Anpflanzungen beleben und verschönern das eigene Grundstück sowie das Ortsbild und tragen zur Verbesserung der Lebensräume für Mensch und Tier bei. Gleichzeitig können durch unzureichend zurück geschnittenen Bewuchs Gefahrensituationen entstehen – insbesondere dann, wenn der öffentliche Verkehrsraum beeinträchtigt wird.
Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit müssen Personen und Fahrzeuge den öffentlichen Verkehrsraum ungehindert nutzen können. Zum öffentlichen Verkehrsraum zählen die Fahrbahn sowie Geh- und Radwege. In diese Bereiche hineinragender Bewuchs kann eine Gefährdung für Verkehrsteilnehmer darstellen, etwa wenn Fußgänger oder Radfahrer auf die Fahrbahn ausweichen müssen.
Auch Verkehrszeichen und Straßenbeleuchtung dürfen nicht durch Äste oder Sträucher verdeckt werden. Verkehrszeichen müssen aus ausreichender Entfernung gut erkennbar sein, Straßenleuchten ihre volle Leuchtkraft entfalten können.
Die Verkehrssicherungspflicht obliegt den jeweiligen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern. Sie gehört – ebenso wie die Straßenreinigung, das Freihalten von Unkraut oder Wildwuchs sowie der Winterdienst – zu den Pflichten gegenüber der Allgemeinheit. Grundstückseigentümer können diese Aufgaben zwar vertraglich auf Mieter oder Nutzer übertragen, bleiben jedoch weiterhin in der Verantwortung, die ordnungsgemäße Durchführung zu kontrollieren.
In Niedersachsen gilt gemäß Bundesnaturschutzgesetz:
Radikale Rückschnitte von Hecken, Sträuchern und Bäumen sind
vom 1. März bis zum 30. September grundsätzlich verboten,
um brütende Vögel und andere Tiere zu schützen.
Erlaubter Zeitraum für stärkere Rückschnitte:
1. Oktober bis einschließlich 28. Februar 2026
Ausnahmen:
Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses sind ganzjährig zulässig, sofern keine Tiere gestört werden.
Es ist verboten, Gartenabfälle im Wald oder in der freien Landschaft zu entsorgen.
Folgende lichte Räume (Lichtraumprofil) sind dauerhaft von Bewuchs freizuhalten:
Die Gemeinde Freden (Leine) bittet alle Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sowie deren Nutzer, im Interesse der Verkehrssicherheit regelmäßig zu prüfen, ob Bewuchs in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragt, und diesen rechtzeitig zurückzuschneiden.