Titel Logo
Mitteilungsblatt der Samtgemeinde Flotwedel
Ausgabe 6/2025
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Haushaltssatzung der Samtgemeinde Flotwedel

Samtgemeinde Flotwedel

Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025

Aufgrund des § 112 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) hat der Rat der Samtgemeinde Flotwedel in der Sitzung am 03.12.2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird

1.

im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag

1.1

der ordentlichen Erträge auf

14.119.000 Euro

1.2

der ordentlichen Aufwendungen auf

15.386.400 Euro

1.3

der außerordentlichen Erträge auf

0 Euro

1.4

der außerordentlichen Aufwendungen auf

0 Euro

2.

im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag

2.1

der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

13.756.200 Euro

2.2

der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

14.610.700 Euro

2.3

der Einzahlungen für Investitionstätigkeit

2.500 Euro

2.4

der Auszahlungen für Investitionstätigkeit

3.889.700 Euro

2.5

der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit

3.887.200 Euro

2.6

der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit

633.600 Euro

festgesetzt.

Nachrichtlich: Gesamtbetrag

- der Einzahlungen des Finanzhaushaltes

17.645.900 Euro

- der Auszahlungen des Finanzhaushaltes

19.134.000 Euro

§ 2

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf 3.887.200 Euro festgesetzt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2025 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 6.000.000 € festgesetzt.

§ 5

Die Samtgemeindeumlage nach § 12 der Hauptsatzung der Samtgemeinde Flotwedel in der zurzeit geltenden Fassung wird festgesetzt auf 76 von Hundert der Steuerkraftmesszahl der Mitgliedsgemeinden.

§ 6

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind von unerheblicher Bedeutung, wenn diese einen Betrag in Höhe von 20.000 € nicht überschreiten (§ 117 Abs. 1 Satz 2 NKomVG).

Wienhausen, den 10.12.2025
Böse
Samtgemeindebürgermeister