Richtlinie der Gemeinde Hambühren über die Gewährung von Zuschüssen an Vereine und Verbände sowie über die Sportförderung (vom 12.12.2024)
Aufgrund des § 10 in Verbindung mit §§ 44, 55 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Hambühren in seiner Sitzung am 12.12.2024 die folgende Richtlinie als Satzung beschlossen:
| 1. | Die Gemeinde Hambühren fördert die Arbeit der in ihrem Gebiet tätigen Vereine und Verbände im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel durch Zuschüsse nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen.Diese Richtlinie dient dem für Sport und Kultur zuständigen Fachausschuss, dem Hauptausschuss und der Verwaltung als Arbeitsgrundlage bei der Gewährung von Zuschüssen. |
| 2. | Voraussetzung für die Förderung ist eine angemessene Eigenbeteiligung der Vereine, die ihren Sitz in der Gemeinde Hambühren haben müssen. Sportvereine müssen Mitglied im Kreissportbund (KSB) oder in einem Sportfachverband sein. |
| 3. | Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuschüssen wird durch diese Richtlinie nicht begründet. Die Zuschüsse werden nur im Rahmen der für das jeweilige Haushaltsjahr beschlossenen Haushaltsansätze der Gemeinde Hambühren gewährt.Der Hauptausschuss kann in begründeten Einzelfällen und nach Vorberatung durch den für Sport und Kultur zuständigen Fachausschuss eine von dieser Richtlinie abweichende Entscheidung treffen. |
| 4. | Ein Zuschuss ist nur für den im Antrag bezeichneten Zweck und Umfang zu verwenden. Eine Änderung des Verwendungszwecks ist nur mit Zustimmung der Gemeinde Hambühren zulässig, anderenfalls ist der Zuschuss zurückzuzahlen. Die Zuschussempfänger sind verpflichtet, durch prüffähige Abrechnungen und Nachweise die ordnungsgemäße Verwendung des Zuschusses nachzuweisen.Die Gesamtfinanzierung einer Maßnahme muss durch Ausschöpfung aller Finanzierungsmöglichkeiten, einschließlich der möglichen Eigenleistungen der Antragsteller, gesichert sein. |
A) Zuschüsse für den Bau, die Erweiterung und die Sanierung von Sportstätten
| 1. | Die Gemeinde Hambühren fördert den Bau, die Erweiterung und die Sanierung von Sportstätten (auch Schützenheimen) wenn die Maßnahme zu einer Energieeinsparung und/oder zu sinkenden Unterhaltungskosten führt. |
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| Nicht zuwendungsfähig sind die Kosten für - den Grunderwerb - die Erschließung mit Ausnahme von Kanalbaubeiträgen - Gemeinschaftsräume, die als öffentliche Gaststätte betrieben werden - Wohnungen von Platzwarten und Hausmeistern - Reklameflächen - Zuschaueranlagen, Besuchertoiletten |
| 2. | Anträge sollen grundsätzlich bis zum 30.09. des jeweiligen Jahres vollständig vorliegen, damit sie für das folgende Haushaltsjahr Berücksichtigung finden können. Später eingehende Anträge werden grundsätzlich nicht im nächsten Haushaltsjahr berücksichtigt. |
| 3. | Die von der Maßnahme betroffenen Grundstücke müssen im Eigentum der Gemeinde oder des Vereins stehen. Ausnahmsweise können Pachtverträge mit einer Laufzeit von mindestens 25 Jahren anerkannt werden. Der Vertrag muss bei größeren Sanierungs- oder Instandsetzungsarbeiten noch mindestens 10 Jahre gelten. Werden Neubauten vor Ablauf von 25 Jahren nach Bewilligung der Förderung durch die Gemeinde Hambühren ihrem Verwendungszweck entzogen, so kann die Rückzahlung der Zuwendung anteilig verlangt werden. |
| 4. | Die Finanzierung muss bei Antragsstellung plausibel dargelegt sein. Der Antragssteller muss bei Sportstättenbauvorhaben einen Eigenanteil von mindestens 10 v. H. der Gesamtkosten (ohne Fremdmittel) |
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| Den Anträgen sind folgende Unterlagen beizufügen: - Baubeschreibung bzw. Beschreibung der Maßnahme - Lageplan und Bauzeichnungen - Berechnung der voraussichtlichen Kosten der Maßnahme - Finanzierungsplan - Nachweis über die Eigentums- und Besitzverhältnisse am Grundstück |
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| Die Maßnahme darf nicht vor der Bewilligung des Zuschusses begonnen werden. Es besteht die Möglichkeit, einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn zu beantragen. Der Antrag muss eine Begründung enthalten, warum mit der Maßnahme nicht bis zur endgültigen Bewilligung der Förderung gewartet werden kann. Die Entscheidung der Gemeinde Hambühren ist vor Beginn der Maßnahme abzuwarten. Aus einer Bewilligung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns lässt sich kein Anspruch auf die Zuwendung ableiten.Die Gemeinde kann angemessene Abschläge des bewilligten Zuschusses zahlen. Der Restbetrag wird nach anerkannter Abrechnung der Maßnahme ausgezahlt. |
| 5. | Über die Gewährung der Zuschüsse nach Ziffer I der Richtlinie entscheidet der Hauptausschuss auf Empfehlung des für Sport und Kultur zuständigen Fachausschusses im Einzelfall. |
1. Für die Anschaffung von Geräten und Ausrüstungen, die zur Durchführung des Sportbetriebes notwendig sind, gewährt die Gemeinde Hambühren Zuschüsse bis zur Höhe von 25. v. H. der nachzuweisenden Kosten, höchstens jedoch 500,- € je Kalenderjahr und Verein.
Der Antragssteller muss bei der Anschaffung von Geräten und Ausrüstungen einen Eigenanteil von mindestens 40 v. H. der Gesamtkosten (ohne Fremdmittel) nachweisen.
Eine Ersatzbeschaffung wird grundsätzlich nur alle 4 Jahre bezuschusst.
Fördermöglichkeiten Dritter sind vorrangig auszuschöpfen.Sportkleidung gilt nicht als Ausrüstung im Sinne dieser Richtlinie.
Anträge auf Gewährung von Zuschüssen sind vor Anschaffung der Sportgeräte und –ausrüstungen mit einem Kostenvoranschlag und einem Finanzierungsplan bei der Gemeinde Hambühren einzureichen.
Für Sportbegegnungen auf nationaler oder internationaler Ebene gewährt die Gemeinde Zuschüsse. Sie betragen 50 v. H. der Zuschüsse, die der Landkreis Celle gewährt.
Zuschüsse werden gewährt für die Fortbildung in der ehrenamtlichen Vereinsarbeit, auch für Übungsleiter. Die Gemeinde Hambühren gewährt je nachgewiesenem Lehrgang einen Zuschuss in Höhe von 50,00 €.Über die Gewährung der Zuschüsse nach Ziffer II der Richtlinie entscheidet die Bürgermeisterin / der Bürgermeister im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel in der Reihenfolge der Antragstellung (Eingangsdatum).
A) Zuschüsse für Investitionen der Vereine und Verbände (ohne Sportvereine)
| 1. | Die Gemeinde Hambühren gewährt Zuschüsse für Investitionen der Vereine und Verbände (ohne Sportvereine) für Bauvorhaben und Beschaffungen. |
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| Zuschüsse werden nur nach Ausschöpfung anderer Finanzierungsmöglichkeiten gewährt, einschließlich der möglichen Eigenleistungen des Antragstellers. |
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| Sie sind ausschließlich für den beantragten Zweck zu verwenden. |
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| Die Verwendung ist nachzuweisen. |
| 2. | Anträge sollen grundsätzlich bis zum 30.09. des jeweiligen Jahres vollständig eingereicht werden, damit sie für das folgende Haushaltsjahr Berücksichtigung finden können. Später eingehende Anträge werden grundsätzlich nicht berücksichtigt. |
| 3. | Die Finanzierung muss bei Antragstellung plausibel dargelegt sein. Der Antragsteller muss bei Bauvorhaben einen Eigenanteil von 20. v. H. und bei Beschaffungen einen Eigenanteil von 40. v. H. der Gesamtkosten der Maßnahme (ohne Fremdmittel) nachweisen. Ein Finanzierungsplan ist vorzulegen. |
| 4. | Zuschüsse für die lfd. Arbeit der Vereine und Verbände (ohne Sportvereine) sowie für die Geschäftsführung werden nicht gewährt. |
| 5. | Zuschüsse werden insbesondere gewährt für Investitionen im Rahmen der - Jugendarbeit, - Seniorenarbeit, - karitativen Arbeit, - kulturellen Veranstaltungen, - Fortbildung in der ehrenamtlichen Vereinsarbeit, - Veranstaltungen, die werbenden Charakter für die Gemeinde haben. |
| 6. | Die Zuschusshöhe beträgt im Einzelfall 25 v. H. höchstens jedoch 500,00 € der Gesamtkosten der Maßnahme und wird maximal einmal jährlich und einmal je beantragendem Verein bzw. Verband gewährt.. |
| 7. | Berücksichtigungsfähig für die Gesamtkosten einer Maßnahme (ohne Investitionsmaßnahmen) sind - Materialkosten - Honorare, Fahrtkosten, Unterbringungskosten - Platz- und Raummieten - Pokale, Ehrenzeichen usw. |
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| Nicht berücksichtigt werden Kosten für Kleidung, Strom und Wasser sowie Reinigungsmittel und Aufräumungskosten, Kosten für die Verpflegung von Vereinsangehörigen, die während der Veranstaltung tätig werden. |
| 1. | Bei 25-, 50-, 75-, 100-jährigen Jubiläen (usw.) wird eine einmalige Zuwendung von 5,00 € pro Jahr des Bestehens gewährt. Der Antrag ist vom Verein mit einem Nachweis der Gründung bis zum 30.09. des jeweiligen Haushaltsjahres zu stellen. |
Die Gemeinde Hambühren fördert Jugendfahrten der anerkannten Jugendgemeinschaften von 3- bis 21-tägiger Dauer im In- und Ausland mit einem Tagessatz von 1,50 Euro.
Die Teilnehmer dürfen nicht jünger als sechs Jahre und nicht älter als 18 Jahre sein. Für Schüler, Studenten, Auszubildende und arbeitslose junge Menschen gelten diese Förderungskriterien ausnahmsweise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres.
Zuschussanträge sind der Gemeindejugendpflege rechtzeitig vor Beginn der jeweiligen Maßnahme vorzulegen. Pro angefangene 10 jugendliche Teilnehmer wird eine erwachsene Betreuungsperson gefördert. Aufenthaltsdauer und Teilnehmerzahl müssen auf dem Antragsvordruck von der gastgebenden Organisation bestätigt werden.
Bei der Berechnung der Aufenthaltstage zählt der Tag der An- bzw. Abreise jeweils als voller Tag.
Über die Gewährung der Zuschüsse nach Ziffer III der Richtlinie entscheidet die Bürgermeisterin / der Bürgermeister im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel.
Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister hat dem Hauptausschuss sowie der Vertretung laufend über die Gewährung von Zuschüssen nach dieser Richtlinie zu berichten.
Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig treten die Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen an Vereine und Verbände der Gemeinde Hambühren in der Fassung vom 14.03.2024 sowie die Richtlinie über die Sportförderung der Gemeinde Hambühren in der Fassung vom 14.03.2024 außer Kraft.
Diese Bekanntmachung wurde am 17.12.2024 im Amtsblatt des Landkreises Celle, Nr. 113, veröffentlicht.