An alle Waldbesucher,
der Teil 6 des Landeswaldgesetzes Sachsen-Anhalt regelt das Betreten, Nutzen und den Schutz freien Landschaft.
Der § 28 Abs. 2 Landeswaldgesetzes Sachsen-Anhalt regelt folgende Verbote. Zum einen dürfen Hunde in der freien Landschaft einschließlich angrenzender öffentlicher Straßen nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden und zum anderen sind Hunde in der Zeit vom 01. März bis 15.Juli anzuleinen.
Im § 29 Gefährdung durch Feuer ist es verboten, in der freien Landschaft einschließlich angrenzender Straßen brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen, durch Rauchen leicht entzündbare Bestände und Einrichtungen der Land- und Forstwirtschaft wie Strohdiemen, reife Erntebestände oder trockene Hecken zu gefährden, bei Waldbrandgefahrenstufen 2 bis 5 außerhalb von geschlossenen Räumen im Wald oder in einem Abstand von weniger als 15 Metern zum Wald zu rauchen, im Wald oder bei Waldbrandgefahrenstufen 2 bis 5 in einem Abstand von weniger als 30 Metern zum Wald ein offenes Feuer außerhalb von öffentlichen Grillplätzen anzuzünden oder bei Waldbrandgefahrenstufe 5 den Wald außerhalb von Wegen zu betreten.
Es wird um Beachtung gebeten.