Aber mindestens genauso viele Menschen ärgern sich über die Hunde und ihre Besitzer, wenn die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner nicht weggeräumt werden, sondern diese bspw. auf Wegen, Grünflächen oder Kinderspielplätzen achtlos zurückgelassen werden.
Natürlich muss der Hund sein Häufchen beim Gassi gehen machen, aber sein Besitzer oder seine Besitzerin ist dafür verantwortlich, den Haufen wegzuräumen – und zwar überall und sofort. Das gilt auch für Grünflächen wie die Gemeindewiese, für Gehwege oder die Seitenstreifen von Straßen, denn uns erreichen immer wieder Beschwerden über Hundehalter, die die Hinterlassenschaften ihrer Tiere nicht entfernen.
Für die meisten Hundebesitzer ist es eine Selbstverständlichkeit, die Häufchen ihrer geliebten Vierbeiner zu entfernen. Wer Abfall erzeugt, ist eben auch verpflichtet, diesen zu beseitigen und wer Straßen, Wege oder öffentliche Grünanlagen verunreinigt, ist verpflichtet, den Unrat aufzunehmen und zu entsorgen. Wird der Müll liegen gelassen, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Das gilt ganz allgemein für Hundehaufen, Verunreinigungen durch Baustellen, Zigarettenschachteln und -kippen, neuerdings auch für Corona-Masken usw. Es ist also keineswegs so, dass immer nur die Hundebesitzer angemahnt werden.
Dabei ist das Wegräumen des Kothaufens ganz einfach. Mit Hilfe einer Plastiktüte oder eines Hundekotbeutels wird der Haufen aufgenommen, die Tüte verknotet und ab damit in den nächsten öffentlichen Abfallbehälter oder in die eigene Restmülltonne zu Hause.
Wir bedanken uns fürs Mitmachen und weisen Uneinsichtige darauf hin, dass es ein Bußgeld von 10 € bis 25 € nach sich ziehen kann, wenn man die "Hinterlassenschaften" seines Hundes nicht beseitigt.
(2) Hundehalter und Hundehalterinnen oder die mit der Führung oder Beaufsichtigung von Hunden Beauftragten sind verpflichtet zu verhüten, dass ihr Tier
c. öffentliche Verkehrsflächen oder Anlagen mit Kot verunreinigt oder beschädigt. Nach der Verunreinigung durch Kot ist der Hundehalter bzw. die Hundehalterin oder die mit der Führung oder Beaufsichtigung beauftragte Person unverzüglich zur Säuberung verpflichtet. Diese Reinigungspflicht geht der des Anliegers vor.
Wir als Gemeindeverwaltung bitten Sie, zukünftig darauf zu achten, diese aufzunehmen und in den nächsten Abfallbehälter zu werfen.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.