Aufgrund der §§ 8 Abs. 3, 13 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom 08.12.2005 (Nds. GVBl. S. 381), der §§ 10, 13, 58 Abs. 1 Nr. 5 und 111 Abs. 3 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), der §§ 1, 2, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. S. 121) sowie des § 35 der Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Samtgemeinde Gieboldehausen vom 16.04.2015 in der jeweils gültigen Fassung hat der Rat der Samtgemeinde Gieboldehausen in seiner Sitzung am 30.11.2023 folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
(1) Die Samtgemeinde Gieboldehausen betreibt acht kommunale Friedhöfe in Bodensee, Germershausen, Krebeck, Lütgenhausen, Obernfeld, Rhumspringe, Rollshausen, Wollbrandshausen sowie die Friedhofskapelle in Renshausen als eine öffentliche Einrichtung. Für die Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtung werden Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Maßstab für die Gebührenbemessung sind Art und Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung.
(2) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten werden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
(3) Die Höhe der Benutzungs- und Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem zur Satzung gehörenden Gebührentarif (siehe Anlage).
(4) Für Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht aufgeführt sind, z.B. Umbettungen kann die Samtgemeinde Gieboldehausen Gebühren in Höhe der entstandenen Kosten erheben.
(1) Die gebührenschuldende Person ist zur Zahlung der Gebühr gegenüber der Samtgemeinde Gieboldehausen verpflichtet.
(2) Gebührenschuldende Person ist,
wer die Leistung nach dieser Satzung veranlasst hat,
wer gem. § 8 Abs. 3 BestattG in Verbindung mit § 13 Abs. 5 BestattG zum Tragen der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
wer die Leistung nach dieser Satzung verursacht oder
wer ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat.
(3) Zum Tragen der Bestattungskosten sind in folgender Rangfolge
die Ehegattin oder der Ehegatte, die eingetragene Lebenspartnerin oder Lebenspartner,
die Kinder,
die Enkelkinder,
die Eltern,
die Großeltern und
die Geschwister
verpflichtet.
(4) Wer die Gebührenschuld durch schriftliche Erklärung gegenüber der Samtgemeinde Gieboldehausen übernommen hat, ist vor den in Abs. 1 genannten gebührenschuldenden Personen zur Zahlung der entstandenen Gebühr verpflichtet.
(5) Mehrere gebührenschuldende Personen haften gemeinsam.
Der Gebührentarif dieser Satzung definiert im Wesentlichen folgende Leistungen, welche von der Samtgemeinde Gieboldehausen bereitgestellt werden. Näheres ist in der Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Samtgemeinde Gieboldehausen in der jeweiligen geltenden Fassung geregelt.
Der Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte beinhaltet das Recht zur Belegung einer Grabstelle. Jede weitere Belegung auf eine vorhandene Grabstätte ist mit dem Erwerb eines weiteren Nutzungsrechtes verbunden. Hiervon ausgenommen sind die Wahlgrabstätten.
Bei einer Wahlgrabstätte beinhaltet der Erwerb des Nutzungsrechtes die Belegung von zwei Grabstellen. Weiter besteht bei einer Wahlgrabstätte die Möglichkeit das bestehende Nutzungsrecht über die Nutzungszeit von 30 Jahren verlängern. Eine Verlängerung kann mehrmals, für insgesamt maximal 30 Jahre, erfolgen.
In der Grabnutzungsgebühr ist neben der Gebühr für den Erwerb eines Nutzungsrechtes die Gebühr für das künftige Abräumen der Grabstätte (Einebnung) enthalten.
Bei Rasengrabstätten und anonymen Urnenreihengrabstätten ist darüber hinaus die Gebühr für die Grabpflege, die durch die Samtgemeinde erfolgt, einberechnet.
Die Bestattungsgebühr ist grundsätzlich zuzüglich der Grabnutzungsgebühr zu entrichten. In der Gebühr sind Haupt- sowie Nebenleistungen wie z.B. Bodenabfuhr, Nacharbeiten, Sicherheitsmaßnahmen bei Zweitbelegungen sowie Anfahrtskosten enthalten.
Bei Erdbestattungen erfolgt das Ausheben und Schließen einer Grabstelle durch die Samtgemeinde Gieboldehausen. Die Gebühr ist gegenüber der Samtgemeinde zu entrichten.
Hingegen kann bei Urnenbestattungen das Ausheben und Schließen der Grabstelle auch durch ein Bestattungsunternehmen oder durch den Nutzungsberechtigten im Einvernehmen mit der Samtgemeinde Gieboldehausen erfolgen. In einem solchen Fall richten sich die anfallenden Kosten nach dem Kostentarif des Bestattungsunternehmens.
Die Friedhofskapelle kann einerseits für das Abhalten einer Trauerfeier, andererseits für die Aufbewahrung der Leiche in der dafür vorgesehenen Leichenhalle benutzt werden. Die Benutzung der Friedhofskapelle ist grundsätzlich frei wählbar. Hiervon ausgenommen ist die Benutzung der Leichenhalle. Sofern die Leiche nicht in einem Krematorium, einer medizinischen Einrichtung, in einem pathologischen Institut, bei Polizeibehörden oder bei Bestattungsunternehmen aufbewahrt werden kann, muss die kommunale Leichenhalle in Anspruch genommen werden.
Für besondere Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten werden Verwaltungsgebühren erhoben.
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Grabnutzungsgebühren mit der Begründung des Nutzungsrechts für den gesamten Zeitraum der Nutzung.
(2) Bei einer Verlängerung des Nutzungsrechtes entsteht die Gebührenschuld zum Zeitpunkt der Verlängerung.
(3) Bei den übrigen Gebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme oder der Veranlassung der jeweiligen Leistung.
(4) Die Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt.
Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides an die schuldende Person zur Zahlung fällig.
Gebühren können im Einzelfall auf Antrag bei der Samtgemeinde Gieboldehausen zur Vermeidung unbilliger Härten gestundet, erlassen oder niederschlagen werden.
(1) Soweit die Umsätze der öffentlichen Einrichtung der Umsatzsteuer unterliegen, wird die Umsatzsteuer der gebührenschuldenden Person auferlegt.
(2) Die Umsatzsteuer entsteht neben der Gebühr.
(3) Die Höhe der Umsatzsteuer richtet sich nach dem jeweiligen gültigen Umsatzsteuersatz.
Diese Friedhofsgebührensatzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Samtgemeinde Gieboldehausen vom 01.01.2022 außer Kraft.
Veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Göttingen Nr. 62 vom 14.12.2023.