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Der Knüppel
Ausgabe 6/2024
Gemeinde Faßberg
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Gemeinde Faßberg

Die Regenereignisse der vergangenen Monate haben zu Hochwasser in vielen Bereichen Niedersachsens geführt und auch wenn die Pegel wieder sinken, kämpfen Hausbesitzer in unserer Gemeinde weiter mit Wasser in den Kellern. Selbst in Gebäuden, die augenscheinlich nicht in den akut betroffenen Gebieten liegen, läuft Wasser in die Häuser und das Abpumpen in die öffentliche Regenwasserkanalisation gehört für viele zur Alltagsroutine.

Während der öffentlichen Sitzung des Ausschusses für bauliche Entwicklung am 04.04.2024 wurde angeregt, den betroffenen Anwohnern die Möglichkeit zur Einleitung des auf ihren Grundstücken bzw. in ihren Kellern anfallende Oberflächen-, Grund- und Schichtenwasser in die öffentliche Regenwasserkanalisation offiziell zu genehmigen.

Da die Gemeindeverwaltung nicht autorisiert ist, diese Art von Genehmigung zu erteilen, erging eine Anfrage an das Amt für Umwelt und ländlichen Raum des Landkreises Celle. Es wurde darum gebeten zu prüfen, was die Gemeindeverwaltung beibringen müsste, um den betroffenen Bürgern einen solchen Genehmigungsprozess zu eröffnen oder was diese selber tun können.

In diesem Zusammenhang wurde auch der Graben am nordöstlichen Ende der Pappelallee betrachtet. Bei dem Graben handelt es sich allerdings nicht um Eigentum der Gemeinde Faßberg, sondern um Privateigentum. Jedoch ist die Gemeindeverwaltung derzeit in Kontakt mit der Unteren Wasserbehörde des Landkrieses Celle und klärt die wasserrechtlichen Rahmenbedingungen. Sollten sich daraus Folgemaßnahmen für die Gemeindeverwaltung ableiten lassen, würden diese dann veranlasst bzw. in Eigenleistung umgesetzt.

Gem. § 96 Abs. 3 Nr. 1 NWG (Niedersächsisches Wassergesetz) ist der Grundstückseigentümer zur Niederschlagswasserbeseitigung verpflichtet und das anfallende Wasser ist grundsätzlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

Das Amt für Umwelt und ländlichen Raum des Landkreises Celle erklärt, dass ein Abpumpen von nicht verschmutztem Niederschlags-, Schichten- und Grundwasser aus Kellerräumen und anschließender Einleitung in die kommunale Regenwasserkanalisation zum Zwecke der Gefahrenabwehr und unter Berücksichtigung des nur temporären Charakters der Maßnahme nicht genehmigungsbedürftig ist.

Hierzu regelt das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts 1) 2) (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) § 8 Erlaubnis, Bewilligung Abs. 2 „Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten. Die zuständige Behörde ist das Amt für Umwelt und ländlichen Raum des Landkreises Celle.

Wir weisen jedoch ausdrücklich darauf hin, dass dies nur eine temporäre und auf keinen Fall eine dauerhafte Lösung im Rahmen der Gefahrenabwehr sein darf. Selbstverständlich ist auch eine solche temporäre Maßnahme so abzusichern (z.B. mit Schlauchbrücken), dass von ihr keine Gefahr ausgeht oder sie einen Eingriff in den Straßenverkehr darstellt. Zum Straßenverkehr gehört nicht nur der motorisierte Verkehr auf der Fahrbahn, sondern auch der fußläufige Verkehr auf Nebenanlagen (z. B. Gehwege). Haftbar ist in so einem Fall der Verursacher.