Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Allgemeines
Abschnitt II - Abwasserbeitrag
§ 2 Grundsatz
§ 3 Gegenstand der Beitragspflicht
§ 4 Beitragsmaßstab
§ 5 Beitragsätze
§ 6 Beitragspflichtige
§ 7 Entstehung der Beitragspflicht
§ 8 Vorausleistung
§ 9 Veranlagung, Fälligkeit
§ 10 Ablösung
Abschnitt III - Erstattung der Kosten zusätzlicher Grundstücksanschlüsse
§ 11 Entstehung des Erstattungsanspruchs
§ 12 Fälligkeit
Abschnitt IV - Abwassergebühr
§ 13 Grundsatz
§ 14 Gebührenmaßstäbe
§ 15 Gebührensätze
§ 16 Gebührenschuldner
§ 17 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht
§ 18 Erhebungszeitraum und Entstehung der Gebührenschuld
§ 19 Veranlagung und Fälligkeit
Abschnitt V - Schlussvorschriften
§ 20 Auskunfts- und Duldungspflicht
§ 21 Anzeigepflicht
§ 22 Datenverarbeitung
§ 23 Ordnungswidrigkeiten
§ 24 Inkrafttreten
Aufgrund der §§ 10 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (GVBl. S.576), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 29.01.2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 3) und der §§ 5, 6 und 8 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 20.04.2017 (GVBl. S. 121), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 589), hat der Rat der Samtgemeinde Gieboldehausen in seiner Sitzung vom 18.09.2025 folgende Satzung beschlossen:
(1) Die Samtgemeinde Gieboldehausen (im Folgenden: Samtgemeinde) betreibt nach Maßgabe ihrer Abwasserbeseitigungssatzung zur Beseitigung des in ihrem Gebiet anfallenden Abwassers öffentliche Einrichtung
zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung,
zur Niederschlagswasserbeseitigung von Grundstücken und Straßenflächen
(2) Die Samtgemeinde erhebt nach Maßgabe dieser Satzung
1. Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung und Anschaffung der zentralen öffentlichen Abwasseranlagen einschließlich der Kosten für den ersten Grundstücksanschluss (Abwasserbeiträge),
2. Kostenerstattungen für zusätzliche Grundstücksanschlüsse,
3. Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Abwasseranlagen (Abwassergebühren).
(3) Zum technischen Betrieb der Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung bedient sich die Samtgemeinde in den Mitgliedsgemeinden
Rhumspringe mit Ortsteil Lütgenhausen und Rüdershausen dem Abwasserverband Eller-Rhume mit Sitz in Rhumspringe,
Bilshausen, Bodensee und Renshausen als Ortsteil von Krebeck dem Abwasserverband Raum Katlenburg mit Sitz in Katlenburg Lindau und
Krebeck ohne Ortsteil Renshausen, Obernfeld, Rollshausen mit Ortsteil Germershausen und Wollbrandshausen dem Abwasserverband Seeburger See mit Sitz in Rollshausen.
(1) Die Samtgemeinde erhebt, soweit der Aufwand nicht auf andere Weise gedeckt wird, für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der zentralen öffentlichen Abwasseranlagen Abwasserbeiträge zur Abgeltung der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen wirtschaftlichen Vorteile.
(2) Der Abwasserbeitrag deckt auch die Kosten für den ersten Grundstücksanschluss, also der Anschlussleitung vom Hauptsammler bis zur Grundstücksgrenze.
(1) Der Beitragspflicht bezüglich der zentralen Schmutzwasserbeseitigung unterliegen Grundstücke, die an eine zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage angeschlossen werden können und für die
1. eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen,
2. eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung in der Samtgemeinde zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen.
(2) Wird ein Grundstück an die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt sind.
(3) Der Beitragspflicht für die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung unterliegen Grundstücke, die an die zentrale Niederschlagswasseranlage angeschlossen werden müssen oder die an die Anlage angeschlossen sind.
(4) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne.
I. Der Schmutzwasserbeitrag wird nach einem nutzungsbezogenen Maßstab berechnet.
(1) Zur Ermittlung des nutzungsbezogenen Beitrages werden für das erste Vollgeschoss 100 % und für jedes weitere Vollgeschoss 60 % der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht.
Dabei gelten als Vollgeschoss alle Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind. Kirchen und die sakralen Bauten anderer Religionsgemeinschaften werden stets als eingeschossige Gebäude behandelt.
(2) Als Grundstücksfläche gilt bei Grundstücken,
1. die insgesamt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks, wenn es baulich oder gewerblich nutzbar ist;
2. die teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und
a) mit der Restfläche innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks, wenn es baulich oder gewerblich nutzbar ist;
b) mit der Restfläche im Außenbereich liegen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes, wenn für diese dort eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist;
3. die im Bereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB1, liegen sowie bei Grundstücken, die über die Grenzen einer solchen Satzung hinausreichen, die Fläche im Satzungsbereich;
4. für die kein Bebauungsplan und keine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB besteht,
a) wenn sie insgesamt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks,
b) wenn sie teilweise im Innenbereich (§ 34 BauGB) und teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks, höchstens jedoch die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 40 m dazu verläuft;
5. die über die sich nach Nr. 2 lit. b) oder Nr. 4 lit. b) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und einer Parallelen, die in dem gleichmäßigen Abstand verläuft, der der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht;
6. für die durch Bebauungsplan oder Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB die Nutzung als Wochenendhausgebiet oder eine sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist (z. B. Freibäder, Camping- und Festplätze nicht aber Flächen für die Landwirtschaft, Sportplätze und Friedhöfe) oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, 75 % der Grundstücksfläche;
7. für die durch Bebauungsplan oder Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB die Nutzung als Sportplatz oder als Friedhof festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, sowie bei Grundstücken, für die durch Bebauungsplan oder Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB die Nutzung als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt ist, die Grundfläche der an die Abwasseranlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die GRZ 0,2, höchstens jedoch die Gesamtfläche des Grundstücks. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt;
8. die im Außenbereich liegen und bebaut sind, die Grundfläche der an die Abwasseranlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die GRZ 0,2, höchstens jedoch die Gesamtfläche des Grundstücks. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt;
9. die im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen und für die durch eine rechtsverbindliche Fachplanung (Planfeststellung, Betriebsplan oder ähnlicher Verwaltungsakt) eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (z.B. Abfalldeponie, Untergrundspeicher pp.), die Fläche des Grundstücks, auf die sich die rechtsverbindliche Fachplanung (Planfeststellung, Betriebsplan oder ähnlicher Verwaltungsakt) bezieht, wobei solche Flächen unberücksichtigt bleiben, die abwasserrelevant nicht nutzbar sind.
1 Baugesetzbuch (BauGB ) i. d. F. v. 03.11.2017 (BGBl. S. 3634), zuletzt geändert d. Art. 5 d. Gesetzes v. 12.08.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189)
(3) Als Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 1 gilt
1. bei Grundstücken die ganz oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen (Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2)
a) die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse;
b) für die im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten i.S. von § 11 Abs. 3 BauNVO2 die durch 3,5 und in allen anderen Baugebieten die durch 2,7 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe, wobei bei Bruchzahlen bis 0,49 abgerundet und bei Bruchzahlen ab 0,5 auf ganze Zahlen aufgerundet wird;
c) für die im Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl, wobei bei einer Bruchzahl bis 0,49 abgerundet und bei einer Bruchzahl ab 0,5 auf ganze Zahlen aufgerundet wird;
d) auf denen nur Garagen, Stellplätze oder eine Tiefgaragenanlage errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene;
e) für die in einem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl bestimmt ist, wenn
aa) für sie durch Bebauungsplan eine Nutzung als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt, die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse;
bb) für sie durch Bebauungsplan eine Nutzung als Wochenendhausgebiet festgesetzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoss, cc) sie in anderen Baugebieten liegen, der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene (§ 34 BauGB) Berechnungswert nach lit. a) - c);
2. bei Grundstücken für die durch Bebauungsplan eine sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist (z. B. Freibäder, Camping-, Sport- und Festplätze sowie Friedhöfe) oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils tatsächlich so genutzt werden, die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, mindestens aber ein Vollgeschoss;
3. auf denen die Zahl der Vollgeschosse nach Nr. 1 lit. a) bzw. lit. d) und e) sowie nach Nr. 2 oder die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl nach Nr. 1 lit. b) bzw. lit. c) überschritten wird, die tatsächlich vorhandene Zahl der Vollgeschosse bzw. die sich nach der tatsächlich vorhandenen Bebauung ergebenden Berechnungswerte nach Nr. 1 lit. b) bzw. lit. c);
4. für die kein Bebauungsplan besteht, die aber ganz oder teilweise innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (Abs. 2 Nr. 4), wenn sie
a) bebaut sind, die höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse,
b) unbebaut sind, die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse;
2 Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) i.d.F. vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert d. Art. 2 d. Gesetzes v. 03.07.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176)
5. die im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen und bebaut sind, die Zahl der Vollgeschosse der angeschlossenen Baulichkeit;
6. die im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen und aufgrund einer rechtsverbindlichen Fachplanung (vgl. Abs. 2 Nr. 9) abwasserrelevant nutzbar sind,
a) die höchste Zahl der durch die Fachplanung zugelassenen Vollgeschosse,
b) die höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, wenn die Fachplanung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält,
c) mindestens aber ein Vollgeschoss,
jeweils bezogen auf die Fläche nach Abs. 2 Nr. 9.
(4) Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder § 35 Abs. 6 BauGB liegen, sind zur Feststellung der Zahl der Vollgeschosse die Vorschriften entsprechend anzuwenden, wie sie bestehen für
1. Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind;
2. die im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.
II. Der Niederschlagswasserbeitrag wird nach einem nutzungsbezogenen Maßstab berechnet.
(1) Zur Ermittlung des nutzungsbezogenen Beitrages wird die Grundstücksfläche mit der Grundflächenzahl vervielfacht.
(2) Die Grundstücksfläche wird gem. I. Abs. 2 ermittelt.
(3) Als Grundflächenzahl nach Abs. 1 gilt
1. soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte höchstzulässige Grundflächenzahl,
2. soweit kein Bebauungsplan besteht oder in einem Bebauungsplan eine Grundflächenzahl nicht bestimmt ist, die folgenden Werte:
| Kleinsiedlungs-, Wochenendhaus- und Campingplatzgebiete | 0,2 |
| Wohn-, Dorf-, Misch- und Ferienhausgebiete | 0,4 |
| Gewerbe-, Industrie- und Sondergebiete i.S. von § 11 BauNVO | 0,8 |
| Kerngebiete | 1,0 |
| 3. für Sport- und Festplätze sowie für selbständige Garagen- und Einstellplatzgrundstücke | 1,0 |
| 4. für Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB), Grundstücke, für die durch Bebauungsplan landwirtschaftliche Nutzung festgesetzt ist, und bei Friedhofsgrundstücken und Freibädern | 0,2 |
| 5. für Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB), die aufgrund einer rechtsverbindlichen Fachplanung abwasserrelevant nutzbar sind - bezogen auf die Fläche nach Abs. 2 i.V. mit I. Abs. 2 - | 1,0 |
6. Die Gebietseinordnung nach Nr. 2 richtet sich für Grundstücke,
a) die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, nach der Festsetzung im Bebauungsplan,
b) die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 34 BauGB), nach der vorhandenen Bebauung in der näheren Umgebung.
(4) Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder § 35 Abs. 6 BauGB liegen, sind zur Feststellung der Grundflächenzahl die Vorschriften entsprechend anzuwenden, wie sie bestehen für
1. Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind;
2. die im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält, wobei dann einheitlich die Grundflächenzahl von 0,4 gilt.
(1) Die Beitragssätze für die Anschaffung und Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasseranlagen betragen bei der
Schmutzwasserbeseitigung 3,75 €/m².
Niederschlagswasserbeseitigung 6,20 €/m².
(2) Die Beitragssätze für die Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der zentralen Abwasseranlagen werden im Einzelfall unter Angabe des Abgabentatbestandes in einer besonderen Satzung festgelegt.
(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer3 des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig.
Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(2) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
3 Hinweis zur gendergerechten Sprache: Wörter, die Personen bezeichnen können, sind auch künftig geschlechtsumfassend gemeint, z.B. Eigentümer (m/w/d).
(1) Die Beitragspflicht für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung entsteht jeweils mit der betriebsfertigen Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage für das zu entwässernde Grundstück.
(2) Im Falle des § 3 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem tatsächlichen Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung.
(3) Die Beitragspflicht für die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung entsteht mit dem Anschluss an die öffentliche Einrichtung, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung.
Auf die künftige Beitragsschuld können angemessene Vorausleistungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist.
Der Abwasserbeitrag wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das gleiche gilt für die Erhebung einer Vorausleistung.
(1) In Fällen, in denen die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, kann die Ablösung durch Vertrag vereinbart werden.
(2) Die Höhe des Ablösungsbetrages ist nach Maßgabe des in § 4 bestimmten Beitragsmaßstabes und des in § 5 festgelegten Beitragssatzes zu ermitteln.
(3) Durch Zahlung des Ablösungsbetrages wird die Beitragspflicht endgültig abgegolten.
(1) Der Grundstückseigentümer kann bei der Samtgemeinde für sein Grundstück
1. einen weiteren Grundstücksanschluss oder
2. einen eigenen Grundstücksanschluss für eine von seinem Grundstück, für das die Beitragspflicht bereits entstanden ist, abgeteilte verselbstständigte Teilfläche oder 3. aufgrund einer Beseitigung des vorherigen Anschlusses einen neuen Grundstücksanschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen beantragen.
(2) Stellt die Samtgemeinde einen zusätzlichen oder neuen Grundstücksanschluss an die öffentliche Abwasseranlage her, so sind der Samtgemeinde Aufwendungen für die Herstellung und Erneuerung in der tatsächlichen Höhe zu erstatten.
(3) §§ 6, 8 und 10 dieser Satzung gelten entsprechend. Der Erstattungsanspruch entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses und der Berechenbarkeit des Erstattungsanspruchs.
Der Erstattungsbetrag wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
Für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Abwasseranlagen wird eine Abwassergebühr für die Grundstücke und Straßenfächen erhoben, die an diese öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind oder in diese entwässern.
I. Die Abwassergebühr für die Schmutzwasserbeseitigung wird nach der Schmutzwassermenge bemessen, die in die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage gelangt. Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 cbm Abwasser.
(1) Als in die öffentliche Abwasseranlage gelangt gelten
1. die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge,
2. die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge,
3. die tatsächlich eingeleitete Abwassermenge bei Bestehen einer Abwassermesseinrichtung.
(2) Hat ein Wasserzähler oder eine Abwassermesseinrichtung nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasser- bzw. Abwassermenge von der Samtgemeinde unter Zugrundelegung des Verbrauchs bzw. der Einleitungsmenge des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt.
(3) Die Wassermengen nach Abs. 1 Nr. 2 hat der Gebührenpflichtige der Samtgemeinde für den abgelaufenen Erhebungszeitraum (§ 18 Abs. 1) innerhalb des folgenden Monats schriftlich anzuzeigen. Sie sind durch Wasserzähler nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen muss. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Wenn die Samtgemeinde auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann sie als Nachweis über die Wassermengen prüfbare Unterlagen verlangen. Sie ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden können.
(4) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Der Antrag ist nach Ablauf des Kalenderjahres innerhalb von zwei Monaten bei der Samtgemeinde einzureichen. Für den Nachweis gilt Abs. 3 Satz 2 bis 4 sinngemäß. Die Samtgemeinde kann auf Kosten des Antragstellers Gutachten anfordern. Zuviel erhobene Gebühren sind zu verrechnen oder zu erstatten.
II. Die Abwassergebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung wird nach der überbauten und befestigten Grundstücksfläche (z. B. Betondecken, bituminöse Decken, Pflasterungen und Plattenbeläge) bemessen, von der aus Niederschlagswasser in die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage gelangt. Die Niederschlagswassergebühr für Straßen wird nach den Fahrbahnflächen bemessen, von denen der Niederschlag in die öffentliche Niederschlagswasseranlage gelangt. Je 1 m² ist eine Berechnungseinheit. Flächen werden jeweils auf volle 1 m² abgerundet. Die Gebühr wird für das Grundstück und die Straßenfläche nach folgender Formel berechnet:
Gebühr je Quadratmeter x Summe der überbauten und befestigten Fläche x Abflussbeiwert gem. nachstehender Tabelle
| Art der Versiegelung | Abflussbeiwert |
| Betondecken | 1,0 |
| bituminöse Decken | 1,0 |
| Schotterrasen | 0,3 |
| Kies/Splittdecke | 0,3 |
| Rasengitterstein | 0,4 |
| Rasenfugenstein | 0,4 |
| Splittfugen-/Verbundsteinpflaster | 0,6 |
| Öko-/Pflaster | 0,0 |
Werden Anlagen zur Speicherung von Niederschlagswasser für die Gartenbewässerung betrieben, wird die Gesamtsumme der überbauten und befestigten Fläche pro m³ Speichervolumen um je 10 m² reduziert, bei Nutzung als Brauchwasser um je 20 m² vermindert.
Bei begrünten Tiefgaragen oder Dächern mit einer Pflanzsubstratdecke von mindestens 6 cm bzw. Flachdächern, die als Nassdächer mit planmäßigem ständigem Wasserstau ausgebildet sind, wird die jeweils abflusswirksame Fläche um 50 % angesetzt.
(1) Der Gebührenpflichtige hat der Samtgemeinde auf deren Aufforderung binnen eines Monats die Berechnungsgrundlagen mitzuteilen. Maßgebend sind die am 01.01. des Erhebungszeitraumes bestehenden Verhältnisse.
(2) Kommt der Gebührenpflichtige seiner Mitteilungspflicht nach Abs. 1 nicht fristgemäß nach, so kann die Samtgemeinde die Berechnungsdaten schätzen.
(1) Die Abwassergebühr beträgt bei der
Schmutzwasserbeseitigung 3,61 €/m3
Niederschlagswasserbeseitigung 0,30 €/m² und Jahr
(1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer; wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, tritt an dessen Stelle der Erbbauberechtigte des angeschlossenen Grundstücks.
(2) Gebührenpflichtige sind außerdem Nießbraucher oder sonst zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte.
(3) Gebührenpflichtig für die Niederschlagsbeseitigung von Straßenflächen ist der Träger der Straßenbaulast.
(4) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(5) Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Eigentumswechsel folgenden Tages auf den neuen Pflichtigen über. Wenn der bisher Gebührenpflichtige die Mitteilung über den Wechsel (§ 21 Abs. 1) versäumt, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der Samtgemeinde entfallen, neben dem neuen Pflichtigen.
Die Gebührenpflicht entsteht, sobald das Grundstück an eine zentrale öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist oder der zentralen öffentlichen Abwasseranlage von dem Grundstück Abwasser zugeführt wird. Sie erlischt, sobald der Grundstücksanschluss beseitigt wird oder die Zuführung von Abwasser endet.
(1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Entsteht die Gebührenpflicht während des Kalenderjahres, so ist der Restteil des Jahres der Erhebungszeitraum.
(2) Die Gebührenschuld entsteht bei der Schmutzwasserbeseitigung jeweils mit dem Ablauf des Erhebungszeitraums. Erlischt die Gebührenpflicht vor Ablauf des Erhebungszeitraums, so entsteht die Gebührenschuld mit dem Ende der Gebührenpflicht.
(3) Die Gebührenschuld bei der Niederschlagswasserbeseitigung entsteht zu Beginn des Erhebungszeitraums. Entsteht die Gebührenpflicht für die Niederschlagswasserbeseitigung im Laufe des Kalenderjahres, so beginnt der Erhebungszeitraum und entsteht die Gebührenschuld mit Beginn des nächsten Kalenderjahres.
(4) In den Fällen des § 16 Abs. 4 (Wechsel des Gebührenpflichtigen) entsteht die Gebührenschuld bei der Schmutzwasserbeseitigung für den bisherigen Gebührenpflichtigen mit Beginn des auf den Übergang der Gebührenpflicht folgenden Tages und für den neuen Gebührenpflichtigen mit dem Ende des Kalenderjahres.
(5) Soweit die Schmutzwassergebühr nach den durch Wasserzähler ermittelten Wassermengen erhoben wird (§ 14 I. Abs. 1 Nr. 1), gilt als Berechnungsgrundlage für den Erhebungszeitraum der Wasserverbrauch der Ableseperiode, die jeweils dem 31.12. des Kalenderjahres vorausgeht. In den Fällen, in denen die Gebühr nur für einen Teil eines Jahres zu berechnen ist (z.B. Wechsel des Gebührenpflichtigen), ist die nach Satz 1 festzustellende Abwassermenge zeitanteilig zugrunde zu legen.
(1) Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes festzusetzende Schmutzwassergebühr sind bis zum 1. der Monate Februar bis Dezember des laufenden Kalenderjahres 11 Abschlagszahlungen zu leisten. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird durch Bescheid nach den Berechnungsdaten des Vorjahres festgesetzt.
(2) Entsteht die Gebührenpflicht für Schmutzwasser erstmalig im Laufe eines Kalenderjahres, so wird der Abschlagszahlung beim Schmutzwasser diejenige Abwassermenge zugrunde gelegt, die dem tatsächlichen Wasserverbrauch des ersten Monats entspricht. Diesen Verbrauch des ersten Monats hat der Gebührenpflichtige der Samtgemeinde auf deren Aufforderung unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Gebührenpflichtige der Aufforderung nicht nach, so kann die Samtgemeinde den Verbrauch schätzen.
(3) Die Schmutzwassergebühr wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Gebühr kann zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden.
(4) Beim Niederschlagswasser ist von den Grundstücksverhältnissen bei Entstehen der Gebührenpflicht auszugehen. Die Gebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung wird zu Beginn des Erhebungszeitraums durch Bescheid festgesetzt und ist am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des Kalenderjahres mit je einem Viertel der Jahresgebühr fällig. Sofern die Jahresgebühr 15 Euro nicht übersteigt, wird diese am 15.08. fällig, übersteigt die Jahresgebühr nicht 30 Euro, wird diese am 15.02. und 15.08. je zur Hälfte fällig. Auf Antrag des Gebührenschuldners ist die Gebühr für die Beseitigung des Niederschlagswassers am 01.07. des laufenden Erhebungszeitraums fällig. Der Antrag ist bis zum 30.09. des vor dem Erhebungszeitraum liegenden Jahres zu stellen.
(5) Mit der Ermittlung der Berechnungsgrundlagen, der Gebührenberechnung, der Ausfertigung und Versendung von Schmutzwassergebührenbescheiden sowie der Entgegennahme der zu entrichtenden Schmutzwassergebühr wird die Eichsfelder Energie- und Wasserversorgung GmbH (EEW GmbH) in Duderstadt beauftragt.
(1) Die Abgabenpflichtigen und ihre Vertreter haben der Samtgemeinde bzw. dem von ihr Beauftragten jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlich ist.
(2) Die Samtgemeinde bzw. der von ihr Beauftragte können an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Abs. 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfange zu helfen.
(3) Soweit sich die Samtgemeinde bei der öffentlichen Wasserversorgung eines Dritten bedient, haben die Abgabenpflichtigen zu dulden, dass sich die Samtgemeinde bzw. der von ihr nach § 19 Abs. 4 Beauftragte zur Feststellung der Abwassermengen nach § 14 I Abs. 1 Nr. 1 die Verbrauchsdaten von dem Dritten mitteilen bzw. über Datenträger übermitteln lässt.
(1) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der Samtgemeinde sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats in Textform anzuzeigen.
(2) Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen, so hat der Abgabepflichtige dies unverzüglich der Samtgemeinde in Textform anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden.
(1) Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenden Abgabepflichten sowie zur Festsetzung und Erhebung dieser Abgaben ist die Verarbeitung (§ 3 Abs. 3 NDSG) der hierfür erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten gemäß §§ 9 und 10 NDSG (Vor- und Zuname der Abgabepflichtigen und deren Anschriften; Grundstücksbezeichnung nebst Größe und Grundbuchbezeichnung; Wasserverbrauchsdaten) durch die Samtgemeinde, der Kommunalen Dienste Göttingen (KDG) kAöR und der EEW GmbH zulässig.
(2) Die in Abs. 1 aufgeführten Stellen dürfen die für Zwecke der Grundsteuer, des Liegenschaftsbuches, des Melderechts, der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung bekannt gewordenen personen- und grundstücksbezogenen Daten für die in Abs. 1 genannten Zwecke nutzen und sich die Daten von den entsprechenden Behörden (z.B. Finanz-, Kataster-, Einwohnermelde- und Grundbuchamt) übermitteln lassen, was auch im Wege automatischer Abrufverfahren erfolgen kann.
(3) Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt gemäß der Datenschutzgrundverordnung.
(1) Ordnungswidrig i.S. von § 18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG4 handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 14 I Abs. 3 Satz 1 der Samtgemeinde die Wassermengen für den abgelaufenen Erhebungszeitraum nicht innerhalb des folgenden Monats anzeigt;
2. entgegen § 14 I. Abs. 3 Satz 2 keinen Wasserzähler einbauen lässt;
3. entgegen § 14 II. Abs. 1 der Samtgemeinde auf deren Aufforderung nicht binnen eines Monats die Berechnungsgrundlagen (Umfang der bebauten und befestigten Fläche) mitteilt;
4. entgegen § 19 Abs. 2 Satz 2 trotz Aufforderung der Samtgemeinde den Verbrauch des ersten Monats nicht mitteilt;
5. entgegen § 20 Abs. 1 die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;
6. entgegen § 20 Abs. 2 verhindert, dass die Samtgemeinde bzw. der von ihr Beauftragte an Ort und Stelle ermitteln kann und die dazu erforderliche Hilfe verweigert;
4 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG) i.d.F. v. 20.04.2017 (Nds. GVBl. S. 121), zuletzt geändert d. Art. 4 d. Gesetzes v. 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 589)
7. entgegen § 21 Abs. 1 den Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück nicht innerhalb eines Monats in Textform anzeigt;
8. entgegen § 21 Abs. 2 Satz 1 nicht unverzüglich schriftlich anzeigt, dass Anlagen auf dem Grundstück vorhanden sind, die die Berechnung der Abgabe beeinflussen;
9. entgegen § 21 Abs. 2 Satz 2 die Neuanschaffung, Änderung oder Beseitigung solcher Anlagen nicht schriftlich anzeigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 € geahndet werden.
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattungen für die Abwasserbeseitigung in der Samtgemeinde Gieboldehausen (Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung) vom 13.11.2023 außer Kraft.
Veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Göttingen Nr. 44 vom 16.10.2025.