gemäß § 18 Abs. 7 Satz 1 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) in Verbindung mit § 58c Soldatengesetz (SG) in der jeweils gültigen Fassung
Auf der Grundlage des zum 01.07.2011 in Kraft getretenen Wehrrechtsänderungsgesetzes (WehrÄndG) ist die Meldebehörde verpflichtet, eine Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung vorzunehmen. Gemäß § 58c (SG) übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Wehrpflicht zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial bis zum 31. März 2026 folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Jahr 2027 volljährig werden:
1. Familienname
2. Vornamen
3. gegenwärtige Anschrift
Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 18 Abs. 7 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) widersprochen haben. Gemäß § 18 Abs. 7 Satz 2 des MRRG weise ich durch diese öffentliche Bekanntmachung darauf hin, dass die betroffenen Personen der Datenübermittlung im Rahmen des § 58c (1) SG widersprechen können.
Der Widerspruch kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift zu den üblichen Sprechzeiten Ordnungsamt der Gemeinde Freden (Leine), Am Schillerplatz 4, 31084 Freden (Leine), eingelegt werden.
| Ortsteil | Hauptwohnung | Nebenwohnung |
| Everode | 479 | 18 |
| Freden (Leine) | 2920 | 67 |
| Meimerhausen | 86 | 4 |
| Eyershausen | 140 | 8 |
| Ohlenrode | 167 | 7 |
| Wetteborn | 173 | 6 |
| Klump | 50 | 5 |
| Schildhorst | 73 | 5 |
| Westerberg | 41 | 1 |
| Winzenburg | 465 | 18 |
| Gesamt | 4594 | 139 |
Weiße Weihnacht ist seit Jahrzehnten der Traum vieler Kinder. Schlitten fahren, Schneemann bauen oder auch Schneeballschlachten sind beliebte Beschäftigungen in der schulfreien Weihnachtszeit. Und auch viele Erwachsene können der weißen Pracht sehr viel Positives abgewinnen. So bietet die schneebedeckte Landschaft gerade in der dunklen Jahreszeit eine zusätzliche Helligkeit und verleiht den besinnlichen Feiertagen einen zusätzlichen behaglichen Charme.
Des einen Freud‘ ist des anderen Last. Und so setzen Schneefälle regelmäßig dem Verkehr auf den Straßen und Gehwegen zu. Unfälle scheinen manchmal nicht zu vermeiden zu sein. Die Winterdienste bemühen sich nach Kräften, die Fahrbahnen nutzbar zu halten. Dieses wird mancherorts leider auch durch nicht notwendiges oder auch behinderndes Parken erschwert oder unmöglich gemacht. Hinsichtlich des Fußgängerverkehrs liegt die Verantwortlichkeit bei uns Einwohnern. Wenn jeder seinen Teil tut, ist die Verkehrssicherheit auch für die Fußgänger gewährleistet.
Zu Beginn des Winters macht die Gemeinde Freden (Leine) auf die Bestimmungen zur Straßenreinigung aufmerksam. Danach ist der jeweilige Grundstückseigentümer zur Straßenreinigung und zum Winterdienst verpflichtet.
1.) Bei Schneefall sind Fußgängerüberwege und Gehwege einschließlich gemeinsamer Rad- und Gehwege mit einer Breite von 1,50 m freizuhalten. Ist ein Gehweg nicht vorhanden, so ist auf jeder Straßenseite ein Streifen von 50 cm neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn freizuhalten. Die Pflicht zur Reinigung besteht werktags in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 22.00 Uhr, sonn- und feiertags zwischen 9.00 Uhr und 22.00 Uhr.
2.) Die Gossen, Einlaufschächte und Hydranten sind schnee- und eisfrei zu halten.
3.) Bei Glätte ist mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln so zu streuen, dass ein sicherer Weg vorhanden ist,
• zur Sicherung des Fußgängerverkehrs
• Hat sich über Nacht Eis gebildet, muss werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr gestreut werden.
4.) An Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel und Schulbushaltestellen sind zur Sicherung des Fußgängertagesverkehrs die Gehwege so von Schnee und Eis freizuhalten und bei Glätte zu bestreuen, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang der Fußgänger gewährleistet ist.
5.) Das Schneeräumen und Streuen nach den Ziffern 1) bis 4) ist im vorgenannten Zeitraum bei Bedarf zu wiederholen.
6.) Zur Beseitigung von Eis und Schnee dürfen umweltschädliche Chemikalien nicht verwendet werden. Handelsübliche Auftausalze dürfen verwendet werden, wenn mit anderen Mitteln oder unzumutbarem Aufwand die Glätte nicht ausreichend beseitigt werden kann. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Streusalz bestreut und salzhaltiger Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden.
7.) Bei eintretendem Tauwetter sind die Gehwege einschließlich gemeinsamer Rad- und Gehwege und die Fußgängerüberwege von dem vorhandenen Eis zu befreien. Rückstände von Streumaterial sind zu beseitigen, wenn Glättegefahr nicht mehr besteht.
Außerdem wird darum gebeten, Fahrzeuge auf den grundstückseigenen Einstellplätzen oder in Garagen abzustellen, damit die Räum- und Streufahrzeuge sowie Rettungsfahrzeuge die Straße ungehindert befahren können.