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Mitteilungsblatt der Samtgemeinde Flotwedel
Ausgabe 6/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Haushaltssatzung Klostergemeinde Wienhausen

Klostergemeinde Wienhausen

Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025

Aufgrund des § 112 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) hat der Rat der Klostergemeinde Wienhausen in der Sitzung vom 12.12.2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird

1.

im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag

1.1

der ordentlichen Erträge auf

4.597.200 Euro

1.2

der ordentlichen Aufwendungen auf

4.712.100 Euro

1.3

der außerordentlichen Erträge auf

0 Euro

1.4

der außerordentlichen Aufwendungen auf

0 Euro

2.

im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag

2.1

der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

4.470.500 Euro

2.2

der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

4.497.600 Euro

2.3

der Einzahlungen für Investitionstätigkeit

510.600 Euro

2.4

der Auszahlungen für Investitionstätigkeit

1.373.200 Euro

2.5

der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit

862.600 Euro

2.6

der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit

49.600 Euro

festgesetzt.

Nachrichtlich: Gesamtbetrag

- der Einzahlungen des Finanzhaushaltes

5.843.700 Euro

- der Auszahlungen des Finanzhaushaltes

5.920.400 Euro

§ 2

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungs-maßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf 862.60000 € festgesetzt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Der Höchstbetrag, bis zu welchem in dem Haushaltsjahr 2025 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 1.000.000 € festgesetzt.

§ 5

Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2025 wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

1.1

für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A)

625 v.H.

1.2.

für Grundstücke (Grundsteuer B)

320 v.H.

2.

Gewerbesteuer

380 v.H.

§ 6

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind von unerheblicher Bedeutung, wenn diese einen Betrag in Höhe von 5.000 € nicht übersteigen (§ 117 Abs. 1 Satz 2 NKomVG).

Wienhausen, den 12.12.2025
Klostergemeinde Wienhausen
gez. Unterschrift
Ackermann
Bürgermeisterin