Immer häufiger erreichen die Samtgemeinde Gieboldehausen Beschwerden, dass Anlieger Gehwege und Fahrbahnen nicht kehren und somit nicht ihrer Straßenreinigungspflicht nachkommen.
Gemäß § 2 der Satzung über die Straßenreinigung in der Samtgemeinde Gieboldehausen wurde innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Mitgliedsgemeinden den Eigentümern der an öffentliche Straßen angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücke die Reinigung der öffentlichen Straßen bis zur Fahrbahnmitte auferlegt.
Art und Umfang der Straßenreinigungspflicht bestimmen sich nach der Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Samtgemeinde Gieboldehausen.
Anpflanzungen beleben und verschönern das Ortsbild und tragen zur Verbesserung der Lebensräume für Mensch und Tier bei. Leider können auch durch Anpflanzungen Gefahrensituationen hervorgerufen werden. Durch eingehende Hinweise und Beschwerden sowie selbst durchgeführte Ortsbesichtigungen zeigt sich, dass an Kreuzungen, Einmündungen sowie Fuß- und Radwegen immer wieder Behinderungen durch überhängende Äste und Zweige bestehen.
Laut § 3 Abs. 2 der Gefahrenabwehrverordnung der Samtgemeinde Gieboldehausen sind über die Grundstücksgrenze hinausragende Zweige von Bäumen und Sträuchern über Gehwegen bis zu einer Höhe von 2,50 m, über Fahrbahnen bis zu einer Höhe von 4,50 m zu beseitigen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Samtgemeinde Gieboldehausen Homepage.
Samtgemeinde Gieboldehausen – FB 3 Ordnung und Bürgerservice