Aufgrund der §§ 10, 58 Abs. 1 und 111 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21.06.2023 (Nds. GVBl. S. 111); und des § 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. S. 121), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 589) hat der Rat der Gemeinde Hambühren am 16.12.2025 folgende Satzung beschlossen:
Gegenstand der Steuer ist das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet. Wird das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen, so ist davon auszugehen, dass er älter als drei Monate ist.
(1) Steuerpflichtig ist die Hundehalterin / der Hundehalter. Als Halterin bzw. Halter eines Hundes gilt, wer einen Hund oder mehrere Hunde
| a) | in seinem Haushalt, Betrieb, seiner Institution oder Organisation im eigenen Interesse oder im Interesse eines Haushaltsangehörigen für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat, |
| b) | im Interesse einer juristischen Person hält oder |
| c) | in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, sofern die Pflege, Verwahrung oder das Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet. |
(2) Alle nach Absatz 1 aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
(3) Ist die Hundehalterin / der Hundehalter nicht zugleich Eigentümer des Hundes, so haftet die Eigentümerin / der Eigentümer neben dem Steuerschuldner ebenfalls als Gesamtschuldner.
(1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn der Steueranspruch erst während des Jahres entsteht - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.
(2) Die Steuer entsteht mit dem ersten des Kalendermonats, nach dem ein Hund in einem Haushalt i. S. von § 2 Abs.1 aufgenommen wurde, frühestens mit dem ersten des Monats, nach dem er drei Monate alt geworden ist. Beginnt das Halten eines Hundes oder mehrerer Hunde bereits am ersten Tag eines Kalendermonats, so beginnt auch die Steuerpflicht an diesem Tag.
(3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt, stirbt oder die Person, die den Hund hält, wegzieht.
(4) Bei Zuzug einer Hundehalterin / eines Hundehalters in die Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem ersten Tag des auf den Zuzug folgenden Kalendermonats. Beginnt das Halten eines Hundes oder mehrerer Hunde bereits am ersten Tag eines Kalendermonats, so beginnt auch die Steuerpflicht mit diesem Tag. Auf Antrag wird die nachweislich für diesen Zeitraum bereits entrichtete Hundesteuer bis zur Höhe der nach dieser Satzung für den Kalendermonat zu entrichtenden Steuer angerechnet. Dies gilt sinngemäß, wenn jemand einen versteuerten Hund oder anstelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen versteuerten Hundes einen neuen Hund erwirbt.
(5) Für diejenigen Steuerpflichtigen, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerpflichtigen treten zwei Wochen nach dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
(1) Die Steuer wird nach Anzahl der gehaltenen Hunde bemessen. Sie beträgt jährlich:
| a) | für den ersten Hund | 66,00 € |
| b) | für den zweiten Hund | 144,00 € |
| c) | für jeden weiteren Hund | 216,00 € |
| d) | für einen gefährlichen Hund | 660,00 € |
| e) | für jeden weiteren gefährlichen Hund | 900,00 € |
(2) Als gefährlich gelten Hunde, wenn die zuständige Behörde die Gefährlichkeit nach § 7 Abs. 1 S. 2 Niedersächsisches Hundegesetz festgestellt hat. In diesem Fall ist der Hund ab dem ersten des Monats der Feststellung der Gefährlichkeit nach § 4 Abs. 1 Buchstabe d) und e) zu besteuern.
(3) Wird oder werden neben einem oder mehreren Hunden nach Abs. 1 Buchst. d und e auch ein oder mehrere Hunde nach Abs. 1 Buchst. a - c gehalten, so wird bei der Bemessung der Steuer zuerst jeder Hund nach Abs.1 Buchst. d und e berücksichtigt. Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§§ 7 und 8), werden bei der Berechnung der Anzahl der gehaltenen Hunde nicht berücksichtigt. Hunde, für die die Steuer ermäßigt wird (§ 6) werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nach Abs. 1 den in voller Höhe steuerpflichtigen Hunde als erster Hund und ggf. weiterer Hunde vorangestellt.
(1) Die Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres fällig. Bei erstmaliger Heranziehung ist ein festgesetzter Teilbetrag innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig.
(2) Auf Antrag kann die Zahlung der Jahressteuer zum 01.07. eines jeden Jahres erfolgen.
(3) Nachzahlungen werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides, Erstattungsbeträge mit der Bekanntgabe des Bescheides fällig.
(4) Der Steuerbescheid wird gem. § 13 Abs. 1 NKAG ggf. mit anderen Heranziehungsbescheiden der Gemeinde zusammengefasst erteilt.
(1) Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von einem Hund, der zur Bewachung von Gebäuden benötigt wird, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 500 m entfernt liegen.
(2) Die Steuerermäßigung wird ab 01. des folgenden Monats gewährt in dem der Antrag der Gemeinde zugegangen ist. Ab dem Monat, ab dem der Grund für die Steuerermäßigung wegfällt, ist der volle Steuersatz zu zahlen.
(3) Für gefährliche Hunde nach § 4 Abs. 2 wird keine Steuerermäßigung gewährt.
(1) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
| 1. | Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltungskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden, sowie von Hunden, die sonst im öffentlichen Interesse gehalten werden; |
| 2. | Diensthunde nach ihrem Dienstende; |
| 3. | Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe blinder, tauber oder hilfloser Personen unentbehrlich sind. Hilflose Personen sind insbesondere solche, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „aG“ oder „H“ besitzen. Die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines geeigneten Nachweises oder eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden. |
| 4. | Hunden, die ausschließlich der gewerblichen Hundezucht dienen. Maßgeblich für die Abgrenzung der gewerblichen Hundehaltung von der Zuordnung zum persönlichen Lebensbereich ist der erwerbswirtschaftliche Zweck der Haltung der Tiere. Dabei wird allgemein auf den Begriff des Gewerbebetriebes im Sinne des § 15 Abs. 1 Einkommenssteuergesetz abgestellt, der auch mit dem gewerbesteuerrechtlichen Begriff des Gewerbebetriebes übereinstimmt. Die Voraussetzungen auf Steuerbefreiung sind durch Vorlage einer Gewerbeanmeldung über die Hundezucht nachzuweisen. |
(2) Die Steuererbefreiung wird ab 01. des folgenden Monats gewährt, in dem der Antrag der Gemeinde zugegangen ist. Ab dem Monat, ab dem der Grund für die Steuerbefreiung wegfällt, ist der volle Steuersatz zu zahlen.
(3) Für die Haltung gefährlicher Hunde im Sinne von § 4 Abs. 2 wird keine Steuerbefreiung gewährt.
Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Gemeindegebiet aufhalten, ist das Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in einer anderen Gemeinde/Stadt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland versteuern oder dort steuerfrei halten.
(1) Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen 14 Tagen bei der Gemeinde schriftlich anzumelden. Hierbei sind die Herkunft, das Alter, die Chipnummer des Transponders sowie die Rasse des Hundes bzw. bei Mischlingen sind die bekannten Rassen (mindestens zwei) anzugeben. Sollte der Hund im Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht gekennzeichnet sein, so ist die Chipnummer des Transponders nachzureichen. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft. Im Falle der Anschaffung ist die Anschrift des Voreigentümers/der Voreigentümerin oder des vorherigen Hundehalters/der vorherigen Hundehalterin anzugeben.
(2) Wer einen Hund bisher gehalten hat, hat dies binnen 14 Tagen, nachdem der Hund veräußert, sonst abgeschafft wurde, abhanden gekommen oder gestorben ist, bei der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. Im Falle der Veräußerung oder Abgabe des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Wohnung der neuen Halterin / des neuen Halters anzugeben. Wird ein Hund nicht fristgemäß abgemeldet, wird die Abmeldung zum ersten des Monats berücksichtigt, in dem die Abmeldung der Gemeinde zugegangen ist.
(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder eine Steuerbefreiung fort, so hat der Hundehalter das binnen 14 Tagen anzuzeigen.
(4) Nach der Anmeldung werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abgegeben werden müssen. Die ausgegebenen Hundesteuermarken bleiben solange gültig, bis sie durch neue ersetzt werden. Hunde müssen außerhalb einer Wohnung oder eines umfriedeten Grundbesitzes eine gültige, deutlich sichtbare Hundesteuermarke tragen.
(5) Wer einen Hund oder mehrere Hunde nach § 2 Abs. 1 aufgenommen hat, ist verpflichtet, der Gemeinde die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhaltes erforderlichen Auskünfte wahrheitsgemäß zu erteilen. Wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziele führt oder keinen Erfolg verspricht, sind auch Grundstückseigentümer, Mieter oder Pächter verpflichtet, der Gemeinde auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt, Betrieb, Institution oder Organisation gehaltenen Hunde und deren Halter Auskunft zu erteilen (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 a NKAG i. V. m. § 93 AO).
(1) Ordnungswidrig i. S. v. § 18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig:
| - | entgegen § 9 Abs. 1 den Beginn der Hundehaltung nicht binnen 14 Tagen schriftlich bei der Gemeinde anzeigt, |
| - | entgegen § 9 Abs. 1 die Herkunft, das Alter, die Rasse(n) des Hundes und/oder die Chipnummer des Transponders nicht angibt, |
| - | entgegen § 9 Abs. 2 das Ende der Hundehaltung nicht binnen 14 Tagen schriftlich der Gemeinde anzeigt, |
| - | entgegen § 9 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung nicht binnen 14 Tagen schriftlich bei der Gemeinde anzeigt, |
| - | entgegen § 9 Abs. 4 S. 1 bei der Abmeldung des Hundes die Hundesteuermarke nicht abgibt und diese weiterhin verwendet, |
| - | entgegen § 9 Abs. 4 S. 3 den von ihm gehaltenen Hund außerhalb einer Wohnung oder eines umfriedeten Grundbesitzes ohne gültige, deutlich sichtbare Hundesteuermarke führt oder laufen lässt, |
| - | entgegen § 9 Abs. 5 Auskünfte über gehaltene Hunde nicht wahrheitsgemäß erteilt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 18 Abs. 3 NKAG mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 € geahndet werden.
(1) Die zur Ermittlung der Steuerpflicht, zur Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung der Hundesteuer nach dieser Satzung erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten werden von der Gemeinde gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e) Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) i.V.m. §§ 3 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) i.V.m. § 11 NKAG und den dort genannten Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) erhoben und verarbeitet. Die Datenerhebung bei den für das Einwohnermeldewesen und Ordnungsrecht zuständigen Stellen erfolgt, soweit die Sachverhaltsaufklärung durch den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht (§ 93 Abs. 1 S. 3 AO).
(2) Die Daten dürfen von den Daten verarbeitenden Stelle nur zum Zweck der Steuererhebung nach dieser Satzung oder zur Durchführung eines anderen Abgabenverfahrens, das denselben Abgabenpflichtigen betrifft, verarbeitet werden. Zur Kontrolle der Verarbeitung sind technische und organisatorische Maßnahmen des Datenschutzes und der Datensicherheit nach § 34 NDSG getroffen worden. Die personenbezogenen Daten werden zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten gemäß NKAG, der AO und der KomHKVO in der Regel nach 10 Jahren gelöscht.
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
(2) Die Hundesteuersatzung der Gemeinde Hambühren vom16.12.2010 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 16.04.2015 wird mit gleicher Wirkung aufgehoben.
Diese Satzung wurde im Amtsblatt Nr. 106 des Landkreises Celle vom 23.12.2025 bekanntgemacht.