Nach § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes sowie nach § 14 des Nds. Kommunalabgabengesetzes in der jeweils derzeit gültigen Fassung können Abgaben durch öffentliche Bekanntmachungen festgesetzt werden. Diese Regelung gilt bei Abgaben, bei denen sich die Berechnungsgrundlagen für einen künftigen Zeitabschnitt gegenüber dem letzten Bescheid nicht geändert haben.
Für folgende Abgaben werden hiermit die für das Jahr 2026 zu entrichtenden Beträge entsprechend dem Betrag für das gesamte Vorjahr festgesetzt:
Werden die Hebesätze der Grundsteuern bzw. die Tarife der Hundesteuer geändert oder ändern sich die Berechnungsgrundlagen, erhalten Sie entsprechende Änderungsbescheide.
Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Abgabenfestsetzung treten für die Abgabenschuldner die gleichen Rechtswirkungen ein, als wäre ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Abgabenbescheid zugegangen.