Der Bürgermeister
Bekanntmachung Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch
Der Rat der Gemeinde Hambühren hat in seiner Sitzung am 14.03.2024 die 6. Änderung der Bebauungsplanes Nr. 17 "Gewerbegebiet Kleine Häg", Neuaufstellung (Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch) gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit Begründung und Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hambühren beschlossen.
Der Änderungsbereich liegt im Südosten des OT Hambühren II östlich der Gemeindestraße „Hehlenbruchweg“.
Die Lage und der Zuschnitt des Änderungsbereiches sind in der Planübersicht dargestellt (rot umrandete Fläche, Ausschnitt aus dem Bebauungsplan Nr. 17).
Der Bebauungsplan einschließlich seiner Begründung und der Berichtigung des Flächennutzungsplanes kann gemäß § 10 Abs. 3 BauGB auf der Homepage der Gemeinde Hambühren unter www.hambuehren.de/wirtschaft-bauen/bauen-und-wohnen/bebauungsplaene/ eingesehen werden.
Zusätzlich kann der Bebauungsplan im Rathaus, Zimmer 30, Versonstraße 7, 29313 Hambühren, während der Servicezeiten der Verwaltung eingesehen werden:
| Montag | 08.00 Uhr - 12.00 Uhr und 14.00 Uhr - 16.00 Uhr |
| Dienstag | 08.00 Uhr - 12.00 Uhr |
| Mittwoch | 07.30 Uhr - 12.00 Uhr |
| Donnerstag | 14.00 Uhr - 18.00 Uhr |
| Freitag: | 08.00 Uhr - 12.00 Uhr |
Nach telefonischer Vereinbarung (Tel: 05084/601-230) können die Unterlagen auch außerhalb dieser Zeiten eingesehen werden.
Hinweise:
I. Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes, und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel im Abwägungsvorgang, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Hambühren unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. |
II. Entschädigungsberechtigte können gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 und 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs gemäß § 44 Abs. 3 Satz 2 BauGB dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Gemeinde Hambühren beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt gemäß § 44 Abs. 4 BauGB, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Absatz 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 "Gewerbegebiet Kleine Häg", Neuaufstellung tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.