Damit das Feuerwerk ein Ausdruck der Lebensfreude bleibt, weist das Ordnungsamt darauf hin, dass das Abrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 (Feuerwerkskörper/Knallkörper) nach § 23 Abs. 2 der 1. Sprengstoffverordnung (1. SprengV) nur am 31.12. und am 01.01. eines jeden Jahres gestattet ist. Diese Einschränkung gilt nicht für Inhaber entsprechender Erlaubnisse oder Befähigungsscheine nach dem Sprengstoffgesetz.
Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden (Reet- oder Fachwerkhäusern) oder Anlagen ist verboten (§ 23 Abs. 1 der 1. SprengV)! Hierunter versteht der Gesetzgeber einen einzuhaltenden Abstand von 200 Metern.
Ebenso sei daran erinnert, dass Personen unter 18 Jahren der Umgang (Aufbewahren und Abbrennen) mit Feuerwerkskörpern / Knallkörpern (pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 – handelsübliches Silvesterfeuerwerk) verboten ist (§ 23 Abs. 2 Satz 2).