Aufgrund des § 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), des § 29 des Niedersächsischen Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG) vom 18.07.2012 (Nds. GVBl. 269) und der §§ 1, 2, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. S. 121), des § 13 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetz (NVwKostG) vom 25.04.2007 (Nds. GVBl. S. 172) in der jeweils gültigen Fassung, hat der Rat der Samtgemeinde Gieboldehausen in seiner Sitzung am 12.12.2024 folgende Satzung beschlossen:
Die Samtgemeinde Gieboldehausen unterhält für den Brandschutz und die Hilfeleistungen dreizehn Freiwillige Feuerwehren in Bilshausen, Bodensee, Germershausen, Gieboldehausen, Krebeck, Lütgenhausen, Obernfeld, Renshausen, Rhumspringe, Rollshausen, Rüdershausen, Wollbrandshausen und Wollershausen als eine öffentliche Einrichtung.
(1) Einsätze im Rahmen des Brandschutzes, bei Notständen durch Naturereignisse und bei Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr ist unentgeltlich, soweit sich aus dieser Satzung nichts Anderes ergibt.
(2) Brandsicherheitswachen für Brauchtumsveranstaltungen im öffentlichen Interesse sowie für andere Veranstaltungen der örtlichen Vereine sind unentgeltlich, soweit sich aus dieser Satzung nichts Anderes ergibt.
(1) Für die nachfolgend aufgeführten Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Gieboldehausen werden folgende Benutzungsgebühren und Auslagen erhoben:
| 1. | für Einsätze nach § 2 der Satzung, |
| a) die verursacht worden sind durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln |
| oder |
| b) bei denen eine Gefährdungshaftung besteht, |
|
| aa) insbesondere durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen oder von Anhängern, die dazu bestimmt sind, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, von Luft- oder Wasserfahrzeugen oder von Schienenbahnen, außer in Fällen höherer Gewalt, oder |
|
| bb) durch die Beförderung von oder den sonstigen Umgang mit Gefahrenstoffen für gewerbliche oder militärische Zwecke, außer in Fällen höherer Gewalt, |
| 2. | für Einsätze, die von einem in einem Kraftfahrzeug eingebauten System zur Absetzung eines automatischen Notrufes oder zur automatischen Übertragung einer Notfallmeldung verursacht wurden und bei denen weder ein Brand oder ein Naturereignis vorgelegen hat noch eine Hilfeleistung zur Rettung eines Menschen aus akuter Lebensgefahr notwendig war, |
| 3. | für Einsätze, die durch das Auslösen einer Brandmeldeanlage verursacht wurden, ohne das ein Brand vorgelegen hat, |
| 4. | für die Stellung einer Brandsicherheitswache |
| 5. | für andere als die in § 2 der Satzung genannten Einsätze, die dem abwehrenden Brandschutz oder der Hilfeleistung dienen, |
| 6. | für Einsätze, bei denen vorsätzlich grundlos oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen durch eine Person eine Alarmierung erfolgt (Unfugalarm) und |
| 7. | für freiwillige Einsätze und Leistungen. |
(2) Zu den freiwilligen Einsätzen und Leistungen nach Absatz 1 Nr. 7 gehören insbesondere:
| a) Beseitigung und Eindämmen von Ölschäden und sonstigen umweltgefährdenden |
| oder gefährlichen Stoffen, |
| b) Türöffnung bei Gebäuden, Wohnungen, Aufzügen etc., |
| c) zeitweise Überlassung von Fahrzeugen, Lösch-, Rettungs-, Beleuchtungs- und sonstigen Hilfsgeräten, |
| d) Einfangen oder Bergen von Tieren, |
| e) Auspumpen von Räumen, z.B. Kellern, |
| f) Mitwirkung bei Räum- und Aufräumarbeiten, |
| g) Absicherung von Gebäuden und Gebäudeteilen, |
| h) Gestellung von Feuerwehrkräften und evtl. weiterem technischen Gerät in anderen Fällen, |
| i) Fällen von sturzgefährdeten Bäumen und Entfernen von gefährlichen Ästen, |
| j) Ordnungsdienste, Verkehrssicherungen, freiwillige Brandsicherheitswachen, |
| k) Rettungsdienstunterstützung (z.B. Transport stark übergewichtiger Personen, Ausleuchten Rettungshubschrauber, etc.). |
Freiwillige Leistungen werden nur dann erbracht, wenn dies ohne Vernachlässigung der nach dem NBrandSchG zu erfüllenden Pflichtaufgaben möglich ist. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Tätigwerden der Freiwilligen Feuerwehr.
(3) Für unentgeltliche Einsätze nach § 2 der Satzung werden bei einer Brandbekämpfung oder Hilfeleistung in einem Gewerbe- oder Industriebetrieb Auslagen für eingesetzte Sonderlöschmittel oder Sondereinsatzmittel und ihre Entsorgung erhoben. Gleiches gilt für die Entsorgung bei einer Brandbekämpfung in einem Gewerbe- oder Industriebetrieb von mit Schadstoffen belastetem Löschwasser. Sondereinsatzmittel sind Einsatzmittel, die nicht zur Mindestausrüstung gehören. Sofern in den Fällen der Sätze 1 und 2 für die Samtgemeinde Gieboldehausen Kosten Dritter anfallen, werden auch diese als Auslagen
erhoben.
(1) Die Höhe der Benutzungsgebühren richtet sich nach dem zur Satzung gehörenden Gebührentarif (siehe Anlage).
(2) Maßgeblich für die Gebührenberechnung ist der Zeitraum vom Ausrücken der Feuerwehr aus dem Feuerwehrhaus zum Einsatz bis zum Einrücken nach Einsatzende. Sofern ein Folgeeinsatz folgt endet der vorherige Einsatz mit dessen Einsatzende. Der Folgeeinsatz beginnt mit dem Einsatzende des vorherigen Einsatzes und endet mit dem Einrücken in das Feuerwehrhaus. Bei einem weiteren Folgeeinsatz gilt Satz 2 und 3 entsprechend.
(3) Maßstab für die Gebührenbemessung sind Art und Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung. Art und Umfang der Inanspruchnahme richtet sich nach Anzahl und Zeit der in Anspruch genommenen Feuerwehrkräften und Feuerwehrfahrzeugen. Die Gebühr für den Einsatz von Feuerwehrfahrzeugen versteht sich einschließlich der
normmäßigen feuerwehrtechnischen Beladung des jeweiligen Fahrzeugs. Eine Abrechnung erfolgt nach Einsatzminuten. Als Mindestgebühr für einen Einsatz werden 15 Minuten berechnet.
(4) War zur Unterstützung die Beauftragung Dritter (z.B. private Unternehmen oder Hilfsorganisationen) notwendig, so werden die hierfür tatsächlich entstandenen Kosten erhoben.
(5) Sofern eine Nachbargemeinde Nachbarschaftshilfe nach § 30 NBrandSchG leistet, werden die hierfür tatsächlichen entstehenden Kosten erhoben.
(1) Die gebührenschuldende Person ist zur Zahlung der Gebühr gegenüber der Samtgemeinde Gieboldehausen verpflichtet.
(2) Gebührenschuldende Person ist
| 1. im Falle des § 2 Nr. 3 der Satzung, wer die Brandmeldeanlage betreibt |
| 2. im Falle des § 2 Nr. 4 der Satzung, wer die Veranstaltung oder Maßnahme durchgeführt hat, für welche die Brandsicherheitswache gestellt wurde. |
Im Übrigen
| 1. wer durch sein Verhalten den Einsatz erforderlich gemacht hat; |
| 2. wer Eigentümerin oder Eigentümer der Sache ist oder wer die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, deren Zustand den Einsatz erforderlich gemacht hat, |
| 3. wer den Auftrag für den Einsatz oder die freiwillige Leistung gegeben hat oder wer Interesse an dem Einsatz gehabt hat oder |
| 4. wer vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos den Einsatz einer Feuerwehr ausgelöst hat. |
(3) Mehrere gebührenschuldende Personen haften gemeinsam als gesamtschuldende Personen.
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ausrücken der Feuerwehr aus dem Feuerwehrhaus. Dies gilt auch dann, wenn nach dem Ausrücken der Feuerwehr die gebührenpflichtige Person auf die Leistung verzichtet oder sonstige Umstände die Leistung unmöglich machen, soweit die Unmöglichkeit nicht von Angehörigen der Feuerwehr zu vertreten ist. Bei einem Folgeeinsatz entsteht die Gebührenpflicht mit dem Ende des vorherigen Einsatzes. Satz 2 gilt für Folgeeinsätze entsprechend.
(2) Die Gebührenschuld entsteht nach Ende der Leistung mit dem Einrücken der Feuerwehr in das Feuerwehrhaus. Bei einem Folgeeinsatz entsteht die Gebührenschuld entweder entsprechend Satz 1 oder sofern ein weiterer Folgeeinsatz folgt mit dem Ende des Einsatzes.
(1) Die Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt. Einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides an die schuldende Person wird die Gebühr zur Zahlung fällig, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.
(2) Abschläge auf die endgültig zu erwartende Gebührenschuld können im Einzelfall vor der Leistungserbringung gefordert werden. Die Höhe des Abschlags bemisst sich nach der im Einzelfall in Anspruch zu nehmenden Leistung, hilfsweise nach der Inanspruchnahme in vergleichbaren Fällen.
(3) Die Gebühr wird im Verwaltungszwangsverfahren nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vollstreckt.
Soweit Umsätze der öffentlichen Einrichtung der Umsatzsteuer unterliegen, wird die Umsatzsteuer der gebührenschuldenden Person auferlegt. Die Umsatzsteuer entsteht neben der Gebühr. Die Höhe der Umsatzsteuer richtet sich nach dem jeweiligen gültigen Umsatzsteuersatz.
Die Samtgemeinde Gieboldehausen haftet nicht für Personen- und Sachschäden, die durch die Benutzung von zeitweise überlassenen Fahrzeugen oder Geräten entstehen, wenn und soweit die Angehörigen der Feuerwehr diese nicht selbst bedienen.
Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Am gleichen Tage tritt die Feuerwehrgebührensatzung der Samtgemeinde Gieboldehausen vom 28.11.2022 außer Kraft.
Veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Göttingen Nr. 56 vom 19.12.2024.
(Erläuterungen zur der Gebührenberechnung siehe § 4 der Satzung)
Gebühren für den Einsatz von Feuerwehrpersonal und Feuerwehrfahrzeugen
| Tarif- | Gebühr je | Gebühr je | |
| Nr. | Gebührentatbestand | Einsatzminute | Einsatzstunde |
| 1. | Personaleinsatz pro ausgerückter Feuerwehrkraft | 1,09 € | 65,40 € |
| 2. | Einsatzleitwagen (ELW) | 1,38 € | 82,80 € |
| 3. | Mannschaftstransportwagen (MTW) | 1,88 € | 112,80 € |
| 4. | Tanklöschfahrzeug (TLF) | 4,81 € | 288,60 € |
| 5. | Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF) / Tragkraftspritzenfahrzeug – Wasser (TSF-W) | 3,77 € | 226,20 € |
| 6. | Löschgruppenfahrzeug (LF) / Kleinlöschfahrzeug (KLF) | 4,38 € | 262,80 € |
| 7. | Hilfeleistungslöschfahrzeug (HLF) | 8,84 € | 530,40 € |
| 8. | Gerätewagen-Logistik (GW-L) | 4,28 € | 256,80 € |
| 9. | Rüstwagen (RW) | 1,41 | € 84,60 € |
| Tarif- |
| Gebühr |
| Nr. | Gebührentatbestand | je Leistung |
| 10. | Inanspruchnahme von Dritten (privaten Unternehmen, Hilfsorganisationen, Nachbarfeuerwehren etc.) | nach tatsächlich entstandenen Kosten |