Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) in der zur Zeit geltenden Fassung, beschließt der Rat der Gemeinde Eicklingen in seiner Sitzung am 31.03.2025 folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Eicklingen vom 14.11.2022:
Ratszuständigkeit
(1) Der Beschlussfassung des Rates bedürfen
a) Rechtsgeschäfte i.S.d. § 58 Abs. 1 Nr. 14 NKomVG, deren Vermögenswert die Höhe von 5.000 Euro übersteigt.
b) Rechtsgeschäfte i.S.d. § 58 Abs. 1 Nr. 16 NKomVG, deren Vermögenswert die Höhe von 5.000 Euro übersteigt, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt.
c) Verträge i.S.d. § 58 Abs. 1 Nr. 20 NKomVG, deren Vermögenswert die Höhe von 5.000 Euro übersteigt, soweit diese nicht aufgrund einer förmlichen Ausschreibung abgeschlossen werden.
(2) Der Rat behält sich gemäß § 58 Abs. 3 Satz 2 NKomVG die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten der Bauleitplanung vor:
a) das Votum der Gemeinde zum Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde,
b) den Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 BauGB,
c) den Beschluss über frühzeitige Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB,
d) den Abwägungsbeschluss inkl. Beschluss über öffentliche Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB sowie
e) ggf. den Abwägungsbeschluss inkl. Beschluss über erneute öffentliche Beteiligung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB.
Diese 2. Änderung der Hauptsatzung tritt am Tag nach der Verkündung im Amtsblatt des Landkreises Celle in Kraft.