Bei Pflegearbeiten auf dem Waldfriedhof ist aufgefallen, dass die Ausschmückung und Gestaltung der anonymen Urnenfläche zunehmend überhandnimmt.
Es werden stirnseitig teilweise kleine Altare errichtet und die Zahl der dekorativen Gegenstände wächst stetig. Zusätzlich wurde festgestellt, dass kleine Erdspieße und Plaketten verwendet werden, um die Grabstelle zu markieren.
Es wurde sich bei der Wahl dieser Grabart bewusst für eine anonyme Beisetzung entschieden. Wir bitten höflichst darum, sich dies in Erinnerung zu rufen und künftig auf derartige Ausschmückungen und Gegenstände zu verzichten.
Die Ausschmückungen, dekorative Gegenstände, Blumen, Pins und alle sich nicht an dem Gedenkstein befindlichen Gegenstände werden künftig durch unsere Mitarbeiter entfernt. Bitte bedenken Sie, dass der Gedenkstein ausschließlich zum Gendenken und für die Niederlegung von Blumenschmuck errichtet wurde.
Um Ihnen die Gelegenheit zu geben Ihre persönlichen Gegenstände selbst zu entfernen, wird die Räumung der noch vorhandenen Gegenstände ab dem 01.07.2025 erfolgen. Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und Ihre Rücksichtnahme im Sinne eines respektvollen Umgangs mit dem Gedenken an die Verstorbenen.
In diesem Zusammenhang fügen wir diesem Artikel noch einmal den entsprechenden Auszug aus der Friedhofssatzung bei.
(1) Rasenreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Die Zuteilung erfolgt schriftlich unter Angabe der Grabnummer. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Rasenreihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) In jeder Rasenreihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden.
(3) Die Pflege und Unterhaltung der Rasenreihengrabstätten obliegt der Gemeinde. Die Grabstellen werden mit Rasen eingesät. Eine weitere Bepflanzung erfolgt nicht. Die Grabstätten werden auf Kosten des Nutzungsberechtigten durch die Friedhofsverwaltung mit einer in der Erde eingelassenen Steinplatte 40 x 30 cm mit Namen, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen versehen. Das Aufstellen sonstiger Gedenksteine oder -tafeln etc., sowie jegliche Ausschmückung, Pflege usw. durch Hinterbliebene oder Dritte ist nicht zulässig. Entgegen dieser Vorschrift aufgebrachter Schmuck, Blumen, Vasen, Figuren usw. kann durch die Gemeinde ohne vorherige Ankündigung und entschädigungslos entfernt und entsorgt werden.
Anonyme Rasenurnengrabstätten sind Grabstätten zur Beisetzung einer Urne. § 14 Absatz 1 bis Absatz 3 Satz 2 gelten entsprechend. Das Aufstellen von Grabmalen, das Anbringen von Blumenschmuck und jede weitere Ausgestaltung der Grabstätten ist nicht zugelassen.