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Amtliches Mitteilungsblatt der Samtgemeinde Freden (Leine)
Ausgabe 8/2024
A) Verordnungen, Satzungen und Bekanntmachungen der Gemeinde Freden (Leine)
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A) Verordnungen, Satzungen und Bekanntmachungen der Gemeinde Freden (Leine)

Reinigungspflichten

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

der Sommer neigt sich langsam dem Ende zu. Auch dieses Jahr haben wir alle mit schnell wachsender Vegetation zu kämpfen gehabt. Leider ist uns auch in diesem Jahr wieder aufgefallen, dass es in manchen Bereichen zu Auffälligkeiten kommt. Damit sind z.B. zu weit in den Straßenbereich ragende Büsche gemeint. Bäume, die Verkehrsschilder bedecken, Gossen, die voller Unkraut stehen. Um nur einige Beispiele zu nennen. Daher möchten wir nochmals auf die Pflicht des Rückschnitts und auf die Straßenreinigungspflicht hinweisen.

Unsere Gemeinde lebt davon, dass wir alle unseren Teil zu einer sauberen und ordentlichem Gemeinde beitragen. Dieses hört nicht bei Grünschnitt und Straßenreinigung auf. Leider stellen wir immer wieder vermehrt fest, dass Müll wild abgelagert wird, oder aber auch einfach auf der Straße entsorgt wird, anstatt in den dafür vorgesehen Müllbehältern.

Auch Hundekot ist immer wieder ein Ärgernis. Trotz mehrerer Hundekotbeutelspender kommt es in gewissen Bereichen zu verstärkten Verschmutzungen. Beispielhaft möchten wir dafür den Bereich um die Zehntscheune und den Kindergarten bzw. die Grundschule in der Sülbachstraße nennen. Rund um diese Örtlichkeiten findet sich leider immer wieder vermehrt Hundekot.

Hundehalter sind verpflichtet die Hinterlassenschaften ihrer Tiere zu entsorgen. Das Nichtentfernen kann zu einem Bußgeld von bis zu 5.000 € führen. Da wir so ein Vorgehen natürlich nicht anstreben wollen, möchten wir darauf hinweisen, dass Sie bitte den Hundekot entfernen.

Vielen Dank.

Rückschnitt von Bewuchs auf privaten Flächen

Anpflanzungen beleben und verschönern das eigene Grundstück, das Ortsbild und tragen zur Verbesserung der Lebensräume für Mensch und Tier bei.

Durch Anpflanzungen können aber auch Gefahrensituationen hervorgerufen werden, insbesondere wenn der öffentliche Verkehrsraum hierdurch beeinträchtigt wird.

Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit müssen Personen und Fahrzeuge den öffentlichen Verkehrsraumungehindert nutzen können.

Öffentlicher Verkehrsraum sind die eigentliche Fahrbahn sowie die Geh- und Radwege. Hier hineinragender Bewuchs kann eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer darstellen, u.a. auch dann, wenn bspw. Fußgänger oder Radfahrer auf die Fahrbahn ausweichen müssen. Anpflanzungen sind im Interesse der Verkehrssicherheit entsprechend zurückzuschneiden (Verkehrssicherungsschnitt).

Auch Verkehrszeichen dürfen durch Bewuchs nicht verdeckt werden. Anpflanzungen sind so zurück zu schneiden, dass Verkehrsteilnehmer jederzeit aus mehreren Metern Entfernung die Verkehrszeichen rechtzeitig wahrnehmen können.

Gleiches gilt für die Straßenbeleuchtung. Diese ist oftmals durch Äste und Blätter verdeckt, so dass die eigentliche Leuchtkraft auf Fahrbahnen sowie Fuß- und Radwegen nicht mehr gegeben ist. Auch hier sind Bäume und Sträucher so zurückzuschneiden, dass eine Beeinträchtigung der Leuchtkraft vermieden wird.

Die Verkehrssicherungspflicht obliegt den jeweiligen Grundstückseigentümern. Sie gehört genau wie die Straßenreinigung, das Freihalten von Unkraut bzw. Wildwuchs, und die Sorge um den Winterdienst auf Geh- und Radwegen zu den notwendigen Aufgaben für die Allgemeinheit. Unter Umständen können bei Versäumnissen die Verantwortlichen sogar Schadenersatzpflichtig werden.

Grundstückseigentümer können die Aufgaben ggf. auf die Mieter oder anderweitige Grundstücksnutzer vertraglich übertragen haben. Dadurch sind sie allerdings nicht aus der eigenen Verantwortung entlassen, sondern müssen selbst auch ein Auge darauf haben, dass die erforderlichen Maßnahmen auch durchgeführt werden.

Die Gemeinde Freden (Leine) bittet alle Grundstückseigentümer und deren Nutzer im Interesse der Verkehrssicherheit, sämtliche Anpflanzungen, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen, regelmäßig zurückzuschneiden.

Folgende lichte Räume (Lichtraumprofil) sind ganzjährig von Bewuchs freizuhalten:

Bäume über der Fahrbahn in einer Höhe von 4,50 m

(siehe Beispiel a)

Bäume über Geh- und Radwegen in einer Höhe von 2,50 m

(siehe Beispiel b)

Büsche, Hecken usw. über Geh- und Radwegen in voller Höhe

(siehe Beispiel c)

bei der Straßenbeleuchtung in voller Höhe bis zum Lichtpunkt - Oberkante der Leuchte

(siehe Beispiel d)

bei Verkehrszeichen, Straßennamenschildern und amtlichen Hinweisschildern in voller Höhe bis 20 cm über Oberkante des jeweiligen Schildes.

Straßenreinigungspflicht

Genauso wie Anpflanzungen auf privaten Grundstücken, die auf öffentliche Wege ragen ist auch sogenannter Wildwuchs auf Gehwegen und in Gossen nicht nur ein optischer Stein des Anstoßes, auch hierdurch entstehen Gefahren. Teilweise sind die Wege nicht mehr nutzbar, teilweise verlieren Gossen ihre Eigenschaft Wasser sinnvoll abzuleiten. Auch Gullis werden mitunter verstopft, weil eine entsprechende Reinigung unterblieben ist.

In der Straßenreinigungssatzung und der dazu erlassenen Verordnung der Gemeinde Freden (Leine) ist festgelegt, dass die Eigentümer der anliegenden Grundstücke zur Reinigung der Gehwege und Gossen sowieauch weiteren Straßenteilen die Reinigung vorzunehmen haben.

Nähere Auskünfte hierzu erhalten Sie im Bürgerbüro im Rathaus.

Die Gemeinde Freden (Leine) bittet alle Grundstückseigentümer und deren Nutzer im Interesse der Verkehrssicherheit, die Straßenreinigungspflicht zu beachten und Gehwege, Gossen und weitere Straßenteileregelmäßig von Schmutz und Unrat zu befreien.