetzt.
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2025 wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | |
| 1.1 | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 560 v. H. |
| 1.2 | für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 220 v. H. |
| 2. | Gewerbesteuer | 380 v. H. |
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind von unerheblicher Bedeutung, wenn diese einen Betrag i. H. v. 5.000 € nicht überschreiten (§117 Abs. 1 Satz 2 NKomVG).