Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
in den Wintermonaten ist jederzeit mit eisigen Temperaturen, Schnee und Glätte zu rechnen. Damit keine Personenschäden, Unfälle, Schadensersatzansprüche oder gar die Einleitung eines Strafverfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung durch eine Verletzung der Räum- und Streupflicht entstehen, informiere ich Sie hier über Ihre Verpflichtungen.
Gemäß der Straßenreinigungsverordnung vom 23.12.2020 und der Straßenreinigungssatzung vom 04.01.2021 wird der Winterdienst, der die Schneeräum- und Streupflicht auf öffentlichen Straßen umfasst einschließlich der u. a. dazugehörenden Gehwege und gemeinsamen Geh- und Radwege, den Eigentümern der Anlieger- und Hinterliegergrundstücke auferlegt.
Bei Schneefall sind werktags bis 7:30 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen bis 9:00 Uhr (und soweit erforderlich auch wiederholt tagsüber bis 20:00 Uhr) Gehwege einschließlich gemeinsamer Geh- und Radwege und Fußgängerquerungen der Fahrbahn freizuhalten. Dabei sind Wege mit einer geringeren Gesamtbreite als 1,50 m in voller Breite, die übrigen mindestens in einer Breite von 1,50 m freizuhalten. Ist ein Gehweg nicht vorhanden, so ist ein ausreichend breiter Streifen von mindestens 1,00 m neben der Fahrbahn oder, wo ein entsprechend breiter Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn freizuräumen.
Der geräumte Schnee ist so abzulagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert wird und die Gossen freigehalten werden. Am sichersten erfolgt dies, wenn der Schnee entlang der eigenen Grundstücksgrenze oder im Vorgarten abgelagert wird. Nicht vermeidbare Schneewälle entlang der Straßen sind an den Fußgängerquerungen zu durchbrechen.
Bei Glätte sind die zu räumenden Gehwege und Fußgängerquerungen sowie gefährliche Fahrbahnstellen mit nicht unbedeutendem Verkehr im gleichen Zeitraum und im gleichen Umfang wie die Schneeräumung mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln sicher begeh- und befahrbar zu halten. Hierzu dürfen keine schädlichen Chemikalien eingesetzt werden, die die Oberfläche des Straßenkörpers oder Pflanzen schädigen bzw. angreifen. Grundsätzlich ist zu beachten: So viel wie nötig, aber so wenig wie möglich!
Fußgängerquerungen sind neben den mit Verkehrszeichen markierten Fußgängerüberwegen auch die nicht besonders gekennzeichneten Straßenüberquerungen an Straßeneinmündungen und Kreuzungen in Verlängerung der Gehwege zum Wechseln von einer zur anderen Straßenseite.
Die Verwendung von Streusalz ist nur zulässig in Ausnahmefällen, wenn mit anderen Mitteln und zumutbarem Aufwand die Glätte nicht ausreichend beseitigt werden kann, und an gefährlichen Stellen, wie beispielsweise Treppen, Rampen, Brückenauf- und -abgänge, starke Steigungs- oder Gefällestrecken oder ähnliche Gehwegabschnitte.
Gossen, Einlaufschächte der Straßenentwässerung und Hydranten sind immer schnee- und eisfrei zu halten.
Eine Verpflichtung für die Gemeinde, die Schneeräumung und das Streuen bei Glätte durchzuführen, ergibt sich nur auf Straßenteilen, auf denen die Durchführung der Arbeiten dem Anlieger wegen der besonderen Verkehrsverhältnisse im Einzelfall nicht zuzumuten ist. Das ist z.B. regelmäßig auf Fahrbahnen stark befahrener Straßen der Fall. Für alle übrigen Flächen sind die oben Genannten streu- und reinigungspflichtig.
Wenn die Gemeinde darüber hinaus reinigt beziehungsweise räumt und streut, geschieht dies jedoch ohne jegliche Rechtsverpflichtung.
Für akute Notfälle stehen Streumittelbehälter an zentralen Stellen im Gemeindegebiet Faßberg zur Verfügung. Diese sind nicht für den im Rahmen der regulären Streupflichten entstehenden Bedarf vorgesehen.
Kommen Sie gut und unfallfrei durch die kalte Jahreszeit.