Damit das Feuerwerk ein Ausdruck der Lebensfreude bleibt, weist das Ordnungsamt darauf hin, dass das Abrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 (Feuerwerkskörper/Knallkörper) nach § 23 Abs. 2 der 1. Sprengstoffverordnung (1. SprengV) nur am 31.12. und am 01.01. eines jeden Jahres gestattet ist. (Ausgenommen sind Inhaber entsprechender Erlaubnisse oder Befähigungsscheine nach dem Sprengstoffgesetz)
in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden (Reet- oder Fachwerkhäusern) oder Anlagen
verboten!
Hierunter versteht der Gesetzgeber einen einzuhaltenden Abstand von 200 Metern.
Ebenso wird darauf hingewiesen, dass Personen unter 18 Jahren der Umgang (Aufbewahren und Abbrennen) mit Feuerwerkskörpern / Knallkörpern (pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 - handelsübliches Silvesterfeuerwerk) ebenfalls verboten ist (§ 23 Abs. 2 Satz 2 SprengV).