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Amtliches Mitteilungsblatt der Samtgemeinde Freden (Leine)
Ausgabe 12/2024
A) Verordnungen, Satzungen und Bekanntmachungen der Gemeinde Freden (Leine)
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Steueramt - Hundesteuerpflichten

Nach der Hundesteuersatzung der Gemeinde Freden (Leine) ist das Halten von Hunden, die mehr als 3 Monate alt sind, steuerpflichtig.

Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen einer Woche bei der Gemeinde anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft.

Wer einen Hund bisher gehalten hat, hat diesen binnen einer Woche, nachdem der Hund veräußert, sonst abgeschafft wurde, abhanden gekommen oder gestorben ist, oder nachdem die Halterin/der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist, bei der Gemeinde abzumelden.

Nach der Anmeldung werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abgegeben werden müssen.

Hunde müssen außerhalb einer Wohnung oder eines umfriedeten Grundbesitzes eine gültige, deutlich sichtbare Hundesteuermarke tragen.

Wer seine Meldepflicht nicht erfüllt oder seinen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne gültige, deutlich sichtbare Hundesteuermarke umherlaufen lässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG i.V. mit § 10 der Hundesteuersatzung mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 EURO geahndet werden.

Der Bürgermeister
Bernhardt
Zentrales Hunderegister

Nach § 6 des Nieders. Gesetzes über das Halten von Hunden (NHundG) vom 26.05.2011 ist jeder Hundehalter verpflichtet, sein Tier registrieren zu lassen. Die Registrierung ist kostenpflichtig.

Eine Anmeldung über den bereitgestellten Online-Anmeldeweg kostet Sie 14,50 Euro, telefonisch oder schriftlich liegt die Gebühr bei 23,50 Euro.

Kontaktdaten zu Anmeldung: www.hunderegister-nds.de

serviceline@hunderegister-nds.de

Telefon: 0441 39010-400

Telefax: 0441 39010-401

GovConnect GmbH, Nds. Hunderegister, Nadorster Straße 228, 26123 Oldenburg

Mitwirkungspflicht

Nach § 6 Abs. 2 des NHundG hat die Hundehalterin oder der Hundehalter folgende Änderungen innerhalb eines Monats nach Eintritt des Ereignisses gegenüber der Register führenden Stelle anzugeben:

1.

die Aufgabe des Haltens des Hundes

2.

das Abhandenkommen und den Tod des Hundes sowie

3.

Änderungen der Anschrift