„Und nun komm, du alter Besen!“ - So ruft der verantwortungsvolle und gesetzestreue Faßberger Grundstücksbesitzer mindestens einmal im Monat mit Goethes Zauberlehrling in den Schuppen, den Keller oder die Garage, um seiner Straßenreinigungspflicht Genüge zu tun.
Diese Reinigungspflicht betrifft auch die Entfernung von Unkraut aus den Fugen und der Gosse, getreu der bekannten Definition: „Unkraut ist alles, was da wächst, wo es nicht wachsen soll.“ Doch nicht nur vom Boden her droht Ungemach. Deshalb endet das tragische Gedicht,,Der Spatz von Heinz Erhardt mit der Mahnung: „Man darf nicht nur nach unten sehn, man muss auch mal nach oben schauen!“
Beim Blick in die Höhe bemerkt der aufmerksame Gehwegreiniger dann vielleicht auch so manchen belaubten Zweigleins, oder gar schon den einen oder anderen Ast, welche im Laufe der Zeit heimlich still und leise den angestammten Luftraum des eigenen Gartens verlassen haben und sich dergestalt über dem Gehweg oder gar der Straße ausbreiten, dass Fußgänger, Radfahrer oder sogar der Autoverkehr zu riskanten Ausweichmanövern gezwungen werden. Denken Sie bei der Beurteilung dieser Frage auch an die beachtlichen Höhen von Bussen und LKW.
Sollte sich beim Fegen herausstellen, dass Sie nur noch den halben Gehweg sauber bekommen, weil die andere Hälfte unter Ihrer Zaunhecke verschwunden ist, dann ist dies ein untrügliches Zeichen, dass es da in der Vergangenheit gewisse Versäumnisse gab.
Der Fußgängerweg selbst ist in voller Breite und bis zu einer Höhe von mindestens 2,5 m freizuhalten, über einer Straße gilt eine lichte Höhe von mindestens 4,5 m. Was an Pflanzenwuchs in diese genannten Bereiche hineinragt, muss weg.