Vom 01. April bis zum 15. Juli dürfen Hunde im Wald und in der freien Landschaft Hunde nur an der Leine geführt werden.
Vom 01. April bis zum 15. Juli dürfen Hunde im Wald und in der freien Landschaft Hunde nur an der Leine geführt werden. Grundlage für diese Vorgabe ist § 33 Abs. 1 Nr. 1 b des Nds. Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG). Diese strikte Anleinpflicht soll wildlebende Tiere in der Brut- und Setzzeit vor Gefährdungen und Störungen schützen. Es wird immer wieder beobachtet, dass sich Hundehalter*innen - teils aus Unkenntnis, teils aus Sorglosigkeit - nicht an diese Bestimmungen halten. Dazu muss man wissen, dass auch Hunde, die nicht wildern, eine Störung der zu schützenden Waldtiere darstellen, wenn sie frei herumlaufen.
Für das gesamte Naturschutzgebiet gilt im Übrigen eine ganzjährige Leinenpflicht für Hunde, unabhängig von der Brut- und Setzzeit.
Verstöße gegen das Anleingebot können mit Verwarnungs- und Bußgeld geahndet werden.
Im Interesse des Tierschutzes sollte aber an die Einsicht der Hundehalter*innen appelliert werden, damit belastende Maßnahmen der vorgenannten Art unterbleiben können.