Dem Ordnungsamt liegen derzeitig viele Beschwerden von Anwohnern aus dem Wohngebiet Süd in Bismark vor. Die Beschwerden richten sich häufig gegen Verkehrsteilnehmer, die sich nicht an die Geschwindigkeiten und an die Parkordnung halten. Sämtliche Straßen des Wohngebietes Süd sind als „verkehrsberuhigter Bereich“ ausgewiesen.
Für viele Bürger und Verkehrsteilnehmer stellt sich hier die Frage: Was ist ein „verkehrsberuhigter Bereich“? Was ist hier für wen erlaubt und was nicht? Wie verhalte ich mich in einem „verkehrsberuhigten Bereich“? Als „verkehrsberuhigter Bereich“ wird eine Straße bezeichnet, die innerhalb geschlossener Ortschaften zur Verkehrsberuhigung eines abgegrenzten Bereiches dient.
Für dieses Bereiche gelten die nachfolgenden Regeln für alle Verkehrsteilnehmer
Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.
Der Fahrzeugverkehr muss Schrittgeschwindigkeit einhalten.
Die Fahrzeugführer dürfen Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig, müssen sie warten.
Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.
Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen.
Fußgänger dürfen die ganze Straßenbreite nutzen und haben grundsätzlich Vorrang vor anderen Verkehrsteilnehmern. Kinder dürfen überall spielen. Fahrzeugführer müssen deshalb gegebenenfalls warten.
Unter Schrittgeschwindigkeit ist die übliche Geschwindigkeit eines Fußgängers zu verstehen. Die Rechtsprechung hat als Schrittgeschwindigkeit 4 - 7 km/h festgelegt.
Charakteristisch für einen verkehrsberuhigten Bereich ist die besondere gegenseitige Rücksichtnahme und Toleranz aller Verkehrsteilnehmer. Innerhalb des verkehrsberuhigten Bereichs gilt, auf Grund der nicht eindeutigen Trennung zwischen Fahrbahn und Gehweg, als oberstes Gebot: Gegenseitige Rücksichtnahme!
Gekennzeichnete Parkflächen sind die durch Linien, andersfarbige Pflasterung oder durch Pflasterwechsel (andere Verlegeart) ausgewiesenen Stellplätze. Zusätzliche Verkehrszeichen, die das Halten bzw. Parken erlauben oder untersagen, sind nicht erforderlich. Freiflächen sollen ausdrücklich freigehalten werden, damit die erlaubten Kinderspiele auch stattfinden können.
Abschließend noch ein weiterer Hinweis. Beim Verlassen des verkehrsberuhigten Bereichs besteht stets Wartepflicht gegenüber anderen Straßen, weil die Ausfahrt des verkehrsberuhigten Bereichs rechtlich einer Grundstücksausfahrt gleichgestellt ist.