Der Stadtrat der Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) hat in seiner Sitzung am 27.11.2024 die Hebesatzsatzung für das Jahr 2025 beschlossen. Mit dieser Satzung werden die Hebesätze für die Grundsteuer A und B sowie die Gewerbesteuer festgesetzt. Der Beschluss der Satzung ist Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer und Gewerbesteuer für das Jahr 2025.
Der Hebesatz für die Gewerbesteuer bleibt unverändert bei 315 v.H.
An dieser Stelle möchten wir die Steuerpflichtigen auf Grund der wesentlichen Änderungen über die Grundsteuer A und B informieren.
Wie in den Bürgerkurieren im Oktober und November 2024 berichtet, werden im Rahmen der Grundsteuerreform alle Grundsteuermessbescheide und auch die Grundsteuerbescheide kraft Gesetzes zum 31.12.2024 aufgehoben. Gleiches gilt für die Hebesatzsatzung der Einheitsgemeinde aus dem Jahr 2019. Der Beschluss einer neuen Satzung war für die Erhebung 2025 zwingend erforderlich.
Mit der Grundsteuerreform wurde als politische Zielvorgabe die „Aufkommensneutralität der Grundsteuerreform bei den Kommunen“ von Beginn an kommuniziert. Es wird dabei angestrebt, dass Kommunen nicht weniger aber auch nicht mehr Einnahmen mit der Reform erzielen.
Dieser politischen Zielvorgabe ist der Stadtrat mit seiner Entscheidung gefolgt: Die Hebesätze für die Grundsteuern ergeben sich aus der Jahreseinnahme 2024 der jeweiligen Grundsteuerart unter Bezugnahme auf die vorliegenden Grundsteuermessbescheide 2025 (zum Stichtag 30.10.2024).
Im Ergebnis wurde der Hebesatz für die
Grundsteuer A mit 308 v.H. - land- und forstwirtschaftliche Flächen – und für die
Grundsteuer B mit 437 v.H. - unbebaute und bebaute Grundstücke, Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, sonstige bebaute Grundstücke
beschlossen.
Die Hebesätze 2025 liegen zwar über den Hebesätzen aus dem Jahr 2024, führen aber zu keinen Mehreinnahmen für den Haushalt 2025 der Stadt Bismark (Altmark). Es kann somit nicht von einer Steuererhöhung in Bezug auf den Haushalt gesprochen werden.
Unabhängig davon wird es Steuerpflichtige geben, deren Grundsteuer 2025 höher sein wird als im Jahr 2024. Es wird aber auch Steuerpflichtige geben, deren Grundsteuer 2025 geringer ausfällt.
Die Ursachen dafür liegen u.a.
in den Angaben in den Erklärungen der Steuerpflichtigen
den Bewertungsfaktoren im Bewertungsgesetz
den Bewertungsverfahren und
dem Wechsel von der Nutzerveranlagung auf die Eigentümerveranlagung.
Die Eigentümerveranlagung wirkt sich aus
bei der Grundsteuer A – zukünftig werden alle Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichen Flächen für alle ihre Flächen zur Grundsteuer herangezogen – auch für die Flächen, die sie an landwirtschaftliche Betriebe verpachtet haben; diese verpachteten Flächen waren bis zum 31.12.2024 im Ersatzwirtschaftswert der landwirtschaftlichen Betriebe berücksichtigt
bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden – bspw. Garagen, Gärten, Bungalows – hier wird zukünftig der Eigentümer des Grund und Bodens zur Grundsteuer herangezogen; Grundsteuerbescheide ergehen ab dem 01.01.2025 nicht mehr wie bisher an die Nutzer, sondern an den Grundstückseigentümer.
Für das Jahr 2025 erhalten ab Januar 2025 alle Steuerpflichtigen einen Grundsteuerbescheid.
Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer sind der Grundsteuermessbetrag und der Hebesatz:
Grundsteuermessbetrag x Hebesatz / 100 = Grundsteuer.
Der Grundsteuermessbetrag wurde vom Finanzamt festgesetzt und den Grundstückseigentümern sowie der Stadt zugestellt. Der Grundsteuermessbescheid ist für die Stadt bindend, auf die Höhe hat die Verwaltung keinen Einfluss. Änderungen sind nur beim Finanzamt zu erwirken.
Hat ein Grundstückseigentümer bisher keine Erklärung abgegeben, wird der Grundsteuerwert geschätzt. Aus den vorliegenden Grundsteuermessbetragsbescheiden ist dies für die Verwaltung nicht ersichtlich. Eine Änderung ist nur durch die Abgabe der Erklärung beim Finanzamt zu erwirken.
Der Stadtrat hat sich im Rahmen der Beschlussfassung dafür ausgesprochen und gleichzeitig der Verwaltung auferlegt, die Berechnung der Hebesätze im Frühjahr 2025 zu überprüfen und dem Stadtrat zur Beratung/Entscheidung über eine Änderungssatzung vorzulegen.
Eine Änderungssatzung wird rückwirkend auf den 01.01.2025 in Kraft treten, die neue Festsetzung der Grundsteuer mit der ursprünglichen Festsetzung verrechnet.
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Diese sind zum 31.12.2024 zu löschen bzw. nach Vorlage des neuen Bescheides zu ändern.