Nach den Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung ist jede Person verpflichtet, in der freien Landschaft dafür zu sorgen, dass ihrer Aufsicht unterstehende Hunde in der Zeit vom 01. April bis zum 15. Juli (allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) an der Leine geführt werden, es sei denn, dass sie zur rechtmäßigen Jagdausübung oder von der Polizei eingesetzt werden.
Die freie Landschaft umfasst die Flächen des Waldes sowie der übrigen freien Landschaft, einschließlich der zugehörigen Wege und Gewässer. Nicht zur freien Landschaft gehören Straßen und Wege, soweit sie aufgrund straßengesetzlicher Regelungen für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind.
Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung ist im Regelfall mit einem Verwarngeld in Höhe von 35,00 € zu rechnen. Die Ahndung solcher Verstöße obliegt grundsätzlich der Gemeinde.
Für genauere Informationen zu den "öffentlichen Wegen" finden Sie im Rathaus, Fachbereich Bürgerdienste an der Tür zu Büro 3 eine Karte, in der die entsprechenden Wege eingezeichnet sind.